Erstellt am 08.02.2009 um 12:57 Uhr von Immie
@stabinatos
"Eigenmächtig" ist schon in Ordnung, da jedes BRM eigenmächtig entscheidet.
"Aber im Grunde nichts großartiges machen", wer beurteilt das? Und wenn sie in die Bücher schauen, was ja Sinn macht, wenn ihr alle noch keine Schulung habt.
"Wollen dafür dementsprechend bezahlt werden", wenn der AG das macht...müssen muss er nicht.
"Was kann ich dagegen tun?", erst mal gar nichts.
Ich hoffe ihr habt schon einen Termin für die Schulung, sonst habt ihr den ersten Ärger, bevor ihr wisst wie es zu laufen hat.
Erstellt am 08.02.2009 um 15:03 Uhr von Catweazle
@stabinatos,
ihr solltet euch unbedingt mit dem § 37 BetrVG beschäftigen. Zuerst hat BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden. Nur bei betrieblichen Gründen sind Ausnahmen möglich. Die werden im Schichtbetrieb natürlich vorkommen. Für die dann anfallenden Stunden gibt es einen entsprechenden Freizeitausgleich. Nur wenn er aus betriebsbedingten Gründen innerhalb eines Monats nicht gewährt werden kann muss er abgegolten werden.
Erstellt am 09.02.2009 um 00:38 Uhr von Der alte Heini
stabinatos
Was Du nicht in Ordnung findest, ist in diesem Fall unerheblich.
Jedes Betriebsratsmitglied hat ein Recht auf SEINE Betriebsratsarbeit.
Dafür benötigen die Kollegen keine Erlaubnis vom Arbeitgeber oder vom Vorsitzenden des BR und auch keinen Beschluss des Gremiums. Hier gilt nur eine Vorgabe; die Betriebsratsarbeit muss notwendig sein.
Die Notwendigkeit muss der Kollege weder dem Arbeitgeber oder dem BR nachweisen, sondern nur in einem entsprechenden Verfahren dem Arbeitsgericht.
Geleistete Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit, ist mit Freizeit zu vergüten. Eine Bezahlung dieser Zeiten ist nur in Ausnahmen verpflichtend.
Die Kollegen hätten aber auch die Möglichkeit, sich selbst, für notwendige Betriebsratsarbeit, von der arbeitsvertraglichen Arbeit freizustellen.
Ach ja,
bevor einer darauf kommt,
dass doch das Arbeitszeitgesetz wegen der zusätzlichen Betriebsratsarbeit nicht eingehalten werden kann, dem sei gesagt, dass Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit keine Arbeitszeit im Sinn des ArbZG ist.