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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Keine MB des BR - was ist wenn der BR vor Neueinstellungen oder Versetzungen gar nicht angehört wird?

J
Jeronimo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

was sollte/kann der Betriebsrat tun wenn der AG Ihn staändig ignoriert. Z.B gibt es Anhörungen grundsätzlich nur zu Kündigungen (Aus Angst vor Klagen vermutlich) aber nie zu Neueinstellungen oder Versetzungen, davon erfahren wir nur durch Zufall. Wir sind ein relativ neues Gremium, haben aber erfahren das dies bei unseren Vorgängern auch nicht anders war. In §99 BetrVG ist nur geregelt was passiert wenn der BR die Zustimmung verweigert, aber was ist wenn er gar nicht angehört wird? Das Gleiche passiert bei Arbeitszeitveränderungen z.B. Einführung des Samstags alle 4 Wochen für 4 Std zusätlich zu den normalen 40 Stunden und ohne Ausgleich. Auf diese Themen angesprochen meint er nur er sei der Inhaber und würde entscheiden, aber wenn wir es unbedingt wollen kann er uns ja informieren (nicht Anhöhren wohlbemerkt). Auch das Arbeitszeitgesetz interessiert ihn nicht: Feierabend ist erst wenn der letzte Auftrag abgearbeitet ist, die Kunden gehen schließlich vor und mehr Personal oder Urlaubsvertretungen kommen bei der wirtschaftlichen Lage überhaupt nicht in Betracht. Das klingt für Euch bestimmt unglaubwürdig, aber unser Chef ist wirklich so. Könnt Ihr uns einen Tipp geben wie wir Ihn erziehen? Die Leibeigenschaft ist doch in Deutschland schon abgeschafft oder???

MfG

Jeronimo

4.851010

Community-Antworten (10)

E
Erwin

17.02.2009 um 15:00 Uhr

@Jeronimo

Ganz einfach, erkundigt euch nach einem guten Anwalt für Arbeitsrecht. Dann Beschluss fassen, diesen mit der Wahrnehmung der Rechte des BR wegen Missachtung der Beteiligungsrechte des BR zu beauftragen.

Gute RA-Kanzleien beraten in diesen Fällen den BR auch bei der Vorbereitung also auch des richtigen Beschluss/ richtiger Beschlussfassung.

Der andere Weg ist die GEW einzubinden, also auch einmal ins Gremium holen zur Beratung.

J
Jumper

17.02.2009 um 15:16 Uhr

@Jeronimo

zu den Anhörungen für Einstellungen schaue dir den § 101 BetrVG an.

Ich würde den AG anschreiben und ihn erstmal aufzeigen was er zu tun hat. Sollte er weiterhin eine Ablehnende Haltung zeigen schaltet das Arbeitsgericht ein.

Zu den Arbeitszeiten § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Da abermals den AG anschreiben ihn darauf hinweisen das dort ein Mitbestimmungsrecht besteht.

Sollte er auch da keine Einsicht zeigen Einigungstelle einberufen.

Ihr werdet es nicht leicht haben.....nur nicht nachgeben, das versuchen fast alle AG in der Hoffnung das die BR´s einknicken.

Nacken steif halten und dann durch.

Viel Glück

H
heikoLee

17.02.2009 um 15:16 Uhr

Hi Jeronimo,

guter Tipp von Erwin und Gold wert - zeigt dem ArbG gleich auch mal, dass Ihr kein Spassverein seit. Zusätzlich um noch ein Zeichen zu stzten, sollte dies noch nicht erfolgt sein- Schulungen für alle BRler ;-)

HeikoLee

J
Jeronimo

17.02.2009 um 15:53 Uhr

Hallo ihr lieben, danke für die schnellen Antworten wirklich hilfreich. @ Jumper der 101er ist uns auch bekannt, aber wir wollen ja den angehenden neuen MA´s nicht unbedingt Steine in den Weg legen es geht uns "nur" um die Einhaltung der MBR des BR. Und Anschreiben nützt leider nix, er ist sehr hartnäckig. Ich werde jetzt versuchen das Gremium davon zu überzeugen einen RA einzuschalten, obwohl das sicher nicht leicht wird da einige BRMs doch etwas Agst davor haben gegen unseren AG gerichtlich vorzugehen.

@ Heikolee Schulungen haben wir schon beschlossen, aber das wird sicherlich auch noch ein Tanz kann mir vorstellen das Boss sich weigert die Kosten zu tragen obwohl er muss. Die Genehmigung des BetrVG mit Kommentar war schon schwer. Und keine Angst im Gegensatz zu unseren Vorgängern sind einige BRM´s sehr wohl bereit zu kämpfen bis zum Schluss.

Jeronimo

DAH
Der alte Heini

17.02.2009 um 17:10 Uhr

Jumper Was soll den bitte mit der Einigungsstelle geregelt werden? Was soll der BR denn machen, wenn der AG, obwohl es ein Einigungsstellenverfahren gegeben hat, den BR trotzdem nicht beteiligt. Deine Empfehlung, eine völlig uneffektive Vorgehensweise für den BR, wobei ein Vorgehen gem. § 101 BetrVG sicherlich auf Unverständnis der Belegschaft stößt und das insbesonders wenn Einstellungen davon betroffen sind.

Das Problem kann man besser in den Griff bekommen.

J
Jeronimo

17.02.2009 um 17:48 Uhr

@ Der alte Heini,

"Das Problem kann man besser in den Griff bekommen." Verrätst du mir bitte auch wie? Sollen wir so vorgehen wie Erwin vorschlug?

