Beschlussfähigkeit - Was passiert nun, wenn Neuwahl nicht passiert und der Betriebsrat aus den zwei Personen munter weiter arbeitet?
Hallo Zusammen,
ich hab eine Frage zur Beschlussfähigkeit des Betriebsrates.
Wenn die Zahl der Betriebsratsmitglieder auf 2 sinkt (keine Nachrücker mehr vorhanden und Anzahl der Betriebsratsmitglieder laut § 9BetrVG 3 Stück), wäre ja eine Neuwahl des Betriebsrates notwendig §13 Abs 2. Nr. 2 BetrVG.
Was passiert nun, wenn genau diese nicht passiert und der Betriebsrat aus den zwei Personen munter weiter arbeitet? Wäre dann der Betriebsrat bei einer Sitzung, bei der nur ein Mitglied anwesend ist (ist ja jetzt die Hälfte der Mitglieder § 33 Abs. 2 BetrVG) beschlussfähig?
Vielen Dank schon mal für die Antworten! Günther
Community-Antworten (6)
13.02.2009 um 21:05 Uhr
@Günther Eigentlich hast du dir doch die Frage selber beantwortet in dem du auf § 13,2 verwiesen hast. "Außerhalb dieser Zeit IST der Betriebsrat ZU wählen, wenn" "HAT ZU" "IST ZU" ist wie du weißt eine zwingendes MUSS! Wenn das nciht beachtet wird, sind die Beschlüsse des Gremiums, nun ja, für den Ar..... Sollte die Wahl initiiert werden, ergibt sich der Rest eigentlich auch von alleine..., oder?
Gruß DJ
13.02.2009 um 21:17 Uhr
@DJ
Wenn dann die Beschlüsse für den Popo :-) sind, dann gibt es quasi keinen Betriebsrat mehr im Unternehmen. Bräuchte dann der Arbeitgeber den dezimierten Betriebsrat auch gar nicht mehr bei einem Sozialplan befragen?
Wer ist für die Initiierung der Wahl verantwortlich bzw. wer bekommt hinterher einen über den Deckel, weil er es nicht gemacht hat?
Gruß Günther
13.02.2009 um 21:25 Uhr
@Günther Der Spruch "wo kein Kläger da kein Richter" ist genauso für den Popo wie du es so trefflichst ausgedrückt hast. Ich sage mal so: Wie will den ein Gremium bitte schön gegenüber dem Chef stark sein wenn er eigentlich nicht da ist? Was kann ein Gremium für einen MA machen, wenn Beschlüsse usw nichtig sind? Und nun meine letzte Frage: Was würden MA unternehmen wenn sie wüßten, dass faktisch kein BR existiert? Wie könnte man da wohl eine Neuwahl bewirken?
Fragen über Fragen und ich bin mir sicher, DU kennst die Antworten (oder irre ich mich?)!
13.02.2009 um 21:45 Uhr
Den Betriebsrat, die Mitarbeiter und den AG hat es bisher nicht gestört, dass er seit mehr als einem halben Jahr nur noch 2 Mitglieder hat. Jetzt hat der AG in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat einen Sozialplan erstellt und eine Mitarbeiterin entlassen. Der BR hat brav zugestimmt (ein Mitglied war krank, so dass nur der BRV alleine abgestimmt hat). Nun nochmal die Frage. Wenn der BR nicht mehr vollzählig war, hätte er dann überhaupt zustimmen können? Hätte der AG überhaupt fragen müssen?
Wäre ja auch mal interessant zu klären, ob der BR nicht eine Garantenstellung gegenüber den MA hat und es sich hierdurch nicht auch Schadensersatzansprüche von der (entlassenden) Mitarbeiterin gegenüber den BR aufgrund der unterlassenden Neuwahl ergeben können.
Gruß Günther
P.S. Nein ich bin nicht die Mitarbeiterin, nicht der BR und auch nicht AG
13.02.2009 um 21:52 Uhr
@Günther Na, wenn dann da mal kein Kläger ist... Diese Infos bei einem Arbeitsgerichtsverfahren.... sollte echt interessant werden ;-)))
14.02.2009 um 20:56 Uhr
@Günter9994 Deine Idee von der Garantenstellung braucht man nicht zu klären: Sie ist geklärt und als BR kann man grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden.
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