W.A.F. LogoSeminare

Urlaub im Januar, Februar entlassen

P
Pauland
Feb 2020 bearbeitet

Hallo, ich habe ein Problem mit meiner Firma. 1 Bin gekündigt worden 2 Hatte im Januar 14 Tage Urlaub Ich hatte aber ja noch keinen Anspruch auf den Urlaub. Also im voraus gewährt von meiner Firma. Bin Fristgerecht zum 29 Februar gekündigt jetzt. Natürlich sagte mir mein Chef wird der zuviel gewährte Urlaub verrechnet. Wenn ich dann nur die Hälfte von meinem Lohn kriege. Kann ich mir ja nichts mehr leisten, gehe ja wegen dem Geld arbeiten. Ich bin da im Moment sehr ratlos.

Ich wäre über eine qualifizierte Antwort sehr dankbar.

568030

Community-Antworten (30)

P
Pjöööng

22.02.2020 um 01:09 Uhr

Wie lange hat das Arbeitsverhältnis denn bestanden?

P
Pauland

22.02.2020 um 01:17 Uhr

Das Arbeitsverhältnis hat seit dem 26 August 2019 bestanden... Danke schön

P
Pjöööng

22.02.2020 um 01:47 Uhr

"Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."

Du hast am 26.08. angefangen zu arbeiten? Dann läuft die Wartezeit am 25.02. ab und der Arbeitgeber darf nichts zurückfordern (Absatz 3)

P
Pauland

22.02.2020 um 01:57 Uhr

Ich verstehe das richtig?! Ich bräuchte nichts zurück zahlen?! Sorry seit dem 20.08 besteht das Arbeitsverhältnis, bestand es.

C
celestro

22.02.2020 um 02:36 Uhr

Ich wette 50 Euro, das hier überhaupt kein Urlaubsentgelt gezahlt wurde.

P
Pauland

22.02.2020 um 08:38 Uhr

Doch ich habe ganz normal meinen Lohn bezahlt gekriegt. Da war alles korrekt., nur habe ich jetzt die Befürchtung das es einfach auf der nächsten Abrechnung, einfach einbehalten wird.

K
kratzbürste

22.02.2020 um 09:15 Uhr

Also ich würde dem AG den Text des § 5 BUrlG kopieren, mit einem Textmarker den Absatz (3) unterstreichen und überreichen.

C
celestro

22.02.2020 um 12:31 Uhr

"Also ich würde dem AG den Text des § 5 BUrlG kopieren, mit einem Textmarker den Absatz (3) unterstreichen und überreichen."

erm ... Du hast aber schon gelesen, was Pauland geschrieben hat, ja?

"Doch ich habe ganz normal meinen Lohn bezahlt gekriegt."

was erneut darauf hindeutet, dass das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG überhaupt nicht gezahlt wurde. Ob man sich also in diesem Fall auf den § 5 BUrlG berufen kann ... wer weiß.

P
Pauland

22.02.2020 um 12:41 Uhr

Also. Erstmal Danke für die Antworten.

Ich habe ja ganz normal meinen Lohn weiter bezahlt bekommen. Ist ja im Endeffekt Urlaubsentgelt. Weil der Laden wo ich arbeite aber teilweise wieder zu macht, wurde ich entlassen.

Ich verstehe es so, dass der AG nicht einfach im Februar die 10 Tage Urlaub einbehalten kann. Er hat mir den Urlaub ja freiwillig gewährt.

Der Urlaub wurde auch extra auf der Januar Abrechnung ausgewiesen

C
celestro

22.02.2020 um 13:08 Uhr

"Ist ja im Endeffekt Urlaubsentgelt."

In der Juristerei kommt man mit "im Endeffekt" oftmals nicht weit.

P
Pauland

22.02.2020 um 13:26 Uhr

Ich wäre dann dankbar, wenn du mir sagen könntest wo der Unterschied liegt? War als Urlaub klar zu erkennen und auch so ausgewiesen auf der Abrechnung.

C
celestro

22.02.2020 um 14:02 Uhr

§ 11 BUrlG regelt das Urlaubsentgelt. Und dort steht in Abs. 2:

"Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen."

Das Geld, welches Du in den 14 Tagen Urlaub verdient hättest, müsste Dir also VOR dem Urlaub ausgezahlt werden. Deine Schilderung klingt nicht danach, als ob das passiert wäre. Sondern Du hast Deinen normalen Lohn Ende Januar / Anfang Februar bekommen, richtig?

