Karla,
schon einmal daran Gedacht, dass wenn die Kinder von mobe das 12. Lebensjahr erreicht haben, die Probleme mit dem Arbeitgeber erst anfangen könnten. Denn so wie mobe schreibt, gab es eine Absprache mit dem Arbeitgeber. Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig, dass eine Absprache stattgefunden hat und nun, da die Kinder aus dem Gröbsten raus sind, Schicht gearbeitet werden soll, so ist ja alles gut.
Aber, sträubt mobe sich, müssten Beweise für die Absprache beigebracht werden, was bei einer mündlichen Absprache nicht immer so einfach ist.
Wie würde sich ein Gericht in einem solchen Fall verhalten?
Der Arbeitgeber sagt, ich habe mit mobe abgesprochen, dass sie, wenn die Kinder 12. Jahre alt sind, wieder Schicht arbeiten muss. Mobe behauptet, ich habe mit dem Arbeitgeber abgesprochen, dass ich nur Frühschicht arbeite, ansonsten hätte ich die Arbeitsstelle nicht angenommen.
Das Gericht würde sich wahrscheinlich an beweisbare Fakten halten, die da sind, jahrelanges arbeiten in der Frühschicht.
Aufgrund dieser Willensbekundung von beiden Seiten (konkludentes Handeln), würde wohl der derzeitig Ist-Zustand des Arbeitsverhältnisses als Vertragsinhalt gesehen werden.
In dem von dir angeführten Fall dürfte es wohl nur um den Wegfall des familiären Grundes gegangen sein, wobei die entsprechende Abmachung nicht streitig gewesen sein dürfte, dann muss das Gericht so entscheiden.
Vertragliche Abmachungen, ob mündlich oder schriftlich sowie rechtswirksame Willensbekundungen, mit der Begründung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer zu ändern, dürfte nicht möglich sein,
ansonsten würde die Vertragsfreiheit unterlaufen. Das gilt auch für Betriebsvereinbarungen. Genanntes dürften auch keine erfolgsversprechende Begründung für eine Änderungskündigung sein.
Ich bleibe weiter dabei, will der Arbeitgeber die Arbeitszeiten von mobe ändern und ist mobe damit nicht einverstanden, so ist dies nur mit einer Änderungskündigung möglich, wenn sie denn genügend begründet ist