W.A.F. LogoSeminare

Einspruch gegen eine Beurteilung

J
Jacker
Nov 2016 bearbeitet

Wenn man mit seiner Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstanden ist, kann man ja bekanntlich Einspruch einlegen und sich mit diesem Problem an den Betriebsrat wenden! Was ist, wenn man noch keine Betriebsvereinbarung für eine Einigungstelle hat, wie verfährt dann der Betriebsrat? Wie ist das weitere Vorgehen des Betriebsrates?

7.77004

Community-Antworten (4)

W
w-j-l

19.02.2009 um 12:32 Uhr

Man kann sich nach § 85 BetrVG beim BR beschweren, wenn der AG nicht auf die Beschwerden des Beschäftigten reagiert.

Der BR kann, wenn er die Beschwerde für berechtigt hält, beim AG - bis hin zur Anrufung der Einigungsstelle - auf Abhilfe drängen.

Dazu braucht es keine Vereinbarung über eine ständige Einigungsstelle.

A
Angi1

19.02.2009 um 12:55 Uhr

Hallo Jacker,

wenn aus der Beurteilung ein Geldvorteil (Leistungsprämie) hervorgehen kann, hat der Betriebsrat ein MBR nach § 87 Abs. 1 P. 11 und muss in einer BV die Abläufe mit dem AG vereinbaren. Hier sollte auch der Fall einer Beschwerde berücksichtigt werden.

MfG Angi1

F
Frank

19.02.2009 um 15:39 Uhr

Wenn man mit der Beurteilung nicht einverstanden ist, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit eine eigene Stellungnahme abzugeben. Diese wird bei der Beurteilung in der Personalakte zusammen abgeheftet. Ansonsten kann man die beiden Antworten vor mir berücksichten.

K
Kriegsrat

19.02.2009 um 19:19 Uhr

Hat sich der Betriebsrat entschieden, die Einigungsstelle anzurufen, dann muss er einen formalen Beschluss fassen, der folgende Punkte beinhalten sollte:

die Erklärung, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber vom Betriebs rat als gescheitert angesehen werden, die Erklärung, dass der Betriebsrat die Einigungsstelle anruft, die Rechtsgrundlage, auf die der Betriebsrat sich stützt (z. B. BetrVG, Be triebsvereinbarung, Tarifvertrag), einen Vorschlag für die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle, einen Vorschlag für die Anzahl der Beisitzer jeder Seite, eine Frist, bis zu der die Zustimmung des Arbeitgebers zu den Vorschlägen des Betriebsrats zur Bildung der Einigungsstelle erwartet wird, sowie die Ankündigung, dass andernfalls beim Arbeitsgericht die Einsetzung der Einigungsstelle beantragt wird. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig mit dem Beschluss zur Anrufung der Einigungsstelle sollte der Betriebsrat auch den vorbeugenden Beschluss fassen, den Rechtsschutzsekretär oder einen Rechtsan walt mit einem eventuellen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Bestel lung des Vorsitzenden und zur Festsetzung der Zahl der Beisitzer zu beauftragen. http://www.forba.de/veroeffentlichungen/handbuch-einigungsstelle/leseprobe.htm

Ihre Antwort