Vorarbeiter stört Bertiebsratswahl - §104 BetrVG?
Hallo ihr Lieben, Wir stehen kurz vor einer Neuwahl.Nun werden die MA die sich in die Wahlliste von unserem Vorarbeiter so unter Druck gesetzt das sich schon einige aus der Liste ausgetragen haben.Dabei ging es um Mitarbeiter in Führungspositionen denen unser VA ihnen zu verstehen gibt das sie diese Positionen nicht behalten könnten wenn sie BR werden.Uns Lagerarbeiter wurde sogar gesagt das es besser für die Firma wäre wenn sich der BR auflösen würde. Morgen möchte ich gerne in der Betriebsratsitzung lösungen vorschlagen.Ich möchte gerne einen RA damit beauftragen unsere Rechte wahrzunehmen. Nun bin ich auch noch auf den §104 BetrVG "Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer"gestossen und möchte mal fragen ob das machbar wäre da unser VA doch schon gegen einige Paragrafen verstossen hat.
Community-Antworten (4)
08.02.2009 um 21:04 Uhr
Ich würde mich auf den §119 BetrVG berufen, bevor der § 104 BetrVG anwendung findet. Was du da schreibst, ist kein Kavaliersdelikt. Ich denke, euer Anwalt wird sich auch darauf berufen, sofern ihr einen Beschluß über eine Hinzuziehung fasst.
08.02.2009 um 22:16 Uhr
Ich schließe mich hier meinem Vorredner an. Was die weiteren Verstösse des VA gegen weitere §§ betrifft, stelle ich mir die Frage ob die auch etwas mit der Behinderung der Neuwahlen zu tuhen haben? Wenn nicht ist das nämlich wied eine ganz andere Geschichte.
09.02.2009 um 00:17 Uhr
SUMSUM Hier könnte der Wahlvorstand mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorarbeiter vorgehen. Drei Wahlvorstandsmitglieder versichern, jeder schriftlich mit einer Eidesstattlichen Versicherung, dass x (Anzahl der Betroffenen) Mitarbeiter aus dem Bereich des Lagers (eventuell auch andere Abteilungen) an den Wahlvorstand herangetreten sind und berichtet haben, dass sie von dem Vorarbeiter XY aufgefordert wurden, sich unverzüglich von den Liste streichen zu lassen, ansonsten könnten sie z.B. ihre Führungspositionen nicht behalten (weiter Drohungen ausführen). In der EV sollte auch die Anzahl der zurück genommenen Eintragungen genannt sein. Weiter wird ausgeführt, dass die Betroffenen nicht möchten, dass ihre Namen genannt werden, da sie ansonsten mit erheblichen Nachteilen in der Firma rechnen müssten. Ein Fachanwalt müsste entsprechendes Verfahren kurzfristig einleiten, um somit einen Einfluss des Vorarbeiters auf die Wahl zu unterbinden. Üblich sind in Wahlverfahren einstweilige Verfügungen, da die vorgegebenen Fristen eingehalten werden müssen.
Ein vorgehen nach §119 BetrVG oder §104 BetrVG wie von skysurfer5 vorgeschlagen, kann ich nicht empfehlen, da nicht effektiv und eventuell zum Nachteil der betroffenen Kollegen und des gewählten BR. Mit etwas nachdenken, könnte man auch die Nachteile finden, die gegen ein solches Vorgehen sprechen. Also mal die Rübe anstrengen.
09.02.2009 um 21:44 Uhr
neskia Also der Vorarbeiter ist nicht der AG und handelt nur in dessen Namen?? Also behindert der Vorarbeiter im Namen des AG die Betriebsratswahl in dem er dann auch in dessen Namen die Drohungen ausspricht. Ich glaube wohl, dass man in solchen Fällen von einer Straftat ausgehen kann, mit der der AG überhaupt nichts zu schaffen hat. Selbst wenn der AG den Vorarbeiter den Auftrag gegeben hätte so vorzugehen, müsste der Vorarbeiter dieser Forderung ablehnen.
Die Stärke würde der Wahlvorstand zeigen, in dem der Vorarbeiter eine, per einstweilige Verfügung erwirkte Unterlassungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung vom Amtswachtmeister überbracht bekommt.
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