Erstellt am 10.05.2014 um 12:07 Uhr von Kölner
Auf gar keinen Fall: eingereicht ist eingereicht. Wer kommt auf solche Ideen?
Erstellt am 10.05.2014 um 18:25 Uhr von Pjöööng
Falls die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, könnte man mit einem Trick den beabsichtigten Zweckerreichen.
Erstellt am 10.05.2014 um 19:27 Uhr von Kölner
Das Ergebnis ja, die "Auflösung" der liste nein
Erstellt am 10.05.2014 um 20:21 Uhr von Hasenfuss
Wenn die Einreichungsfrist vorbei ist: nein. Nach der Wahl kann man als Ausweg die Wahl nicht annehmen. Dann sind die Gewählten automatisch wieder raus.
Erstellt am 10.05.2014 um 21:04 Uhr von Holterdiepolter
Während der Einreichungsfrist kann eine Liste mit Zustimmung der Wahlbewerber und Unterstützer jederzeit zurückgezogen werden. Eines Tricks bedarf es hierzu auch nicht. Danach geht es nur noch, wie von Hasenfuss beschrieben.
Erstellt am 10.05.2014 um 21:44 Uhr von Holterdiepolter
Damit jetzt nicht wieder eine unendliche Diskussion entsteht.
LAG Niedersachsen, 28.06.2007 - 14 TaBV 5/07
Erstellt am 11.05.2014 um 08:51 Uhr von gironimo
Naja - bezogen auf die Frage
>kann der wahlvorstand auf antrag des listenführers eine gültige bewerberliste auflösen?<
kommt dann aber eher die Kernaussage des Urteils zum tragen:
"Der Listenvertreter ist gemäß § 6 IV WO 2001 nicht befugt, die von ihm beim Wahlvorstand eingereichte Vorschlagsliste zurückzunehmen."
Antwort ist also: Nein - geht so nicht, da müssen schon alle, die an der Liste beteiligt sind aktiv werden.
Erstellt am 11.05.2014 um 18:40 Uhr von Holterdiepolter
Nichts anderes wurde hier gefragt, von mir auch so beantwortet und auch im Urteil so benannt.
Bei meiner Antwort, wie auch in der Aussage des Urteils, ist die Rede der Notwendigkeit von allen hier Beteiligten.
Dass hier keine Soloveranstaltung des Listenführers vorliegt, die dann natürlich nicht korrekt wäre, ist der Frage auch eindeutig zu entnehmen. Einzig die hier noch notwendigen Unterstützer wurden in der Eingangsfrage nicht benannt.
Insofern hast Du recht. Sie wäre in dieser Form nicht rechtsfähig.
Die Kernaussage des Urteils ist aber auch, dass eine generelle Unmöglichkeit, wie hier proklamiert, so nicht besteht und auch nicht so stehen bleiben sollte.