Lohn-und Ausfallprinzip - müssen mind. zwei Wochen im Voraus unsere BR-Arbeit anmelden?
Hallo zusammen, es geht um das Lohn- und Ausfallprinzip.Sachlage;bei uns werden neu die Dienstpläne nur noch sehr sporadisch geführt,vorher monatlich im voraus und somit hatten wir Anspruch für die Schichten die vorher eingetragen waren, wo unser BR-Arbeit durchgeführt wird. Nun macht der AG es sich leicht, wenn vorher im Dienstplan keine Schicht eingetragen war, an dem wir BR-Arbeit ausüben, dann stehe uns nur der Grundlohn zu ohne jegliche Zulagen,müssen aber mind.zwei Wochen im voraus unsere BR-Arbeit anmelden, um das die Disposition planen kann.So kann man natürlich auch bei den AN sparen und die BR-Arbeit abwerten. Wie seht ihr das?Wie kann man da argumentieren! Gruß Frodo
Community-Antworten (11)
13.02.2009 um 18:57 Uhr
Frodo, Ihr seid doch bei der Verteilung der Arbeitszeit und bei der Information der Kollegen über ihre Schichten, sprich zu wann ein Dienstplan erstellt wird etc., durchaus in der Mitbestimmung. Hier würde ich den Hebel ansetzen.
13.02.2009 um 22:20 Uhr
Frodo, und um Lottes Antwort noch etwas zu "genauern": Nach § 106 der Gewerbeordnung hat der AG den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu bestimmen. Dieses hat gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu geschehen und erfordert die Abwägung aller wesentlichen Umstände und die angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.Gerade einmal wochenweise (oder noch später) im Voraus zu erfahren, wie Ihr Arbeit und Leben unter einen Hut bringen müsst, das ist unbillig, also gesetzwidrig. Die tatsächlichen Schichtzeiten können nur dann rechtswirksam angeordnet werden, wenn zuvor die Interessenvertretung zustimmt § 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG. Also, was gedenkt der BR nun zu tun? Wohl mindestens sein Mitbestimmungsrecht bei der Schichtfestlegung einzufordern!!!!!
13.02.2009 um 23:21 Uhr
@nicoline
die einzigen richtlinien, die ich kenne (außer in av, tv, bv festgelegten) sind die aus dem teilzeitbefristungsgesetz, die man als maßstab anlegen könnte, also 4 tage im voraus
täusche ich mich da? gibt es vielleicht andere urteile dazu ?
14.02.2009 um 10:09 Uhr
@kriegsrat ver.di sagt: Das Urteil des BAG von 1995, 3 AZR 399/94 wurde gesprochen in einem konkreten Fall in dem offenbar kein angeordneter Schichtplan existierte. Stattdessen gab es da nur betriebsübliche Arbeitszeiten, und keinen mitbestimmenden Betriebsrat. Die 4-Tagefrist, entliehen aus § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf), wird von Gerichten jedoch allenfalls als Orientierung herangezogen, wenn sie - ohne Prüfung des Falles - eine absolute Untergrenze bei der Zumutbarkeit suchen. Ich (als BR) würde zunächst mal behaupten wollen, dass diese Frist nur für Beschäftigte gem. § 12 TzBfG gilt.
14.02.2009 um 10:51 Uhr
@all Wer nicht hören will, der muss dann fühlen!
@Frodo Ab sofort hätte die Dispo ein Problem mit der Ankündigungszeit der BR-Sitzungen.
14.02.2009 um 12:53 Uhr
Hallo Kölner, irgendwie verstehe ich das nicht ganz,vielleicht zum besseren Verständnis,wir sind Dienstleister,fast rund um die Uhr,haben ein paar Planschichten ansonsten werden die Kollegen so eingeteit wie die Aufträge reinkommen. Die Dienste werden dann entsprechend zusammengestellt.Wenn natürlich dann auch über einen längeren Zeitpunkt etwas entsteht wurde dies im Dienstplan langfristig geplant. Das ist nun der Knackpukt, denn dieses wird nicht mehr gemacht, aus den Gründen wie schon angeführt.Als wir das ansprachen, bezog sich die Dispo auf unseren TV in dem es heißt;Die Diensteinteilung ist nach Möglichkeit!!!! monatlich im voraus zu planen.Den § 87 BetrVG kennen wir,ist aber sehr schwehr mit ihm übereinzukommen in unserem Fall. Wie siehst du das, wie sollen wir den Kollegen das beibringen und so arbeitet die Dispo,Schichten im Dienstplan festzulegen und sie im nachhinein durch BR-Arbeit wieder zu kippen. Wie können wir erreichen,das die Dispo den Dienstplan im Vorfeld erstellt. Zum Beispiel, das erst eben nur Grundzeiten(tägliche Arbeitszeit)eingetragen werden müßten? Oder hat der BR eben pech, wenn er die Schicht hätte machen können und von der Dispo so eingeteilt wird als schichtfreier Tag.
