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Auslösungsanspruch auf Baustellen?

J
JoRei
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich melde mich nochmal mit meiner Frage zum Thema Auslösung. Lt. BRTV für das Baugewerbe ist Auslösung zu zahlen, wenn der AN auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle tätig ist und wenn der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden beträgt. Nun zum Kern der Frage: Der AG bringt die Beschäftigten, die einen größeren Zeitaufwand als 1 1/4 Stunden für die Anfahrt zur mehr als 50 km vom Betrieb entfernten Baustelle haben, auf seine Kosten in einem Hotel unter, das im Umkreis von maximal 20 km von der Baustelle entfernt liegt. Damit, so seine Auffassung, sei der Zeitaufwand für die tägliche Fahrt zur Baustelle ja geringer als 1 1/4 Stunden und deshalb keine Auslösung zu zahlen. Es ist hier offenbar zu klären, ob unter dem Begriff "Wohnung" die Meldeadresse des AN zu verstehen ist, oder die vom AG zur Verfügung gestellte Unterkunft.

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Community-Antworten (2)

R
ridgeback

15.02.2009 um 12:10 Uhr

@JoRei, wie Du selbst festgestellt hast, hat ein Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mindestens 50 km vom Betrieb entfernt ist und bei der der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt, Anspruch für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung auf eine Auslösung. Die Höhe der Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 EUR. Stellt der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, können dafür 6,50 EUR von der Auslösung einbehalten werden. Demnach hättet ihr noch einen Anspruch auf 28 EUR. Ist alles im BRTV § 7 geregelt.

A
andi111066

16.02.2009 um 09:10 Uhr

@ridgeback Jepp, die Hotelunterkunft zählt in DIESEM Fall nicht als (Zweit-)Wohnung im tarifrechtlichen Sinn. @JoRei In eurem Fall ist die Meldeadresse relevant, da die Kausalität zur Baustelle gegeben ist. @all IMHO könnte der AG von der Stellung einer Unterkunft absehen. In diesem Fall wären 34,50 € pro Tag fällig. Der Anspruch des AN wäre damit abgegolten und er müsste sich in Eigeninitiative eine Unterkunft suchen und bezahlen.

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