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Gewohnheitsrecht durch Betriebsrat auflösen?

M
mobe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr , kann durch ein Betriebaratsbeschluß ein Gewohnheitsrecht aufgehoben werden ? Kann z. B. jemand der schon Jahre nur Frühschicht gemacht hat gezwungen werden auch Spätdienste zu machen , damit alle gleichgestellt sind ?

10.795025

Community-Antworten (25)

K
Kölner

14.02.2009 um 20:52 Uhr

@mobe Wenn ich AN wäre, würde ich Euch einen husten. Was sind das für Ansinnen? Schon einmal etwas von Individualrecht und den entsprechenden BAG-Urteilen gehört?

K
Kriegsrat

14.02.2009 um 22:46 Uhr

ob ein AN, der laut arbeitsvertrag schichtarbeit leisten muß, auch wenn er jahrelang nur frühschicht arbeitet, daraus ein gewohnheitsrecht ableiten kann, wage ich einmal stark zu bezweifeln

ich sehe desweiteren hier den br durchaus in der pflicht,darauf zu achten,daß die unstreitig vorliegenden erschwernisse der schichtarbeit gerecht auf die mitarbeiter aufgeteilt werden

K
Kölner

14.02.2009 um 22:50 Uhr

@kriegsrat Ich kenne mindestens ein BAG-Urteil, das so entschieden hat! Quasi als Konkretisierung des AV.

Sollteste auch mal lesen. Ist hilfreich für alle Dauernachtwachen und Schichtarbeiter in immer der gleichen Schicht. Demnach sind Deine starken Zweifel weitgehend unbegründet.

L
Lotte

14.02.2009 um 22:52 Uhr

kriegsrat, unter besonderen Umständen geht das schon http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615530461/2054.html

K
Kriegsrat

14.02.2009 um 23:11 Uhr

@lotte "Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages - hier hinsichtlich der Arbeitszeiten - erfordert über die langjährige Handhabung hinaus zusätzliche Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts für die Zukunft begründen (vgl. BAG Urteil vom 11.6.1958 - 4 AZR 514/55 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Senatsurteil vom 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Das gilt jedenfalls dann, wenn die vom Arbeitgeber praktizierte Handhabung nicht vom vertragsinhalt abweicht"

na also, die wahrscheinlichkeit, das kein gewohnheitsrecht begründet wurde, ist jedenfalls größer, da eine langjährige handhabung eben nicht reicht---q.e.d.

@kölner welches urteil hast du noch?

K
Kölner

14.02.2009 um 23:16 Uhr

@kriegsrat BAG-Urteil vom 29.9.2004, 5 AZR 559/03 - das müsste Dir ja aus dem Herzen sprechen!

K
Kriegsrat

14.02.2009 um 23:29 Uhr

@kölner "Die Lage der täglichen Arbeitszeit des Klägers hat sich nicht auf die ausschließliche Beschäftigung in der Nachtschicht konkretisiert. Dazu genügt nicht schon der bloße Zeitablauf. Allein daraus, dass eine betriebliche Regelung hinsichtlich der Zeit der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum hinweg beibehalten wird, kann ein Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten Die Zuweisung der Wechselschichttätigkeit verstößt jedoch gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und ist daher unwirksam."

also auch wieder : kein gewohnheitsrecht alleine wegen langjähriger handhabe also nach wie vor : starke zweifel wegen gewohnheitsrecht

K
Kölner

14.02.2009 um 23:43 Uhr

@kriegsrat Gut. Ich gebe zu, dieses vermaledeite Urteil des DRK nicht mehr zu finden. Wenn man allerdings Däubler's Arbeitsrecht Kommentar (Nomos) liest, wird gerade das Gewohnheitsrecht hinsichtlich der langjährig ausgeübter AZ bejaht (in RN 37 Einleitung).

Hast Du eigentlich zuviel Zeit?

K
Kriegsrat

14.02.2009 um 23:47 Uhr

@ kölner

immer genug zeit, an einer legende zu kratzen...........

treffer ! versenkt ! "Wenn ich AN wäre, würde ich Euch einen husten" wasser schlucken......... ( wer kölsch gewohnt ist, wird das ja nicht so schlimm finden....)

K
Kölner

14.02.2009 um 23:50 Uhr

@kriegsrat Ich sehe noch nicht, dass Du recht hast; vor allem nicht hisnichtlich Deines Zitates. q.e.d.

