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Ersatzmitglied wenn BRM arbeitet?

R
Ralph
Jan 2018 bearbeitet

Moin,

also, Wir sind ein BR mit 5 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied und arbeiten in Wechselschicht an einer Rettungswache. Da dummerweise alle BRM in einem Teilbereich mit insgesamt nur 15 MA arbeiten ist es sehr schwer genug Ersatz für die BRM zu finden, damit die Sitzungen während der Arbeitszeit der BRM ist. Das dies der AG machen muss ist mir klar, aber bei dem Verhältnis von BRM / AN kann man den anderen AN kaum zumuten ständig einzuspringen. Der AG hat nichts dagegen, wenn wir unsere Sitzungen in unserer Freizeit abhalten und dafür dann Freizeitausgleich erhalten.

Nun ist es ebenso fast unmöglich, dass alle BRM an einem Tag gleichzeitig frei haben.

Also kommt es dazu, dass zumindest ein Mitglied im Dienst ist. Das bedeutet, es kann passieren, dass während einer Sitzung ein BRM ausrücken muss und somit ein Stuhl unbesetzt ist.

Ist das ein gültiger Verhinderungsgrund? Kann dann das Ersatzmitglied nachrücken?

Gruß Ralph

5.75606

Community-Antworten (6)

N
nicoline

15.02.2009 um 17:19 Uhr

Kann dann das Ersatzmitglied nachrücken? Nein!

R
Ralph

15.02.2009 um 17:24 Uhr

nicoline, danke für die schnelle Antwort.

Kannst Du mir auch eine Begründung nennen?

D
DonJohnson

15.02.2009 um 17:27 Uhr

@Ralph Arbeit ist kein Verhinderungsgrund. Wenn überhaupt Krankheit und Urlaub - aber selbst in den Fällen könnte unter Umständen ein BRM sein Ehrenamt wahrnehmen. BR Arbeit geht vor der arbeitsvertraglichen Arbeit!

M
Mona-Lisa

15.02.2009 um 17:31 Uhr

@Ralph, "Der AG hat nichts dagegen, wenn wir unsere Sitzungen in unserer Freizeit abhalten und dafür dann Freizeitausgleich erhalten." Der zieht sich ja ganz fies aus seiner Verantwortung! Betriebsratsarbeit ist während der Arbeitszeit zu erledigen. Das ist nun mal Fakt!

Verhinderungsgründe sind: "Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Elternzeit nach dem BErzGG, Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen...." § 25 BetrVG, DKK, - II. Voraussetzungen des Nachrückens RN. 16

Aber mit Sicherheit nicht, weil keiner einspringen kann.

R
Ralph

15.02.2009 um 17:45 Uhr

Danke für die Antworten.

Ich finde den Umstand auch nicht optimal, aber so leiden nicht die AN unter unseren treffen.

Wie sähe denn eine sinnvolle Lösung aus?

Fakt ist, alle Rettungsmittel müssen besetzt sein. --> Problem des AG

Wenn nun Sitzung ist, sind die BRM freizustellen und...

a) für die Zeit der Sitzung muss ein "Springer"/ Ersatz zur Arbeitsstätte kommen und damit einen Arbeitsweg für einen kurzen Arbeitseinsatz fahren und einen ansonsten in Rufbereitschaft zuhause verbrachten Tag unterbrechen. In Folge des nun "kurzzeitig" beschäftigten Springers kann kein anderer MA an dem tag mehr Urlaub/Überstundenfrei beantragen.

b) für die gesamte Schicht des BRM den Ersatz einsetzen und damit dem Einspringenden eine "ordentliche" Schicht ermöglichen. Damit macht das BRM jedoch Minusstunden, wenn die Sitzung nicht die Schichtlänge erreicht.

Gib es andere Möglichkeiten?

Ralph

L
Laffo

15.02.2009 um 22:49 Uhr

@ralph b) "für die gesamte Schicht des BRM den Ersatz einsetzen und damit dem Einspringenden eine "ordentliche" Schicht ermöglichen. Damit macht das BRM jedoch Minusstunden, wenn die Sitzung nicht die Schichtlänge erreicht."

...na dann wird die BR-Sitzung wohl eine volle Schichtlänge erreichen müssen...!

@Mona-Lisa " Elternzeit=Verhinderungsgrund?" Sehe ich nicht so, nur wenn das BRM dies vorher mittels einer Willenserklärung bestätigt. siehe hierzu Fitting § 25 Rn17 ff 22.Auflage.

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