Sachverhalt wie folgt :
Ist der Arbeitnehmer vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt worden, so muss der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach dem BetrVG unterichtet werden. Andernfalls kann sich der Arbeitgeber auf die Abmahnung nicht berufen.
Das heist doch im Umkehrschluß , das der Arbeitgeber den BR über eine Abmahnung bereits im Vorfeld informieren muss... oder ?
Ich habe die entsprechende Kommentierung im BertVG nicht gefunden... könntet Ihr mir ein wenig auf die "Sprünge" helfen ;-)
Janosch BRV
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Betriebsverfassungsrecht