befristeter Arbeitsvertrag
Fall: Ein Arbeitnehmer hat einen befristeten Arbeitsvertrag dieser endet am 28 Februar und das wurde ihm auch schon bekannt gemacht. Er hat jetzt mit der Handwerkskammer und dem Arbeitsamt schon eine Umschulung angestrebt, da würde der erste Schultag am 18 Februar beginnen. Bis zum 20 Februar hat er noch Urlaub und er müsste theoretisch vom 21 Februar bis zum 28 Februar arbeiten. Jedoch ist ihm die Schule für seine Zukunft und seinem neuen Beruf wichtiger. Soll er dem Arbeitgeber noch bescheid geben? Muss er dem Arbeitgeber noch bescheid geben? Könnte man ihn gesetzlich belangen wenn er die eine Woche einfach weg bleibt und dann einfach unentschuldigt fehlt???
Community-Antworten (5)
13.02.2019 um 13:21 Uhr
Den AG sollte er schon in Kenntnis setzen. Als BR würde ich mich an den § 96 Abs 2 BetrVG erinnern.
13.02.2019 um 13:48 Uhr
Kratzbürste was hat der 96er damit zu tun? Der AN hat bis zum 28. einen Vertrag und den muss er wenn der AG nicht mit der Vorzeitigen Auflösung einverstanden ist einhalten. Geht der AN dann trotzdem früher könnte der AG Regress fordern wenn er nachweisen kann, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Ich würde versuchen mit dem AG zu sprechen es geht ja letztendlich nur um ein paar wenige Arbeitstage.
13.02.2019 um 16:32 Uhr
Der AG hat Qualifizierung möglich zu machen. Und da ist das einfachste zu sagen:"Du dsrfst früher gehen " Eine betriebliche "Notwendigkeit" dürfte dem kaum entgegen stehen.
13.02.2019 um 22:29 Uhr
Aber nicht wenn es eine Fortbildung ist die der AN nur für sich macht. Der Arbeitgeber hat hier keinen Vorteil. Deshalb bin ich auch bei Moreno. Der AN hat einen Arbeitsvertrag und muss diesen einhalten, wenn der Arbeitgeber das verlangt. Alternative wäre eine unbezahlte Freistellung für die Tage.
14.02.2019 um 09:20 Uhr
Reden bringt die Leute zusammen... Mal einfach mit dem AG reden. Einfach wegbleiben von der Arbeit ist das Schlechteste was er tun kann.
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