Erstellt am 18.02.2009 um 09:30 Uhr von pit47
Hallo huseyin75,
der Einstellung zustimmen und der Eingruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG widersprechen.
Erstellt am 18.02.2009 um 09:48 Uhr von huseyin75
Hallo pit47.
Also würde das bedeuten, dass wir der Einstellung zustimmen, jedoch es ablehnen, dass diese Mitarbeiter zum Call-Center zugeordnet werden?
Habe ich es richtig verstanden?
Können dann diese Mitarbeiter im Call-Center dennoch arbeiten?
Vielen Dank und Gruß,
Huseyin
Erstellt am 18.02.2009 um 09:50 Uhr von Kölner
@all
Auf welcher Grundlage soll die Vergütung des AN denn abgelehnt werden? Ich erkenne keinen!
Erstellt am 18.02.2009 um 10:03 Uhr von huseyin75
Hallo Kölner.
Ich sehe folgende Probleme:
1. Wir haben derzeit keine BV über ein kollektives Zielvereinbarungssystem.
2. Bei Vertragsabschluss wird den neuen Mitarbeitern nicht mitgeteilt, was diese Ziele sind und ob es zum Beispiel eine Staffelung je nach Zielerreichungsgrad gibt. Folglich steht in den Verträgen nicht, was vereinbart wurde.
3. Ist es rechtlich nicht bedenklich dann einige Zeit nach Vertragsabschluss Ziele festzulegen? Da die variable Vergütung zum Ende des Jahres erfolgen soll, müsste der Arbeitgeber ja theoretisch die gesetzten Ziele rückwirkend messen?
4. Alle derzeit im Call-Center beschäftigten MA haben keine variable Vergütung, also keine Möglichkeit, zusätzlich Geld zu verdienen. Wäre das nicht eine Ungleichbehandlung?
Wie gesagt, wir sind uns nicht ganz sicher und erhoffen uns von euch eine Hilfestellung.
Vielen Dank und Gruß,
Huseyin
Erstellt am 18.02.2009 um 10:04 Uhr von pit47
Hallo huseyin75,
die neuen MA sollten nach den alten Verträgen bezahlt werden und im Call-Center arbeiten.
Wenn dann die geplante BV vereinbart worden ist, gilt sie ja auch für die neuen MA.