Erstellt am 05.02.2009 um 09:06 Uhr von peanuts
"kann ich die Vorlage von Originallisten verlangen,"
Vorlage im Sinne der Einsichtnahme ja, aber sonst auch nichts.
"außerdem will unser GF immer nur, dass ich alles in seinem Büro ansehe. Mein Anwalt hat gesagt, dies kann er. "
Wie Recht dieser Anwalt hat ... es besteht ausschließlich ein Recht auf EINSICHTNAHME
"Ich fühle mich aber dort sehr beobachtet, obwohl allein,"
Das ist leider Dein Problem und nicht das der GF.
Erstellt am 05.02.2009 um 09:36 Uhr von Joachim_N
DAs wäre doch ein guter Grund für die Anschaffung eines Handscanners und eines Laptops für die Betriebsratsarbeit. Dioes spart sehr viel Zeit, da sich dadurch eine Hanschriftliche Übertragung der Daten erübrigt.
Es steht der Geschäftsführung natürlich frei dies mit der Begründung "Man könne für diese Zwecke auch den vorhanden Kopierer verwenden abzulehnen.
Gruß Joachim
Erstellt am 05.02.2009 um 09:51 Uhr von paula
@Joachim
aber weder das scannen noch das kopieren ist zulässig (siehe auch Fitting § 80 Rn 76). Man darf die Liste ja auch nicht vollständig abschreiben. Es sind nur Notizen zulässig.
Was das schwärzen der Listen angeht. Selbstverständlich hat der BR Anrecht auf Einsicht aller Lohnbestandteile. Was der AG aber dem BR nicht zeigen muss ist der Nettolohn. Das geht den BR überhaupt nichts an
Erstellt am 05.02.2009 um 09:55 Uhr von peanuts
" DAs wäre doch ein guter Grund für die Anschaffung eines Handscanners .... "
Was eindeutig gegen die Regelung des BetrVGs und auch gegen das BDSG verstoßen würde ...
"da sich dadurch eine Hanschriftliche Übertragung der Daten erübrigt..."
Auch Kopien oder handschriftliche 1:1 Übertragungen sind NICHT im BetrVG vorgesehen ...
Geb bitte nicht solche Ratschläge, die gegen Gesetz und Rechtsprechung verstoßen.
Erstellt am 05.02.2009 um 10:03 Uhr von Joachim_N
@Peanuts
wo steht das?
Im BDSG schon gar nicht. Da gehts ja nur um elektronische Weitergabe von Daten und nicht um Kopieren.
Gruß Joachim
Erstellt am 05.02.2009 um 10:14 Uhr von peanuts
Das BDSG habe ich nicht grundlos nur in Verbindung mit dem Handscanner benannt. Hier handelt es sich schlicht weg und einfach um die elektronische Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Und was die Kopien oder handschriftliche 1:1 Übertragung betrifft, habe ich das BetrVG angegeben.
Erstellt am 05.02.2009 um 10:19 Uhr von paula
@Joachim
Beim BDSG geht es nur um die Weitergabe von Daten?
aha?
schon mal hier geschaut
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten...
§ 3
...
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen
personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1.Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem
Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2.Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3.Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a)die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b)der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
4.Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere
Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5.Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder
der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1.eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2.a)die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine
Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b)die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Erstellt am 05.02.2009 um 10:32 Uhr von Catweazle
@Wuppertal,
Während der Einsichtsnahme dürfen gegen den Willen des BR keine vom ArbGeb entsandte Personen anwesend sein. BRM müssen sich ungestört dabei unterhalten können. (Fitting, Rnd-Nr. 76)
Erstellt am 05.02.2009 um 10:39 Uhr von Uschi66
Also, das hier ein BRM (Joachim_N) einem anderen BRM den Rat gibt, gegen Gesetze und ganz besonders gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen ist schon sehr bemerkenswert.
Ich würde als AN auch vom AG erwarten mich vor solchen BRM zu schützen und ale rechtlichen Mittel anzuwenden.
Also BR, bitte nicht in die Handlungsweisen verfallen, welche auch von BRs zu recht angegriffen/ bloßgestellt wird, wenn AG diese vornehmen.
PS: Eine solche Handlungsweise wäre auch ein grober Verstoß des BR mit den dann möglichen rechtlichen Folgen. Neben dem Sachverhalt, das es auch strafrechlich geahndet werden kann.