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§ 8 BetrVG Wählbarkeit - ab welchem Datum kann ich mich als Kandidat für den zu wählenden neuen Betriebsrat aufstellen?

T
thomask
Nov 2016 bearbeitet

Ich bin seit dem 24.04.2008 in der gleichen Firma als Leiharbeiter beschäftigt. Im August 2008 wurde dieser Einsatz für zwei Wochen kurz unterbrochen. Nach den zwei Wochen wieder ohne Unterbrechung aufgenommen. Am 15.11.2008 wurde ich von dieser Firma fest angestellt. Nun wird der Betriebsrat in dieser Firma vorzeitig neu gewählt. Nun die Frage: ab welchen Datum kann ich mich als Kandidat für den zu wählenden neuen Betriebsrat aufstellen (15.05.09 - nach 6 Monaten oder werden Zeiten als Leiharbeiter angerechnet ?)

4.70502

Community-Antworten (2)

P
pit47

17.02.2009 um 10:21 Uhr

Hallo thomask, nach dem Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 8 BetrVG Rn 11 sollten die Zeiten als Leih-AN angerechnet werden auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.

N
nicoline

17.02.2009 um 10:43 Uhr

@thomask

Quelle: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis

Zur Frage des passiven Wahlrechtes: Eine wesentliche Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit. Da es wesentlich um den Überblick über die betrieblichen Verhältnisse geht, sind auch Zeiten zu berücksichtigen, die jemand als Leih-AN im Betrieb des Entleihers verbracht hat, sofern er im Anschluss an das Leiharbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingeht.

Zur Frage der Unterbrechung:

Dieses gilt für AN des Betriebes, ob es auch für ehemalige Leih AN gilt, müßte der Wahlvorstand im Zweifelsfall klären!

Eine kleinliche Beurteilung ist jedoch nicht angebracht, zumal auch bei verschiedentlich unterbrochener Betriebszugehörigkeit regelmäßig der erforderliche Überblick über die betrieblichen Verhältnisse erworben sein wird (GK-Kreutz, Rn. 35). Bei einer kürzeren Unterbrechung des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist daher die Zeit der Unterbrechung selbst nicht mitzurechnen, wohl aber davor liegende Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Es kann dann davon ausgegangen werden, dass zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht.

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