DAH
Der alte Heini

15.02.2009 um 00:15 Uhr

Ihr Lieben, wird über Jahre ständig nur Frühschicht gearbeitet, selbst wenn dies nicht ausdrücklich in einem Arbeitsvertrag vereinbart wurde, so dürfte es sich um eine Konkludente Handlung handeln. Selbst, bei einer im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Schichtarbeitszeit könnte man davon ausgehen, dass beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch jahrelanges schlüssiges Handeln eine beidseitige Willenserklärung abgegeben haben, eben nur mit der Frühschichtarbeit einverstanden zu sein. Um die Arbeitszeit des Kollegen zu ändern, müsste eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.

K
Kölner

15.02.2009 um 00:21 Uhr

@Der alte Heini Sehe ich auch so...

@kriegsrat 'Hochmut kommt vor dem...' und so weiter... z.B. LAG Nürnberg, Urteil vom 5.11.1997 - 4 Sa 796/96 Aber richtig lesen, gelle?!

K
Kriegsrat

15.02.2009 um 02:37 Uhr

ok, dann stellen sich eben 2 (zugegebenerweise kompetente) miglieder dieses forums und das LAG Nürnberg von 1997(spricht von 4,5 jähriger handhabe und einseitiger änderung durch direktionsrecht des AG, offenbar war da kein betriebsrat involviert) gegen die ständige rechtssprechung des BAG (zuletzt 2004)

zeigt uns zumindest, daß das thema nicht ganz unstrittig sein dürfte und somit der jeweiligen einzelfallbetrachtung eine erhebliche bedeutung zukommen könnte, wenn man denn unbedingt so will......

@ kölner versuchst dich mit einem überholten provinzurteil zu retten, netter versuch.... ts ts ts

D
DonJohnson

15.02.2009 um 07:43 Uhr

@all Es ist durchaus so, dass vom BAG betriebliche Übung nicht gesehen wird bei Schichtdiensten. Im AR2 hörte ich von einem solchen Urteil. Dort ging es darum dass die Klägerin nciht am 3 Schicht Betrieb teil nehmen wollte sondern nur 2. Sie berief sich auf betriebliche Übung. Dieses sah das BAG nciht so. Allerding als Schutz der AN. Sie wäre die einzige, die dann in diesem Schichtmodel arbeitet was wiederum ihren Arbeitsplatz gefährden könnte. Aus diesem Grund wurde dort keine betriebliche Übung gesehen. Leider finde ich das Urteil momentan nicht, kann es aus diesem Grund nciht belegen. Dennoch muß die Frage von Mobe mit JA beantwortet werden.

D
DonJohnson

15.02.2009 um 09:51 Uhr

@neskia Das habe ich anders verstanden - wie soll denn ein solcher Beschluss dann umgesetzt oder durchgesetzt werden? Einfach nur beschließen reicht ja nciht. Das kann ja wohl nur durch eine BV geschehen. Diese ist dann für alle AN gültig. Also doch JA!

K
Karla

15.02.2009 um 10:48 Uhr

Fakt ist doch, dass der betreffende Kollege schon seid Jahren ausschließlich im Frühdienst arbeitet und eine Veränderung seiner persönlichen Arbeitszeit, egal ob durch Beschluss oder BV, eine individuelle Benachteiligung/Verschlechterung darstellen würde.

Einen wichtigen Grund für die permanenten Frühdienste scheint es aber ja zu geben, weil es nicht der AG ist, der doch normalerweise immer auf flexible Einsatzbereitschaft pocht, jetzt ein Problem macht, sondern der BR wegen der Gleichbehandlung.

Ich hätte gerne gewußt, warum dieser Kollege nur Frühdienste macht... Hat das vielleicht was mit der Versorgung von Kindern, pflegebedürftigen Verwandten, usw. zu tun? Hat der Kollege eine individuelle Absprache mit dem AG, die dem BR vielleicht nur nicht bekannt ist?

M
mobe

15.02.2009 um 13:19 Uhr

ich arbeite seit 9 Jahren in diesem Betrieb.Mein AG ist bei meiner Einstellung auf meine Bedingung nur Frühschicht zu machen ( habe Kinder ) mündlich eingegangen.Da es ständig zuwenig AN gibt die Spätdienste machen , kam die Frage auf ,ob nicht alle AN Spätdienste machen müssen .

K
Karla

15.02.2009 um 14:02 Uhr

@mobe

Landesarbeitsgericht Köln 10. Kammer Entscheidungsdatum:03.04.2008 Aktenzeichen:10 Sa 1352/07

Leitsatz: Hat der Arbeitgeber in einem Zweischichten-Betrieb einer Arbeitnehmerin den ausschließlichen Einsatz in der Frühschicht zugestanden, damit sie sich um ihre vormittags betreuten Kinder nachmittags kümmern kann, entfällt der Anspruch auf diesen Einsatz mit dem Wegfall des familiären Grundes. Es bedarf keiner Änderungskündigung, wenn die Zweckbestimmung abrede-immanent ist.