MfG Jeronimo

K
Kriegsrat

17.02.2009 um 18:09 Uhr

@jeronimo

ihr habt zwei probleme:

  1. AG ignoriert euch, außer er hält es für notwendig, dies nicht zu tun
  2. euer AG ist der typ "könig", der gewohnt ist alleine zu regieren, wie oft bei inhabern festzustellen

schlage vor : runder tisch (AG,BR,RA), probleme werden angesprochen, RA zeigt kompetent die folgen auf (u.a. enstehende kosten bei weiterer nichtbeachtung), euer AG sollte dann einsehen, daß es so nicht weitergehen kann (geschieht auch oft, wenn er von dritter seite mal hört, was er zu tun hätte), man einigt sich auf die weitere vorgehensweise, hier ist nicht nur druck, sondern auch psychologie gefragt....

erst dann, falls überhaupt keine einsicht durch AG erfolgt, bleibt zuletzt nur noch der gang vors arbeitsgericht, allerdings werdet ihr dann wohl damit leben müssen, daß euer "könig" dies sehr persönlich nimmt und dann für alle zeiten "krieg" herrscht

J
Jumper

17.02.2009 um 19:07 Uhr

@der alte heini,

"Was soll den bitte mit der Einigungsstelle geregelt werden? Was soll der BR denn machen, wenn der AG, obwohl es ein Einigungsstellenverfahren gegeben hat, den BR trotzdem nicht beteiligt."

Das es ein Einigungsstellenverfahren gegeben hat, kann ich nicht erkennen.

Also wenn ich das richtig gelesen habe, dann wird bei Jeronimo auch gegen den § 87 verstossen, da der AG die Arbeitszeiten selbst festlegt.

Also sollte Jeronimo mit dem "König" eine Einigung erzielen wann, wo und wie die Arbeitszeiten unter der Woche verteilt werden.

Sollte keine Einigung zustande kommen was kommt dann in Betracht, alter Heini?

Die Einigungstelle nach § 87 Abs. 2 denn,

kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 87 Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

So würde ich vorgehen, denn die Einigungstelle wird ja nicht vor Gericht ausgetragen, sondern nur von einem Vorsitzenden der Einigungstelle, meist ein Arbeitsrichter.

Und wenn dies in den Räumen des Königs stattfindet statt vor einem Gericht und der Arbeitsrichter dem AG unter 4 Augen mal aufzeigt was so sache ist, hat dies meisten auch schon eine Wirkung.

Mit dem § 101, gebe ich dir recht, da war ich zu voreilig und habe angenommen das einige MA unerwünscht Eingestellt worden sind.

DAH
Der alte Heini

17.02.2009 um 19:42 Uhr

Jeronimo Ignoriert der AG den Betriebsrat und hält sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben, so ist ein Vorgehen über die Einigungsstelle, dem § 101 BetrVG, nicht der richtige Weg. Der BR muss seine Vorgehensweise entsprechend vorbereiten.

Erst einmal muss geprüft werden, ob es für eine härtere Gangart gegen über dem Arbeitgeber überhaupt eine Mehrheit im Gremium gibt. Wenn ja, sollte der BR wie folgt vorgehen. Jede Verfehlung des Arbeitgebers gegen über dem BR wird schriftlich festgehalten und löst eine Reaktion des BR aus. Der Arbeitgeber erhält schriftlich eine Abmahnung, in der neben der Nennung der Verfehlung auch die Konsequenzen bei weitere Nichtbeachtung der Rechte des BR, angedroht werden. Hat der BR fünf, sechs oder mehr Abmahnungen für gleich Verfehlungen zusammen, so reicht er beim Arbeitsgericht eine Klage gem. § 23 BetrVG ein. Der BR beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben, künftig den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen zu unterrichten und die Zustimmung für jede einzelne personelle Maßnahme einzuholen. Weiter wir beantragt und das ist wichtig, dem Arbeitgeber für JEDEN Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld anzudrohen, wobei die Höhe des Zwangsgeldes vom Gericht festzusetzen ist. In gleicher Weise kann der BR auch bei anderen Verletzungen seiner Rechte vorgehen. Verkündet das ArbG o.g. Beschluss und wird er rechtskräftig, so hätte der BR die Möglichkeit bei Verletzungen seiner Rechte, hier nach §99 BetrVG, die Verhängung des angedrohten Zwangsgeldes für jeden Fall, beim ArbG zu beantragen. Somit kann der Arbeitgeber sich überlegen was er möchte, den BR beteiligen oder ein Zwangsgeld zahlen.

Mir ist bekannt, dass dem BR die rechtliche Grundlage fehlt um eine wirksame Abmahnung auszusprechen. Der BR könnte das Anschreiben an den Arbeitgeber, mit dem er auf seine Verfehlungen hingewiesen wird, auch anders nennen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass solch ein Schreiben, mit der Überschrift Abmahnung, ein erhöhten Blutdruck und einen roten Wutkopf beim Empfänger verursacht und das ist doch auch was schönes.

Jumper Was wird mit einem Einigungsstellenverfahren bewirkt? Es wird eine Einigung, wenn nicht anders möglich, auch erzwungen. Da der AG sich nicht an die rechtlichen Vorgaben hält, ist doch zu erwarten, dass er sich auch nicht an eine Einigung hält und erst recht nicht wenn die Einigung erzwungen wurde.

J
Jeronimo

17.02.2009 um 20:00 Uhr

An Alle

vielen lieben Dank Eure Antworten haben uns sehr geholfen

MfG

Jeronimo

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