Erstellt am 16.02.2009 um 18:07 Uhr von Rotimker
Bitte Lesen !!
§ 78 a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
I
Erstellt am 16.02.2009 um 18:13 Uhr von Thuna
Den Paragraphen kann ich auswendig.
Ich wollte rein vom Gefühl her wissen, ob ich eine theoretische Chance habe.
Erstellt am 16.02.2009 um 18:44 Uhr von nicoline
@Thuna
wenn Du den § 78a auswendig kennst, bleibt die Frage, ob Du auch die Kommentierung dazu kennst. Wenn nicht, solltest Du Dir diese durchlesen, dann könntest Du Dir vielleicht selber beantworten, ob ___rein vom Gefühl her___ eine theoretische Chance besteht. Was kannst Du wirklich anfangen, mit einer ____gefühlsmäßigen Prognose____ anderer?
Erstellt am 16.02.2009 um 19:21 Uhr von Thuna
Es bringt mir in dem Sinne etwas, damit ich weiß, wie Andere das sehen.
Der Arbeitgeber wird auf "Betriebdbedingte Gründe" pochen.
Zudem auf diese Zeilen: "...wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann..."
Ja und was soll ich damit nun anfangen?
Also sieht es schlecht für mich aus. Gab es denn in der Vergangenheit ähnliche Fälle wo das Gericht entscheiden musste?
Erstellt am 17.02.2009 um 13:47 Uhr von Wichtel
Hallo,
ich bin in einer ähnlichen Situation. Ich habe mich erkundigt und es so ausgehandelt, dass sie mich über eine Zeitarbeitsfirma einstellen. Man muss nur offen und ehrlich miteinander reden.. Was nützt es dir auf Paragraphen zu pochen, wenn dein Chef jedesmal stink sauer ist, wenn er dich sieht. Rede offen mit deinem BR Vorsitzenden / Ausbildungsbeauftragten oder auch deinem Chef. Erläutere deine Angst und findet eine gemeinsame Lösung.
Erstellt am 17.02.2009 um 18:39 Uhr von Sebbi
Versuche einen Kompromiss zu machen. Ich kenn das Spiel auch. Sieh einfach zu das du zumindest für deine Amtszeit weiterhn im Betrib arbeiten kanst.
Ich selbst bin Beim Freistaat Sachsen Angestellt und kann nur Sagen wenn keine stellenb da sind hast du weing ausicht auf einen Erfolg bei Gericht. Probier nen Kompromiss - ich hah z.B. nen 2 Jahresvertrag Bekommen . Befristet!! - Ist erstmal was.
Erstellt am 17.02.2009 um 18:43 Uhr von Kölner
@Thuna
Man sollte sich als AG auch mit den politischen Aussagen zum Konjunkturpaket II und den neuen Richtlinien zur Kurzarbeit beschäftigen. Da steht ja sogar explizit - von Herrn Scholz höchstpersönlich intoniert -, dass Neueinstellungen möglich gemacht werden dürfen.