W.A.F. LogoSeminare

Zusatzvergütung der BR-Tätigkeit?

S
stabinatos
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

bei uns wird im rollierenden Schichtmodell gearbeitet. Wir haben in unseren neu gewählten Betriebsrat nun Mitglieder die meine, vor ihrem Dienst eigenmächtig ins BR-Büro zu kommen um "BR-Arbeit" zu erledigen (aber im Grunde nichts großartiges machen), oder halt nach dem Dienst. Wollen dafür aber auch dementsprechend Bezahlt werden.

So kommen Sie zu zusätzlichen Stunden. Ich finde das nicht in Ordnung da es doch sehr zweifelhaft ist dieses Verhalten. Was kann ich dagegen tun, ohne rechtlich belangt zu werden als BR-Vorsitzender, der noch nicht (wie die auch) auf den Grundlageseminaren waren.

5.88103

Community-Antworten (3)

I
Immie

08.02.2009 um 13:57 Uhr

@stabinatos "Eigenmächtig" ist schon in Ordnung, da jedes BRM eigenmächtig entscheidet. "Aber im Grunde nichts großartiges machen", wer beurteilt das? Und wenn sie in die Bücher schauen, was ja Sinn macht, wenn ihr alle noch keine Schulung habt. "Wollen dafür dementsprechend bezahlt werden", wenn der AG das macht...müssen muss er nicht. "Was kann ich dagegen tun?", erst mal gar nichts.

Ich hoffe ihr habt schon einen Termin für die Schulung, sonst habt ihr den ersten Ärger, bevor ihr wisst wie es zu laufen hat.

C
Catweazle

08.02.2009 um 16:03 Uhr

@stabinatos,

ihr solltet euch unbedingt mit dem § 37 BetrVG beschäftigen. Zuerst hat BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden. Nur bei betrieblichen Gründen sind Ausnahmen möglich. Die werden im Schichtbetrieb natürlich vorkommen. Für die dann anfallenden Stunden gibt es einen entsprechenden Freizeitausgleich. Nur wenn er aus betriebsbedingten Gründen innerhalb eines Monats nicht gewährt werden kann muss er abgegolten werden.

DAH
Der alte Heini

09.02.2009 um 01:38 Uhr

stabinatos Was Du nicht in Ordnung findest, ist in diesem Fall unerheblich.

Jedes Betriebsratsmitglied hat ein Recht auf SEINE Betriebsratsarbeit. Dafür benötigen die Kollegen keine Erlaubnis vom Arbeitgeber oder vom Vorsitzenden des BR und auch keinen Beschluss des Gremiums. Hier gilt nur eine Vorgabe; die Betriebsratsarbeit muss notwendig sein. Die Notwendigkeit muss der Kollege weder dem Arbeitgeber oder dem BR nachweisen, sondern nur in einem entsprechenden Verfahren dem Arbeitsgericht. Geleistete Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit, ist mit Freizeit zu vergüten. Eine Bezahlung dieser Zeiten ist nur in Ausnahmen verpflichtend. Die Kollegen hätten aber auch die Möglichkeit, sich selbst, für notwendige Betriebsratsarbeit, von der arbeitsvertraglichen Arbeit freizustellen.

Ach ja, bevor einer darauf kommt, dass doch das Arbeitszeitgesetz wegen der zusätzlichen Betriebsratsarbeit nicht eingehalten werden kann, dem sei gesagt, dass Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit keine Arbeitszeit im Sinn des ArbZG ist.

Ihre Antwort