Ersatzmitglied?
Hallo zusammen. Bei uns im Betrieb wird Schicht gearbeitet, daher kann es passieren, dass BR-Mitglieder am Tag der BR-Sitzung ihren freien Tag haben oder erst später kommen müssten. Darf für diese Sitzung ein Ersatzmitglied geladen werden oder fehlt das betreffende BR-Mitglied "einfach" bzw. wird ihnen die BR-Sitzungszeit als Arbeitszeit gerechnet, für den Fall, dass sie trotz Frei zur Sitzung kommen? Schönen Dank schon mal
Community-Antworten (11)
18.02.2009 um 11:59 Uhr
Hallo Sissi, Darf für diese Sitzung ein Ersatzmitglied geladen Nein, dieses ist kein Verhinderungsgrund im Sinne des BetrVG.
wird ihnen die BR-Sitzungszeit als Arbeitszeit gerechnet, für den Fall, dass sie trotz Frei zur Sitzung kommen Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten
18.02.2009 um 12:22 Uhr
Danke Dir für die schnelle Antwort :-)
18.02.2009 um 14:51 Uhr
Jetzt haben wir das Ganze gerade im BR diskutiert und jetzt ist die Frage aufgetaucht, OB diejenigen im Frei dann also zur Sitzung kommen müssen?
18.02.2009 um 17:30 Uhr
@Sissi,
wenn sie frei haben und BRM sind, sollten sie auf jeden Fall zur Sitzung kommen. Dafür wurden sie gewählt. Frei ist kein Verhinderungsgrund laut BetrVG. Zumal wirde der Anfahrts- und Rückfahrtsweg sowie die Sitzungzeit bezahlt vom AG.
Rapper22
18.02.2009 um 19:41 Uhr
Was aber wenn dadurch Verletzungen der Ruhezeiten notwendig wären? z.B Nachtschicht vor der BR Sitzung
Gruß Joachim
18.02.2009 um 20:15 Uhr
@Joachim
Welche Ruhezeit wird denn verletzt? Du hältst doch deine Ruhezeit bis zum nächsten Schichtbeginn ein. BR-Tätigkeit, also auch die Sitzungen, zählen nicht zur Arbeitszeit und fallen daher auch nicht unter das ArbZG. Du könntest rein rechtlich nach 8 Stunden BR Sitzung noch 8 Stunden arbeiten.
18.02.2009 um 23:37 Uhr
@alle hier nen bißchen Lektüre...
BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. § 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05, DB 2005, 2414-2416: "...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99, AuA 2001, 94; DB 2000, 2074; NZA-RR 2000, 427-428: "...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muß. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG war der Kläger demnach ohne Minderung seines Arbeitsentgelts im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung ab 03.00 Uhr von der Nachschicht zu befreien. ..."
19.02.2009 um 00:18 Uhr
@Sissi viel Text und nicht so schnell wie heute morgen, hoffe es hilft! ;-)
OB diejenigen im Frei dann also zur Sitzung kommen müssen
Quelle: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
Bei Sitzungen des BR (GBR, KBR) und seiner Ausschüsse bzw. seiner Arbeitsgruppen sowie bei Teilnahme an einer Arbeitsgruppe gem. § 28 a, die nach § 30 in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden , ist eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit entbehrlich, da jedes BR-Mitglied berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet ist, z. B. an jeder Sitzung – auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (z. B. Wechselschicht, Teilzeitbeschäftigung) teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 1 verhindert ist.
Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das BR-Mitglied vorübergehend tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Ein BR-Mitglied kann sich somit nicht willkürlich nach freiem Ermessen vertreten lassen. Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn das BR-Mitglied aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig nicht an einer BR-Sitzung teilnimmt oder seine sonstigen Aufgaben nicht wahrnimmt. Ein BR-Mitglied muss sich auch nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen, wenn eine BR-Sitzung außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet. Das Gleiche gilt für BR-Tätigkeit an Rouliertagen, sog. AZV - Tagen, Freischichten zum Überstundenausgleich, nach LAG Hamm 19. 7. 00 – 3 Sa 2201/99 – sogar bei mehrmonatiger Nichtarbeit im Rahmen einer flexiblen Saison-Arbeitszeit. Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub , Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG ,Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter/Schöffe). Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist, ist aber nicht verpflichtet, eine mitgeteilte Absage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
19.02.2009 um 09:52 Uhr
@nicoline und alle: Was machen wir aber, wenn die BR-Mitglieder sagen, dass sie an ihrem freien Tag (der zum Glück nicht immer auf den Tag der BR-Sitzung fällt) nicht zur Sitzung kommen ("...das ist mein einziger freier Tag in dieser Woche, wann soll ich denn meine privaten Sachen erledigen?"). Die einzige Möglichkeit wäre dann unserer Meinung nach, um im BR an diesen Tagen auch beschlussfähig zu sein, das entsprechende BR-Mitglied trotzdem zu laden, das dann einfach nicht kommt. So wären wir doch aus dem Schneider und hätten das Problem mit den Ersatzmitgliedern nicht - oder stehen wir jetzt komplett auf der Leitung? Tut mir leid, dass ich so oft nachhaken muss, aber wir haben dieses Problem momentan und wollen natürlich nichts riskieren
19.02.2009 um 10:19 Uhr
Sissi Du hast recht.wer nicht kommt obwohl er geladen ist,der hat ja keinerlei Arbeitsrechtlecheschritte zu befürchten.Ich würde auch nicht am meinem Freientaf kommen und ich hätte da auch ein Moralisches Problem,da ja immer gesagt wird vom Betriebsrat zur Belegschaft FREI ist FREI und mein FREI gehört mir.Wir WOLLEN nicht das Kollegen an ihrem Freientag zur Arbeit kommen und sind bereit zur Not dieses auch vorm Arbeitsgericht durch zu frücken.Wir haben eine 5 Tage Woche.Mehr nicht.
19.02.2009 um 12:58 Uhr
@Sissi Natürlich kann man niemanden zwingen, an seinem freien Tag an der Sitzung teilzunehmen. Meistens hat man da ja auch etwas wichtiges vor, und sei es nur, gar nichts zu tun. Arbeitsrechtliche Sanktionen hat man deswegen auch nicht zu erwarten, aber: Nimmt ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied während seiner schichtfreien Zeit an einer BR-Versammlung nach § 53 teil – oder übt es sonstige erforderliche BR-Tätigkeit aus –, hat es Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung und kann eine Ersatzfreischicht verlangen. Eine Möglichkeit wäre, da Du ja selber sagst, der zum Glück nicht immer auf den Tag der BR-Sitzung fällt, wenn man dann mal an seinem freien Tag zur BR Sitzung kommen "muß", zu vereinbaren, dass gleich am nächsten Tag, sozusagen automatisch, die Ersatzfreischicht genommen werden kann. Wenn das absolut unmöglich ist, stehe ich an Waschbärs Meinungsseite! ;-))
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