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Auflösen einer gültigen Bewerberliste

F
Friedrichsommer
Nov 2016 bearbeitet

kann der wahlvorstand auf antrag des listenführers eine gültige bewerberliste auflösen?

Es ist der Listenführer selbst, der seine eigene Liste mit Einverständnis der anderen Bewerber auflösen möchte.

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Community-Antworten (8)

K
Kölner

10.05.2014 um 14:07 Uhr

Auf gar keinen Fall: eingereicht ist eingereicht. Wer kommt auf solche Ideen?

P
Pjöööng

10.05.2014 um 20:25 Uhr

Falls die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, könnte man mit einem Trick den beabsichtigten Zweckerreichen.

K
Kölner

10.05.2014 um 21:27 Uhr

Das Ergebnis ja, die "Auflösung" der liste nein

H
Hasenfuss

10.05.2014 um 22:21 Uhr

Wenn die Einreichungsfrist vorbei ist: nein. Nach der Wahl kann man als Ausweg die Wahl nicht annehmen. Dann sind die Gewählten automatisch wieder raus.

H
Holterdiepolter

10.05.2014 um 23:04 Uhr

Während der Einreichungsfrist kann eine Liste mit Zustimmung der Wahlbewerber und Unterstützer jederzeit zurückgezogen werden. Eines Tricks bedarf es hierzu auch nicht. Danach geht es nur noch, wie von Hasenfuss beschrieben.

H
Holterdiepolter

10.05.2014 um 23:44 Uhr

Damit jetzt nicht wieder eine unendliche Diskussion entsteht. LAG Niedersachsen, 28.06.2007 - 14 TaBV 5/07

G
gironimo

11.05.2014 um 10:51 Uhr

Naja - bezogen auf die Frage

kann der wahlvorstand auf antrag des listenführers eine gültige bewerberliste auflösen?<

kommt dann aber eher die Kernaussage des Urteils zum tragen:

"Der Listenvertreter ist gemäß § 6 IV WO 2001 nicht befugt, die von ihm beim Wahlvorstand eingereichte Vorschlagsliste zurückzunehmen."

Antwort ist also: Nein - geht so nicht, da müssen schon alle, die an der Liste beteiligt sind aktiv werden.

H
Holterdiepolter

11.05.2014 um 20:40 Uhr

Nichts anderes wurde hier gefragt, von mir auch so beantwortet und auch im Urteil so benannt.

Bei meiner Antwort, wie auch in der Aussage des Urteils, ist die Rede der Notwendigkeit von allen hier Beteiligten.

Dass hier keine Soloveranstaltung des Listenführers vorliegt, die dann natürlich nicht korrekt wäre, ist der Frage auch eindeutig zu entnehmen. Einzig die hier noch notwendigen Unterstützer wurden in der Eingangsfrage nicht benannt. Insofern hast Du recht. Sie wäre in dieser Form nicht rechtsfähig.

Die Kernaussage des Urteils ist aber auch, dass eine generelle Unmöglichkeit, wie hier proklamiert, so nicht besteht und auch nicht so stehen bleiben sollte.

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