Anhörung des BR bei fristloser Kündigung
Eines Tages stand plötzlich der Personalleiter bei mir im Büro und sagte "Sie müssen sofort kommen. Wir müssen jemanden freistellen und brauchen Sie dort als Zeuge. Da Frau X als BR-Vorsitzender heute nicht im Haus ist, müssen Sie reinspringen". (ich bin Stellv.)
Der Personalleiter hat dann in meinem Beisein den Mitarbeiter gefragt ob er den Tat (Sachen für Privatverbrauch durch das Unternehmen bestellt) begangen hat. Als der dies Mitarbeiter zugab, hat der Personalleiter ihm mitgeteilt, er würde demnächst fristlos gekündigt. Er sprach dann die Freistellung aus.
Der Mitarbeiter hat es zugegeben, aber war in einem psychischen instabilen Zustand. Als er erfuhr, dass er fristlos gekündigt würde, hat er gebettelt und geweint.
Der Arbeitgeber erwähnt nun meinen Namen als BR-Stellv. Vorsitz in diversen Anwalt-Schreiben und behauptet dieses Gespräch wäre eine Anhörung des BR. Ist das so?
Ich hatte die Zeit davor nicht, dieses Thema mit dem Gremium zu besprechen. Das haben wir zwei Tage danach gemacht.
Ich will wissen ob dieses Gespräch in meinem Beisein als Anhörung zählt? Der Arbeitgeber will unbedingt mich als Zeuge vor Gericht rufen, weil der Mitarbeiter sein Schuld in meinem Beisein zugegeben hat. Geht das?
Habe ich richtig gehandelt?
Community-Antworten (6)
27.02.2020 um 12:11 Uhr
Nein, das ist natürlich keine Anhörung des BR.
27.02.2020 um 12:43 Uhr
Grundsätzlich mal, ja, du hast richtig gehandelt. Du hast als BR an dem Gespräch teilgenommen. Und nein das alleine reicht als Anhörung des BRs nicht aus. Hier muss der AG dem Gremium schon geeignete Unterlagen vorlegen. Die Zustimmung/ Verweigerung/ Enthaltung ist eine Entscheidung des Gremiums und nicht des aktuellen Vorsitzenden. Allerdings als Zeuge vor Gericht denke ich mal wirst du über Gesagtes aussagen müssen. Ich wüsste nicht, dass es hier ein Aussageverweigerungsrecht gibt.
27.02.2020 um 13:53 Uhr
Naja- der BR ist dennoch Interessenvertreter des AN. Ich würde mich auf die Aussage beschränken, dass eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne des § 102 BetrVG nicht stattgefunden hat.
Ich wäre ja dann auch so aufgeregt gewesen, dass ich mir keine Details merken konnte :-(
27.02.2020 um 14:29 Uhr
Ich sehe es genauso wie die Vorschreiber. Es kann nur ein Teil der Anhörung sein. Aber nicht die vollständige Anhörung. Es müssen ja noch die Sozialdaten usw. aufgeführt werden.
Unser AG macht das auch so. Er holt mich oder meinen Stelli dazu. Ich musste schon mehrmals vor Gericht als Zeuge aussagen. Da sehe ich kein Problem. Ich sehe sogar Vorteile bei dem Mitarbeitergespräch. Du kannst eingreifen ins Gespräch und den Mitarbeiter sogar schützen vor der Personalabteilung oder sich selbst... Der AG kann dir nichts in der Anhörung unterjubeln und du kannst gleichzeitig mit den betroffenen Mitarbeiter sprechen. Oft stellt der sich nach so einem Gespräch stumm. Außerdem kannst du den AG bremsen in dem du sagst, dass wäre nicht verhältnismäßig. Die Kündigung wäre nicht das passende Mittel. Du kannst beide Seiten Alternativen aufzeigen usw. Ich unterbreche oft solche Gespräche und ziehe mich mit den Kollegen zurück und spreche mit ihm unter vier Augen.
Du hast richtig gehandelt.
27.02.2020 um 16:17 Uhr
Eine Anhörung ist das was der Arbeitgeber mitteilt. Das kann auch mündlich geschehen. Ob sie vollständig und beweisbar ist muss nicht der BR sondern der Arbeitsrichter beurteilen.
27.02.2020 um 17:02 Uhr
Der AG teilt dem BR mit, dass er einen MA kündigen möchte. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. In einigen Betrieben gibt es Vereinbarungen die die Verfahrensweise regeln (z.B. Schriftform). Der BR hat eine Woche, bei außerordentlicher Kündigung drei Tage Zeit Stellung zu nehmen. Nimmt er in der Frist keine Stellung, so kann der AG von einer Zustimmung ausgehen. Eine Kündigung ohne Anhörung des BR ist gegenstandslos. Die Stellungnahme des BR ist der Kündigung beizufügen. Vor dem Arbeitsgericht kann der AG nur Gründe anführen, die er dem BR auch in der Anhörung genannt hat. Das nächste Mal nach so einer Aktion sofort eine Sitzung einberufen und den fall beraten und eventuell widersprechen.
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