Erstellt am 10.02.2009 um 07:41 Uhr von carrie
@epalep
Sieh mal hier nach:
http://www.business-best-practice.de/fuehrungskraft/beitraege.php?beitrag_id=966
...und auch hier findest du eine Menge interessanter Dinge:
http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496010d7b508/51015496010f55c01/index.htm
Zu deiner zweiten Frage:
Die Änderungskündigung ist eine reguläre Kündigung. Der Betriebsrat ist daher nach § 102 BetrVG zu beteiligen. Fehlt die Beteiligung, ist die Kündigung unwirksam.
Die Möglichkeiten für die Kollegen wären folgende:
Nimmt man das Änderungsangebot vorbehaltlos an, wird der Arbeitsvertrag geändert. Man muss dann zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten.
Lehnen deine Kollegen das Änderungsangebot ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Sie können aber Kündigungsschutzklage erheben.
Nehmen sie das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an, können sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Erstellt am 10.02.2009 um 07:50 Uhr von Konrad
Hallo apalep
Zur Zeit geht es vielen Firmen schlecht.
zu 1 : Nein die GF können nicht einseitig vertraglich vereinbarte oder tarifliche Gehälter einfach so kürzen, dies wäre eine Änderungskündigung.
2. Ihr als BR fordert die GF auf, solches kollektive Ansinnen zu unterlassen! §80 BetrVG
Es gibt bessere Lösungen wie Kurzarbeit oder nimmt doch mal Kontakt mit der zuständigen Gew. auf.
Erstellt am 10.02.2009 um 09:41 Uhr von kriegsrat
Sind Gehaltskürzungen für Angestellte aus betrieblichen Gründen möglich?
Autor: Dr. Olaf Griebenow Rechtsanwalt Mainz
Für viele Unternehmen stellt sich angesichts der wirtschaftlich angespannten Situation die Frage, inwieweit Gehaltskürzungen bei Arbeitnehmern vorgenommen werden können. Hierbei ist immer zu unterscheiden, ob die Kürzungen einvernehmlich oder gegen den Willen der Arbeitnehmer erfolgen müssen.
I. Einvernehmliche Gehaltskürzung
Grundsätzlich ist es möglich sich mit dem Arbeitnehmer auf ein niedriges Gehalt zu einigen. So wie bei der Einstellung des Arbeitnehmers die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ausgehandelt werden können, können diese auch während des Arbeitsverhältnisses geändert werden. Lediglich die Verhandlungspositionen haben sich aus Sicht des Arbeitgebers verschlechtert. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitsplatz bereits inne und ist somit sicher schwerer von einer Gehaltskürzung zu überzeugen.
Aber für den Fall der Einigung über das Gehalt gibt es bedeutende Einschränkungen:
a) Tarifverträge Soweit die Vertragsparteien tarifgebunden sind, darf das zukünftige Gehalt nicht den Tariflohn unterschreiten b) Gleichbehandlungsgrundsatz Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber unterschiedliche Bezahlungen für gleiche Tätigkeiten. Daran scheitern häufig individuelle Gehaltskürzungen mit einzelnen Mitarbeitern. Es bedarf vielmehr für die ,,Ungleichbehandlung immer eines sachlichen Grundes. c) Betriebsrat In Unternehmen mit einem Betriebsrat ist bei Gehaltskürzungen von Mitarbeitern der Betriebsrat einzubinden. In diesen Fällen ist jedoch fraglich, ob bei Tarifgebundenheit der Parteien, der Betriebsrat überhaupt eine Vereinbarung mit dem Unternehmen treffen kann, da die Festlegung der Löhne in die Zuständigkeit der Tarifparteien fällt. Nichtsdestotrotz waren in Einzelfällen so genannte betriebliche Bündnisse für Arbeit auch auf betrieblicher Ebene erfolgreich, wenn hierdurch Arbeitsplätze gesichert werden konnten.
I. Gehaltskürzungen gegen den Willen der Mitarbeiter
a) Änderungskündigung Für den Fall der Weigerung des Mitarbeiters einer Gehaltskürzung zuzustimmen, gibt es lediglich die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Dies bedeutet, dass das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis angeboten wird. In Kleinunternehmen stellen sich hierbei regelmäßig keine Probleme. b) Kündigungsschutzgesetz Ist hingegen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, bedarf es bei einer Änderungskündigung eines Kündigungsgrundes. Im Rahmen der Gehaltskürzung kommen als Kündigungsgründe nur betriebsbedingte in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung voraussetzt, dass der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen, dann dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. (BAG, Urt. v. 12.01.2006 – 2 AZR 12/05) Es muss also dargelegt werden, dass es für das Unternehmen nicht tragbar ist, den Mitarbeiter zu unveränderten Konditionen weiter zu beschäftigen. Dieser Nachweis wird nur selten gelingen.
http://www.brennecke-partner.de/48457/Sind-Gehaltskuerzungen-fuer-Angestellte-aus-betrieblichen-Gruenden-moeglich