Erstellt am 18.02.2020 um 17:56 Uhr von celestro
"dass ein Staplerfahrer mit Epilepsie höher von der Gefährdung einzustufen ist , als ein Autofahrer im Straßenverkehr."
Das ist er sicherlich. Aber die Gefährdung eines Autofahrers ist im Allgemeinen ja ziemlich gering. Also mehr als ziemlich gering kann immer noch ziemlich gering sein ...
Wo erkennst Du eine Diskriminierung? Wirst Du nur Antworten anerkennen, die Dir in den Kram passen?
Erstellt am 18.02.2020 um 19:13 Uhr von Kratzbürste
Der Kollege möge ein ärztliches Attest eines Facharztes beibringen, dass ihm bescheinigt, dass er Stapler-fahrtauglich ist.
Erstellt am 19.02.2020 um 10:11 Uhr von Pjöööng
"Einem Kollegen wurde die Fahrerlaubnis und Stelle als Staplerfahrer aufgrund seiner Erkrankung entzogen "
Entzug der Fahrerlaubnis? Das kann ja wohl nur eine Behörde! Darf er denn ohne Fahrerlaubnis überhaupt einen Stapler bewegen?
Habt Ihr Euch denn bereits mal mit der BGI 585 befasst? Wenn ich das dort auf die Schnelle richtig sehe, gibt es doch keinen Bedenken wenn der letzte Anfall länger als 5 Jahre zurück liegt, selbst in risikoreicher Umgebung. Wo ist da Euer Problem?
Erstellt am 19.02.2020 um 10:39 Uhr von Dummerhund
Ich habe mal in meine beiden "Fahrausweise für Flurförderfahrzeuge" geschaut. (habe noch die alten aufklappbaren Papierlappen). Der Fragesteller, so denke ich mal, meint wohl nicht die Fahrerlaubnis der Behörde an sich, sondern den Zusatz. Herr xy ist beauftragt, folgende gemietete Flurförderfahrzeuge, Typ...……...in unserem Betrieb/Betriebsbereich zu führen.
Erstellt am 19.02.2020 um 11:35 Uhr von Matthias1983
Nur kurz zur Aufklärung: mit Entzug der ,, Fahrerlaubnis „ ist nicht der Führerschein für das Auto gemeint, sondern die Fahrerlaubnis für ,, Flurförderfahrzeuge „ welche ja im Auftrag der Firma auf einen persönlich ausgestellt werden .
Und zum Thema BGI 585 , ich glaube das sich mittlerweile diese in die DGUV I 250-001 umgewandelt hat !? Korrigiert mich bitte falls ich falsch liege :) LG
Erstellt am 19.02.2020 um 12:38 Uhr von Pjöööng
Die BGI 585 heißt wohl in der Tat nun DGUV I 250-001.
Inhaltlich scheint sich aber nicht so arg viel geändert zu haben. Es wird halt, dem Trend folgend, weniger scharf abgegrenzt und dafür mehr Verantwortung auf den Unternehmer verlagert.
Auf jeden Fall gilt weiterhin dass für die Beurteilung die Schwere der Epilepsie (Art, Häufigkeit, Behandlungsstand und Prognose der Anfälle), Art des Berufes und Unfallgefährdung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern innerhalb dieses Berufes und die Berufssituation mit oder ohne Berufserfahrung die wesentlichen Merkmale sind. Die Gefährdungsbeurteilung dient auch nicht dazu, jegliche Gefährdung auszuschließen. Bestimmte Gefährdungen kann und muss der Arbeitgeber tragen. Im hier vorliegenden Falle scheinen ja Krankheitsverlauf und Berufserfahrung für den Kollegen zu sprechen. Die Gefährdungen der Tätigkeit bei Euch müsste vor Ort beurteilt werden. Werden Styroporpakete auf einem ansonsten kaum bevölkerten Firmengelände herumgefahren, oder Behälter mit flüssigem Stahl aus einem Hochregallager entnommen durch welches ständig Besuchergruppen geführt werden? GGf. müssten bestimmte Gefährdungen vermieden werden, oder zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Von einem BR würde ich hier erwarten dass er sich mit dieser Thematik befasst,selber analysiert, welche Gefährdungen es gibt und dann mit dem Arbeitgeber ins Gespräch geht um dem Kollegen zu ermöglichen weiterhin seine Arbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber hat schließlich auch eine Beschäftigungspflicht.