Und daher ist für mich zumindest nicht sicher, ob man sich hier auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 BUrlG berufen kann. Aber es hält Dich ja niemand davon ab, es zu versuchen. Drücke Dir die Daumen.

P
Pauland

22.02.2020 um 14:54 Uhr

Okay. Aber wie nennt sich das denn sonst Lohnfortzahlung? Ist doch das selbe? Urlaubsentgelt vor Urlaub geht ja nicht. Wenn ich kurzfristig Urlaub nehme. Was dann?

Ich lasse mich gerne eines besseren Belehren

C
celestro

22.02.2020 um 15:37 Uhr

"Urlaubsentgelt vor Urlaub geht ja nicht."

Steht im § 11 BUrlG aber drin.

"Wenn ich kurzfristig Urlaub nehme. Was dann?"

Wie die Firmen das Gesetz in die Tat umsetzen, interessiert doch den Gesetzgeber nicht.

P
Pjöööng

22.02.2020 um 16:32 Uhr

OMG! Das Kranzgeld des Arbeitsrechts...

Das ist doch völlig unnütze Rabulistik! Was soll denn der Arbeitgeber sonst während des Urlaubs gezahlt haben? Arbeitsentgelt kann es nicht gewesen sein!

Das Gesetz stammt halt noch aus der Zeit der Lohntüten. Heute ist diese Vorschrift sinnentleert und kommt vermutlich nirgendwo mehr zur Anwendung.

Man stelle sich nur die Gerichtsverhandlung nach lex celestri vor:

K: Der Arbeitgeber hat mir zu Unrecht das letzte Monatsgehalt nicht vollständig gezahlt! B: Das habe ich getan weil der Kläger im Januar Urlaub hatte. R: Diesen Zusammenhang muss mir die Beklagte erklären. B: Ich habe dem Kläger im Januar Lohn bezahlt, obwohl er wegen seines Urlaubs nicht gearbeitet hat. Das habe ich jetzt wieder abgezogen. K: Dann haben Sie aber das mir in gleicher Höhe zustehende Urlaubsentgelt nicht gezahlt. B: Richtig! Habe ich nicht gemacht! Und im Gesetz steht ich muss das vor dem Urlaub machen. Habe ich nicht und kann ich jetzt nicht mehr machen. Da sind Sie reingefallen.

Absurd! Völlig absurd!

P
Pauland

22.02.2020 um 18:42 Uhr

Macht es denn einen Unterschied. Das ich ja rechtlich gesehen noch gar keinen Anspruch auf den Urlaub hatte? @Pjöööng

P
Pjöööng

22.02.2020 um 19:24 Uhr

Du hast zwar im Januar in der Tat noch keinen Urlaubsanspruch für 2020 gehabt, der Arbeitgeber hat Dir aber den Urlaub gewährt. Des Weiteren (und darauf kommt es meines Erachtens an) hast Du zm Zeitpunkt des Ausscheidens ja den vollen Urlaubsanspruch erworben., der nur durch Dein Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte reduziert wird.

P
Pauland

22.02.2020 um 20:29 Uhr

Dann bin ich zumindest wieder etwas beruhigt. Hatte echt gedacht mein AG wäre im Recht. Ich war nämlich jetzt mehr als verunsichert. Wegen dem Urlaubsentgelt usw.

Vielen Dank

C
celestro

22.02.2020 um 20:42 Uhr

"Absurd! Völlig absurd!"

Dann hast Du sicher kein Problem damit, dem Pauland Dein Wort zu geben, dass alles gut geht. Und wenn es am Ende doch schief läuft, zahlst Du ihm das fehlende Geld. Richtig?

A
apricum

23.02.2020 um 00:08 Uhr

Was steht denn im Arbeitsvertrag?

D
DummerHund

23.02.2020 um 00:20 Uhr

……….oder im Tarifvertrag.

Und ob es sich hier wirklich um Urlaubsentgelt oder um Urlaubsgeld handelt.

P
Pauland

23.02.2020 um 00:31 Uhr

Urlaubsgeld gab es nicht. Ich kenne den Unterschied. Den ganz normalen Lohn. Im Arbeitsvertrag steht nicht wirklich viel darüber. Im Manteltarifvertrag IGZ DGB steht auch nichts besonderes.

