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Abmahnungen - Darf eine Abmahnung für eine 5 Jahre zurückliegende Sache erteilt werden?

S
spakken
Jan 2018 bearbeitet

Darf eine Abmahnung für eine 5 Jahre zurückliegende Sache erteilt werden? Gibt es da "Verjährungsfristen"?

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Community-Antworten (7)

A
aufitauchi

07.02.2009 um 18:47 Uhr

Gesetze sagen nichts zu Fristen, aber wenn mich nicht alles täuscht, sagt die Rechtsprechung, dass der Abmahnungsgrund max. 2 Wochen zurückliegen darf.

U
Uschi66

07.02.2009 um 18:53 Uhr

@spakken

Die entscheidende Frage wäre hier in einem Gerichtsverfahren, wann bekam der AG Kenntnis von der Sache welche er nun abmahnt? Hat er diese Kenntnis schon vor 5 Jahren, dürfte sein Recht der Abmahnung verwirkt sein. Der AG konnte möglicher weise davon ausgehen, dass der AG dieses Verhalten nicht mehr abmahnen möchte.

P
pirat

07.02.2009 um 18:54 Uhr

@ spakken Der Abmahnungszeitpunkt: Es gibt keine Frist die jemanden dazu verpflichtet innerhalb einer gewissen Zeit eine Abmahnung auszusprechen (BAG, 15.01.1986, 5 AZR 70/84). Allerdings kann der AG das Recht auf Abmahnung verwirken. Dies geschieht dann, wenn der Abmahnungsberechtigte zu lange wartet, so dass der evtl. Abmahnungsempfänger darauf vertrauen kann, sein (Fehl)Verhalten habe zu keiner Beanstandung Anlass gegeben. Dazu denke ich gehören 5 Jahre mit Sicherheit...

das noch dazu... will der AG das Fehlverhalten eines MA abmahnen, darf er nicht monatelang damit warten. So hat das LAG Nürnberg am 14.6.2005 entschieden (6 Sa 367/05).

I
Immie

07.02.2009 um 19:25 Uhr

Hallo Freibeuter, du weist ich bin Neugierig...aber das ist es jetzt nicht:-)

@spakken Ich fände spannend... was der AN angestellt hat..wann der AG davon erfuhr...und ob der AG es hätte früher erfahren können... wenn er es schon länger wusste...ob er schon früher einmal mit dem AN sprach...ob jetzt noch einmal etwas ähnliches passierte... oder ob der AN den AG jetzt einfach mal geärgert hatte?

K
Karla

07.02.2009 um 19:27 Uhr

Eine Abmahnung ist an keine zeitlichen Fristen gebunden, allerdings ist sie nur dann rechtswirksam, wenn sie ihre Warnfunktion tatsächlich noch erfüllen kann.

Dies trifft nicht für Abmahnungen zu, wenn die Handlungen oder Unterlassungen die dem Abmahnenden bekannt waren und die schon eine längere Zeit zurück liegen.

Begründet wird das damit, dass die Verletzung vom AGzu lange geduldet wurde.

Auch wird wird auf die Warnfunktion verwiesen und die Abmahnung kann dort nicht mehr eine Rechtsverletzung verhindern, wo diese lange zurückliegt und nicht mehr weitere Wirkungen in der Gegenwart oder Zukunft hat.

P
pirat

07.02.2009 um 20:18 Uhr

Ahoi Immi, das Streben nach Unbekanntem... eine typische weibliche Eigenschaft.... ;-)

I
Immie

07.02.2009 um 20:24 Uhr

pirat, da hast du Recht:-) Obwohl...es kommt vor...da will man es dann irgendwann nicht mehr so genau wissen´;-) Weisses Ponny...Weisses Ponny...Weisses Ponny...

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