Ist das eine Betriebsänderung?
Hi @ all,
da auch im eigenen Gremium gern die Augen zugedrückt werden was AG Entscheidungen angeht, muss ich mich hier bischen mehr informieren... Ist folgender Sachverhalt eine Betriebsänderung nach §111 (4,5) BetrVG ?
Betrieb = > Tausend Beschäftigte .
Bisher haben wir eine Struktur ca 10 Mitarbeiter auf 1 Leiter des Teams. Jetzt will der AG auf 1 zu 15 hochgehen. Inhaltlich ändert sich für die Mitarbeiter nichts , für den Leiter schon (weg von administrativ arbeiten , mehr "peitscher" und coach spielen. ) Die Administrativ Aufgaben könnten die "überschüssigen" Leiter dann für alle anderen übernehmen.
Liegt hier eine BÄ vor? Was meint Ihr??
Thx Cyber
Community-Antworten (9)
12.02.2009 um 14:20 Uhr
@Cyberurmel Ich würde es behaupten...
12.02.2009 um 14:35 Uhr
behaupten würde ich es auch :-) .... aber ich habe da doch meine Zweifel
12.02.2009 um 14:49 Uhr
Cyberurmel,
hier liegt Eindeutig eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor. Denn in eurem Fall wir die Betriebsorganisation verändert, heisst, hier werden Zuständigkeiten geändert bzw. liegt hier eine Umorganisation einer Sparte, Abteilung etc. vor. Dies Begründet nach § 111 Nr.4 BetrVG eine Beteiligung des BR an dieser Maßnahme.
MfG
Rapper22
12.02.2009 um 14:59 Uhr
Bin anderer Meinung, wo seht ihr da die ""grundlegende Änderung ""der Betriebsorganisation, oder Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden. Wo sind die wesentlichen Nachteile für die Belegschaft ?
12.02.2009 um 15:02 Uhr
@Rapper22 Eindeutig ist da gar nichts! Gerade der § 111 BetrVG birgt doch sehr schwammige Aussagen. Also wecke nicht Begehrlichkeiten, die nicht gehalten werden können.
12.02.2009 um 15:07 Uhr
Aus eigener ähnlicher Erafhrung schließe ich mich meinem Beinahe-Namenskollegen an. Ich würde dazu tendieren, dass der § 111 hier eher nicht zutrifft.
Aber wie Kölner richtig schreibt ist eine eindeutige Aussage, noch dazu ohne Detailkenntnisse, hier sicher nicht zu machen. Etwas mal zu behaupten um ein Geschütz aufzufahren kann man ja schon mal machen, muss aber aufpassen, dass der Schuss nicht nach hinten losgeht.
Der beste Rat ist eigentlich, die Sache von einem Anwalt und/oder der GEW prüfen zu lassen.
12.02.2009 um 15:20 Uhr
@Kölner,
"eine Änderung der Betriebsorganisation i.S. von Nr.4 liegt Grunsätzlich dann vor, wenn die Art und Weise wesentlich verändert wird, in der die Menschen und die Betriebsanlagen koordiniert sind, um den Betriebszweck zu verfolgen"
so das (Fitting) BetrVG § 111 RN. 92 (RN.91). Ein MBR kommt nicht nur bei Änderung der Betriebsanlagen und der Organisation der Leitungsebene in betracht, sondern auch wenn die Zentralisierung oder Dezentralisierung von Zuständigkeiten erfolg. Und das liegt hier meiner Meinung nach vor. Hier werden die Zuständigkeiten geändert. Das reicht für das MBR des BR aus.
Rapper22
12.02.2009 um 15:38 Uhr
also aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass in einem ähnlichen Fall ein ArbG und ein LAG die Zuständigkeit der Einigungsstelle OFFENSICHTLICH NICHT gesehen hat.
Aber das heißt nicht dass es hier nicht vielleicht anders ist. Daher mein erstes Posting.... behaupten würde ich es! Was danach passiert muss man sehen
16.02.2009 um 15:46 Uhr
Vielen Dank für die Tipps,
werde ich entsprechend einbringen. War nur "froh" , dass es eben nicht so einfach und klar ist und ich mich nicht blamiert habe g
thx cyber
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