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Mitteilung an BR über Abmahnung

J1
Janosch 1230
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ich bin da über etwas gestolpert

Sachverhalt wie folgt :

Ist der Arbeitnehmer vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt worden, so muss der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach dem BetrVG unterichtet werden. Andernfalls kann sich der Arbeitgeber auf die Abmahnung nicht berufen.

Das heist doch im Umkehrschluß , das der Arbeitgeber den BR über eine Abmahnung bereits im Vorfeld informieren muss... oder ?

Ich habe die entsprechende Kommentierung im BertVG nicht gefunden... könntet Ihr mir ein wenig auf die "Sprünge" helfen ;-)

Janosch BRV

4.61102

Community-Antworten (2)

P
paula

18.02.2009 um 13:55 Uhr

bei der Anhörung zur Kündigung... nicht früher und nicht später

A
Alex27

18.02.2009 um 14:37 Uhr

Da hat paula recht. Die Abmahnung, das sogenannte Rügerecht, unterliegt nicht der Informationspflicht des BR. Aber es ist richtig, das wenn der AG sich auf eine Abmahnung bei einer Kündigung stützt Euch diese auch darlegen muss.

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