Erstellt am 10.02.2009 um 09:51 Uhr von paula
ist der AG im Arbeitgeberverband? wenn ja, dann gilt die Klausel für die Gewerkschaftsmitglieder nicht sondern wird vom TV verdrängt
Erstellt am 10.02.2009 um 09:58 Uhr von RAKO
Ergänzend zu Paula:
Selbst wenn Ihr tarifgebunden seid solltet Ihr den TV genauestens nach entsprechenden Öffnungsklauseln absuchen. z.B. Im TV IGMetall (Bay) sind trotz 35h-Woche Einzelverträge mit 40h (bis zu x% der AN) erlaubt.
Erstellt am 10.02.2009 um 10:06 Uhr von kriegsrat
Der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich alleine nach der einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, wird stillschweigend die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit oder die tarifvertragliche Arbeitszeit in Ermangelung einer solchen als vereinbart anzusehen sein. Soweit dabei die betriebsübliche Arbeitszeit Inhalt des Arbeitsvertrages geworden ist, handelt es sich bei unterschiedlichen Arbeitszeiten in verschiedenen Abteilungen/Bereiche um diejenige, in der der Arbeitnehmer bei Aufnahme seiner Tätigkeit eingesetzt wird. Bei der „betriebsüblichen“ Arbeitszeit wird es sich in der Regel um diejenige handeln, die zur Zeit der Arbeitsaufnahme maßgeblich ist, Inhalt des Vertrages wird daher nicht die jeweilige betriebsübliche Arbeitszeit.
Die einseitige Abänderung des Umfanges der regelmäßigen Arbeitszeit ist grundsätzlich durch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nicht gedeckt. Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers hat stets nur eine Konkretisierungsfunktion hinsichtlich der im Arbeitsvertrag enthaltenen Rahmenarbeitsbedingungen. Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Findet ein Tarifvertrag mit zwingender Wirkung auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, so sind die dort genannten Obergrenzen für die regelmäßige Arbeitszeit zu beachten.
Die Vereinbarung einer höheren regelmäßigen Arbeitszeit als der tarifvertraglich festgelegten ist in einem solchen Fall regelmäßig unwirksam, soweit nicht der Tarifvertrag selbst abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen zulässt. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit lässt sich in der Regel nicht durch Betriebsvereinbarungen regeln, da § 77 Abs. 2 BetrVG einer solchen Möglichkeit entgegensteht, wobei allerdings die Rechtsprechung eine rückwirkende „Genehmigung“ einer solchen Betriebsvereinbarung durch die Tarifvertragsparteien als Vereinbarung einer Tariföffnungsklausel insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für die Arbeitnehmer zulässt. Immer aber sind die Bestimmungen und Höchstgrenzen des ArbZG zu beachten.
http://www.arbeitsgerichtsverband.de/OT%20OWL%20191101.htm