angeordnete Persönlichkeitswahlen
Hallo zusammen,
wir sind ein Betrieb mit 51- 100 AN und der Wahlvorstand hat sich daher mit dem AG auf Persönlichkeitswahlen geeinigt. Es ist ein 5er Gremium zu wählen. Wahlvorstand hat alle Mitarbeiter angeschrieben und einen Zettel beigelegt, wer kandidieren möchte und fordert die drei Stützunterschriften ein. Bis dahin alles Okay. Was passiert, wenn jetzt z.B. eine Gewerkschaft eine Liste mit 7 Namen aus dem im Betrieb organisierten Mitgliedern einreicht? Wie muss diese Liste vom Wahlvorstand bei angeordneten Persönlichkeitswahlen berücksichtigt werden? Vielen Dank!
Community-Antworten (4)
23.02.2020 um 12:11 Uhr
23.02.2020 um 12:43 Uhr
".... bis dahin ob...." - eben nicht. Das läuft schon falsch.
23.02.2020 um 14:30 Uhr
Diese Liste muss ebenso wie alle anderen Kandidaturen (welche ja auch als Listen eingereicht werden können) berücksichtigt werden. Siehe § 34 (1) 2. Satz der Wahlordnung.
24.02.2020 um 15:52 Uhr
Sollte der Wahlvorstand sich mit dem AG auf das Vereinfachte Wahlverfahren geeinigt haben (dann wäre die Personenwahl zwingend), werden die neuen Bewerber in die Liste der Kandidaten alphabetisch eingereiht. Ansonsten ist es nicht möglich, eine Personenwahl "anzuordnen". Dann gibt es durch die eingereichte zweite Liste eine Verhältniswahl.
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