Tagesordnung PR Sitzung; Meistens erst Do. oder Fr. vor der Sitzung die Tagesordnung per Mail - legitim?
Hallo zusammen, wenn der PR Vorsitzende jedesmal erst am Sitzungstag eine Menge Vorlagen von der Dienststelle bekommt; sind diese Beschlüsse eigentlich gültig? Im Klartext: Montags alle 3 Wochen PR Sitzung. Meistens erst Do. oder Fr. vor der Sitzung die Tagesordnung per Mail. Dann am Sitzungstag jede Menge Ergänzungen.... Ist das überhaupt legitim? Danke für die Antworten Micha
Community-Antworten (7)
08.02.2009 um 14:06 Uhr
@x1micha Gehören da nicht immer zwei zu?
08.02.2009 um 14:53 Uhr
Hallo Immi, wozu,wofür?.... ich verstehe Deine Antwort nicht wirklich ;-(
08.02.2009 um 15:01 Uhr
@x1micha Wenn ihr die Vorlagen erst am Sitzungstag bekommt, liegt es doch an euch ob ihr alles durchackert, oder ob ihr sagt: Nö, das geht so nicht, wir treffen uns morgen oder übermorgen oder...noch mal. Wenn ihr den Termindruck annehmt... Das meine ich damit.
08.02.2009 um 20:05 Uhr
Entscheidungen des Betriebsrats durch Beschlüsse können nur während einer ordnungsgemäßen Sitzung getroffen werden. Bei „Monatsgesprächen“ nach § 74 Abs. 1 BetrVG mit dem Arbeitgeber dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Auch ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren unzulässig, vgl. F.K.H.E. § 33, Rn. 21, 20. Auflage.
Eine ordnungsgemäße Einladung und rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung, am besten gleichzeitig, sind unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung (BAG, 28.04.1988, 6 AZR 405/86).
Der Inhalt der Tagesordnungspunkte ist so konkret wie möglich anzugeben. Pauschale Angaben, wie z.B. „Verschiedenes“ oder „personelle Einzelmaßnahmen“ reichen nicht aus (BAG, 28.10.1992, 7 ABR 14/92).
Durch die Tagesordnung muss den eingeladenen Betriebsratsmitgliedern ausreichend Gelegenheit gegeben werden sich ordnungsgemäß vorbereiten zu können. Eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung ist noch während der Sitzung möglich. Allerdings bedarf dies eines Mehrheitsbeschlusses. Der Ansicht, dass ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, kann der allgemeinen Praxis nicht mehr Rechnung tragen, vgl. F.K.H.E. § 29, Rn. 44a, 20. Auflage.
08.02.2009 um 22:24 Uhr
Haltet am besten in einer Geschäftsordnung fest, wann eine Ladung mit den dazugehorigen Unterlagen zu den einzelnen Punkten als Form und Fristgerecht zugestellt gilt. Damit habt ihr das Problem für die Zukunft aus der Welt.
08.02.2009 um 23:08 Uhr
@biggy da jedes einzelne bundesland ein eigenes personalvertretungsgesetz hat, sowie zusätzlich noch ein bundespersonalvertretungsgesetz existiert, ist es wohl etwas verwegen, betriebsräte und personalräte gleichzusetzen und davon auszugehen, daß urteile bzgl. des BetrVG bzw. verfahrensweisen aus dem BetrVG eins zu eins auch für das entsprechend gültige personalvertretungsgesetz anzuwenden sind
08.02.2009 um 23:23 Uhr
Kriegsrat du hast recht, war ein Fehler von mir. Habe nicht darauf geachtet dass PR Sitzung geschrieben war. Ich entschuldige mich für meine Unachtsamkeit.
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