Erstellt am 09.02.2009 um 10:38 Uhr von kriegsrat
@ pauli
§ 102 BetrVG spricht von " soll anhören", etwas weniger als "muß", etwas mehr als "kann"
sinn macht es allemal..........
Erstellt am 09.02.2009 um 12:57 Uhr von Immie
@pauli
Muss nicht, aber es wäre schön.
Erstellt am 09.02.2009 um 15:32 Uhr von uhu
soll, muß, kann... wie auch immer; jeder BR wäre gut beraten, wenn er sich immer die Version des AN vor der Beschlussfassung anhört;
Erstellt am 09.02.2009 um 15:49 Uhr von nicoline
@all
um es mal wieder ganz einfach auszudrücken, soll heißt muß, wenn man kann! ;-)
Erstellt am 09.02.2009 um 18:51 Uhr von Friedr
@pauli
ich denke doch, daß jeder BR sich die Mühe machen sollte , - wenn es eine Mühe ist -, und sich doch wenigstens den/die Mitarbeiter/in
anhören sollte, weil für die Mitarbeiter sind wir ja schließlich in erster Linie als Betriebsräte da.
Denn nur wenn wir alle Seiten gehört haben, können wir auch objektiv entscheiden.
Schon allein deshalb ist es für mich ein "muß".
Wie oft fällt der Spruch: wenn ich das gewusst hätte,dann hätte ich doch ganz anders entschieden.
Friedr
Erstellt am 10.02.2009 um 09:31 Uhr von w-j-l
Friedr,
gegen dieses von Dir postulierte, absolute "Muss" möchte ich widersprechen.
Der Passus im 102 (2) bezieht sich auf ordentliche und auf außerordentliche Kündigungen. Der Nachsatz "... soweit dies erforderlich scheint...." ist in höchstem Maße interpretierbar.
Ich habe gerade so einen Fall (fristlos) gehabt, in dem der Sachverhalt an sich und die Einlassungen des Betroffenen ggü. der GL so eindeutig sind, dass ich mir als BR die Konfrontation mit einem guten (aber leider entgleisten) Kollegen ersparen möchte, insbesondere wenn ich nur Bedenken äußern will. Da komme ich dann gerne zu dem Schluss, dass ein Gespräch nicht " ... erforderlich scheint...."!