Der familiäre Grund fällt in dem Augenblick weg, wenn Deine Kinder das 12 Lebensjahr erreicht haben <

N
nicoline

15.02.2009 um 14:16 Uhr

@mobe

  1. siehe Karla
  2. siehe Link von Lotte
L
Lotte

15.02.2009 um 15:13 Uhr

Karla, da hast Du ja ein Urteil gefunden, dass wie Faust aufs Auge zu passen scheint. Klasse.

Kriegsrat, ich sprach ja auch von besonderen Umständen ;-) Sag mal, streitest Du Dich eigentlich manchmal am Frühstückstisch über so Dinge wie: von welcher Seite man die Wurst anschneiden sollte...?

K
Karla

15.02.2009 um 15:25 Uhr

@Lotte

Danke... Nachdem klar war, wo das Problem liegt, war es ja auch gar mehr nicht so schwer...

DAH
Der alte Heini

15.02.2009 um 20:19 Uhr

Karla, schon einmal daran Gedacht, dass wenn die Kinder von mobe das 12. Lebensjahr erreicht haben, die Probleme mit dem Arbeitgeber erst anfangen könnten. Denn so wie mobe schreibt, gab es eine Absprache mit dem Arbeitgeber. Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig, dass eine Absprache stattgefunden hat und nun, da die Kinder aus dem Gröbsten raus sind, Schicht gearbeitet werden soll, so ist ja alles gut.
Aber, sträubt mobe sich, müssten Beweise für die Absprache beigebracht werden, was bei einer mündlichen Absprache nicht immer so einfach ist.

Wie würde sich ein Gericht in einem solchen Fall verhalten? Der Arbeitgeber sagt, ich habe mit mobe abgesprochen, dass sie, wenn die Kinder 12. Jahre alt sind, wieder Schicht arbeiten muss. Mobe behauptet, ich habe mit dem Arbeitgeber abgesprochen, dass ich nur Frühschicht arbeite, ansonsten hätte ich die Arbeitsstelle nicht angenommen. Das Gericht würde sich wahrscheinlich an beweisbare Fakten halten, die da sind, jahrelanges arbeiten in der Frühschicht. Aufgrund dieser Willensbekundung von beiden Seiten (konkludentes Handeln), würde wohl der derzeitig Ist-Zustand des Arbeitsverhältnisses als Vertragsinhalt gesehen werden.

In dem von dir angeführten Fall dürfte es wohl nur um den Wegfall des familiären Grundes gegangen sein, wobei die entsprechende Abmachung nicht streitig gewesen sein dürfte, dann muss das Gericht so entscheiden.

Vertragliche Abmachungen, ob mündlich oder schriftlich sowie rechtswirksame Willensbekundungen, mit der Begründung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer zu ändern, dürfte nicht möglich sein, ansonsten würde die Vertragsfreiheit unterlaufen. Das gilt auch für Betriebsvereinbarungen. Genanntes dürften auch keine erfolgsversprechende Begründung für eine Änderungskündigung sein.

Ich bleibe weiter dabei, will der Arbeitgeber die Arbeitszeiten von mobe ändern und ist mobe damit nicht einverstanden, so ist dies nur mit einer Änderungskündigung möglich, wenn sie denn genügend begründet ist

L
Lotte

15.02.2009 um 20:40 Uhr

Alter Heini, "so ist dies nur mit einer Änderungskündigung möglich" zumindest sollte man es als BR/AN behaupten, bis ein Gericht einen evtl. eines Besseren belehrt...

K
Karla

15.02.2009 um 23:18 Uhr

@Alter Heini

Mein AG ist bei meiner Einstellung auf meine Bedingung nur Frühschicht zu machen ( habe Kinder ) mündlich eingegangen<

Da es nicht der AG ist, der versucht dies zu ändern, sondern der BR, scheint der AG diese Absprache doch gar nicht in Frage zu stellen. Warum müssen wir hier immer noch darüber diskutieren, wie ein Gericht endscheiden würde, wenn der AG mit dem AN vor Gericht geht? Der will das doch anscheinend überhaupt nicht! Oder habe ich was überlesen?

Wenn nun eine BV geschlossen wird, die besagt, dass alle AN in beiden Schichten arbeiten müssen, dann ist es auch nicht interessant, solange der AG bestätigt, dass es eine solche Absprache gibt.

Ich habe auch nicht gelesen, dass der AG bestreitet, dass es eine solche Absprache gibt.

K
Kriegsrat

16.02.2009 um 14:22 Uhr

das "was wäre ,wenn.." karussell ist gestartet und unsere mädels springen fröhlich auf und drehen juchzend eine runde nach der anderen

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