@peanuts
Was sozialwidrig ist, steht im § 1 KschG und die personenbedingte Kündigung wird NICHT durch diesen Paragraphen erfasst ...
andere sehen es so!
BEM als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung wegen Krankheit
Nach ganz überwiegender Meinung der arbeitsrechtlichen Literatur25 ist krankheitsbedingte Kündigung, die ausgesprochen wurde, ohne zuvor ein BEM durchgeführt oder wenigstens versucht zu haben, sozialwidrig und damit unwirksam. Ausgegangen wird also davon, dass BEM seine Wirksamkeit innerhalb der Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG entfaltet.
Erläuterung der Fußnote 25
25 RITZ, in: Kommentar und Praxishandbuch zum SGB IX, § 84, Rn 14;
GAUL/SÜßBRICH/KULEJEWSKI, ArbRB 10/2004, 308 [311]; FELDES,
Behindertenrecht 7/2004, 187 [192]; BROSE, Der Betrieb 7/2005, 390 [393];
BRITSCHGI, AiB 5/2005, 284 [287];
anderer Ansicht dagegen: NAMENDORF/NATZEL, FA 6/2005, 162 [164];
BALDERS/LEPPING, NZA 15/2005, 854 [857].
KSchG § 1 Abs. 2 steht dem auch nicht entgegen
Kündigung aus Gesundheitsgründen, ist ein in der Person liegender Grund, JA
….. dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist, ….NEIN wenn das BEM erfolgreich ist.
www.uni-leipzig.de/~bras/07w/src/sem/Knittel-Seminararbeit.pdf