14.02.2009 um 13:57 Uhr
@frodo der dispo (der im übrigen nicht euer ansprechpartner ist, sondern der AG) macht die einteilung, ihr stimmt zu oder auch nicht, jede nachträgliche änderung ist ebenfalls mitbestimmungspflichtig
der br hat in diesem fall nur dann pech, wenn er die ihm zur verfügung stehenden mitbestimmungsrechte nicht wahrnimmt bzw. durchsetzt
wie das geht? zur not über ein arbeitsgerichtliches beschlußverfahren, dem AG unter androhung von zwangsgeld untersagen zu lassen, ohne zustimmung des BR ..........
14.02.2009 um 14:03 Uhr
@Frodo irgendwie versteh ich das auch nicht ganz: denn dieses wird nicht mehr gemacht => BR hat zugestimmt?
Die Diensteinteilung ist nach Möglichkeit monatlich im voraus zu planen => hat der BR mit dem AG verhandelt, welche Situationen dazu führen könnten, von der monatlichen Vorausplanung Abstand zu nehmen?
ist aber sehr schwehr mit ihm übereinzukommen das geht nicht nur euch so. => § 87 Mitbestimmungsrechte:Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Wie können wir erreichen,das die Dispo den Dienstplan im Vorfeld erstellt. Indem ihr den AG (nicht den Vorgesetzten oder ähnliches) auffordert, jeden Dienstplan zur Zustimmung vorzulegen, bzw. Verhandlungen zu einer BV aufzunehmen und da müßt ihr euch im Gremium schon mal Gedanken machen und darüber unterhalten, was erforderlich, sinnvoll und im Interesse der AN ist!
*ansonsten werden die Kollegen so eingeteit wie die Aufträge reinkommen Arbeit auf Abruf?
15.02.2009 um 12:26 Uhr
Hallo nicoline, Danke für dein interesse zum Punkt 2 ist die Wiedergabe aus unserem TV wo sich nun auf den Wortlaut "nach Möglichkeit monatl...." bezogen wird und der Punkt 1 sich darauf aufbaut.Punkt 3 ist uns klar. Punkt 4 werden wir beraten mit Augenmerk auf den letzten Satz.Punkt 5 ist nicht an dem, da die Aufträge ja, wenn denn, über einen längeren Zeitraum anstehen. Rufbereitschaft ist auch im TV geregelt. Gruß Frodo
15.02.2009 um 17:15 Uhr
Hallo Frodo, zum Punkt 2: ist die Wiedergabe aus unserem TV, wo sich nun auf den Wortlaut "nach Möglichkeit monatl...." bezogen wird und der Punkt 1 sich darauf aufbaut das versteh ich nicht ganz. Du schreibst nun, das verstehe ich so, dass es vorher anders war und deswegen meine Frage, ob der AG diese jetzt angedachte Änderung zur Zustimmung vorgelegt hat. Es ist zwar eine Formulierung aus dem TV aber die Worte "nach Möglichkeit" kann der AG nicht nach seinem eigenen Gutdünken auslegen, da seid ihr als BR aber sowas von in der Mitbestimmung! Oder meintest Du, jetzt wo er es ändern will, werden wir aktiv werden?
16.02.2009 um 09:43 Uhr
Hallo nicoline, mit deinen Worten"nach eigenen Gutdünken"hast du es gut getroffen. Er ist der Meinung, daß er somit dem TV gerecht wird sonst würde es so nicht geschrieben sein und es Bedarf daher keiner besonderen Zustimmung des BR. Soviel dazu!
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