Erstellt am 27.02.2020 um 14:12 Uhr von takkus
Zumindest kann der ArbGeb davon ausgehen, dass die BV ihr Gültigkeit hat. Er muss nicht überprüfen, ob der BR alle Formalien eingehalten hat.
Wie gegen BRV und stellv. BRV vorgehen? -> § 23 BetrVG
Erstellt am 27.02.2020 um 14:52 Uhr von Catweazle
Wenn der Arbeitgeber weiß, dass es keinen Beschluss gibt sieht die Sache aber anders aus.
Erstellt am 27.02.2020 um 15:58 Uhr von Kratzbürste
Sehe ich auch so. Jedes BR-Mitglied kann den AG davon in Kenntnis setzen, dass der Beschluss zur BV fehlt.
Erstellt am 27.02.2020 um 16:08 Uhr von takkus
Wenn der ArbGeb dadurch einen Vorteil hat, z.B eine BV über die pauschale Zustimmung von Mehrarbeit, wird ihn das wahrscheinlich wenig interessieren. Die BV ist unterschrieben.
Erstellt am 27.02.2020 um 16:24 Uhr von Krambambuli
Aber siehe Wirksamkeitsvoraussetzung des § 77 BetrVG. Ohne Beschluss besteht keine Gültigkeit. Und wenn der AG es weiß.....
Ich würde den BRV abwählen und einen anderen zum BRV machen.