D
DummerHund

23.02.2020 um 00:58 Uhr

Dann hat pjöööng Recht. Denn meiner Meinung nach hat der AG dir hier vor Ablauf der 6 Monatsfrist auf freiwilliger Basis deinen Urlaubswunsch entsprochen. Ein AN muss dann, wenn nichts anderes vorab vereinbart war davon ausgehen das darunter auch die geldlichen Leistungen fallen. Hier hat der AG zwei Fehler gemacht die er wohl schwerlich einem Arbeitsrichter erklären könnte.

P
Pjöööng

23.02.2020 um 01:03 Uhr

Pauland, hier haben einige zu viel Karneval gefeiert!

Die Frage was im Arbeitsvertrag steht ist hier völlig irrelevant, Beiträge von "DummerHund" machen seinem Namen immer alle Ehre und celestro? Vergiss es...

D
DummerHund

23.02.2020 um 01:32 Uhr

@Pauland Andersrum gibt es Menschen die so schwer Krank sind das sie gar nicht zum Karneval gehen können, geschweige denn bis zum Briefkasten. Aber es gibt auch welche die immer meinen erhaben über alle zu sein. Hab aber keine Ahnung ob das Verwandtschaft von Kim Jong-un sind.

Urlaubsentgelt ist im eigentlichem gesetzlich geregelt. Es gibt aber Möglichkeiten vertraglich darauf zu verzichten. Ob Tarifvertraglich, per Arbeitsvertrag, oder auf sonstiger Form. Dies müssen auch einsame Menschen aktzeptieren auch wenn sie von anderen Rechtsquellen kommen die nicht von ihm rein gesetzt und als in Ordnung abgezeichnet wurden. Hier mal von einer Anwaltsseite: Kann ich auf mein Urlaubsentgelt verzichten? Wenn ein Unternehmen in Schieflage gerät, kommt es vor, dass Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitseinkommens freiwillig verzichten wollen – etwa um eine Insolvenz zu vermeiden und den eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Beim Urlaubsentgelt geht das allerdings nur bedingt. Und selbst wenn es eine Möglichkeit gibt, sollten Sie nicht allzu voreilig zustimmen. Lassen Sie eine entsprechende Vereinbarung besser vorab juristisch prüfen, um sicher zu gehen, dass Ihnen langfristig keine Nachteile entstehen. Für einen verbindlichen Rechtsrat stehen die selbstständigen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline zwischen 7 Uhr morgens und 1 Uhr nachts über die Telefonhotline zur Verfügung. Sie erreichen sie unter 0900-1-875-009-755*.

P
Pauland

23.02.2020 um 01:49 Uhr

Ich denke es ist alles gesagt. Ich hoffe das mein AG das auch so sieht.

Ich Danke euch

D
DummerHund

23.02.2020 um 01:55 Uhr

Na denn viel Glück und evtl. Ausdauer

P
Pjöööng

23.02.2020 um 14:47 Uhr

Aus Paulands Fragestellung lässt sich ja schon erkennen dass er nicht auf sein Urlaubsentgelt verzichten will. Auch kann sicher davon ausgegangen werden dass wir uns hier im Bereich des gesetzlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen bewegen, die gesetzlichen Regelungen also vollumfänglich greifen.

Ein arbeitsvertraglicher Verzicht auf Urlaubsentgelt ist (entgegen DHs Rechtsvermutung) ausgeschlossen! Siehe § 13 (1) BUrlG (letzter Satz)

Ein tarifvertraglicher Verzicht dürfte die Regelungskompetenzen der Tarifparteien überschreiten und daher vor Gericht keinen Bestand haben.

Da Paulands Arbeitgeber aber aus der Zeitarbeit stammt, befürchte ich dass nur eine gerichtliche Klärung Erfolg haben wird. Die entsprechenden Ausschlussfristen sind zwingend zu beachten.

C
celestro

23.02.2020 um 17:06 Uhr

"Beiträge von "DummerHund" machen seinem Namen immer alle Ehre und celestro? Vergiss es..."

Das Einzige, was man vergessen sollte, ist Deine absolut asoziale Art, Du eingebildeter Fatzke!

D
DummerHund

23.02.2020 um 17:21 Uhr

@ celestro Vergiss es einfach. Wie ich geschrieben hatte. Manche Menschen müssen recht einsam sein um auf solche Art und Weise zu entgleisen. Sicherlich liegt der ein oder andere mal daneben mit seiner Recherche, aber so zu reagieren...….Tragen wir es mit Fassung das es auch solche Menschen unter uns gibt. Schnief.

Ihre Antwort