Erstellt am 03.02.2009 um 18:34 Uhr von Kölner
@Hennessy
Ich überlege mal eben...
...im GBR sitzen rund 65 BR's?
Na dann kann man über den § 37 Abs. 2 BetrVG (nicht über den § 38 BetrVG!)und den 2.000 AN gut argumentieren.
Übrigens hast Du hoffentlich nicht wirklich 'Fehlzeiten', sondern eher Verhinderungen wegen der BR-Arbeit!
Erstellt am 04.02.2009 um 08:23 Uhr von Hennessy
Von den 65 Filialen haben 9 einen BR
Mit Fehlzeiten meine ich fehlzeiten am meinen Arbeitsplatz durch BR-Arbeit.
Ich bin im Moment bemüht neue BR's aufzubauen.
Ich habe auch folgendes gefunden:
eine Freistellung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG
nach:
LAG München v. 19. 07. 1990 - 6 TaBV 62/89
Betriebsrat: Freistellung von Mitgliedern eines Gesamtbetriebsrats
Ich wollte nur mal wissen wie die Erfolgsaussichten sind und ob jemand diesen Weg schon gegangen ist.
Erstellt am 05.02.2009 um 14:16 Uhr von w-j-l
Yep,
gibt es bei uns.
Die Vorsitzenden (1+2 Stellvertreter) sind vom jeweiligen BR (über die Mindestzahl nach 38 hinaus) freigestellt für die Arbeit im GBR-Vorsitz. Allerdings sind die jeweils entsendenden Betriebe auch schon ausreichend groß, um selbst Freistellungen zu wählen.
Letztlich ist ja die Frage, ob der AG das (ergänzend zu den Mindestfreistellungen nach Gesetz) akzeptiert. Dann wird es einfach. Auch werden die Vorsitzenden des GBR bei uns von der Zentrale an die Betriebe bezahlt, da sie ja fürs gesamte Unternehmen tätig sind.
Erstellt am 05.02.2009 um 15:13 Uhr von peanuts
"Die Vorsitzenden (1+2 Stellvertreter) sind vom jeweiligen BR (über die Mindestzahl nach 38 hinaus) freigestellt für die Arbeit im GBR-Vorsitz."
Bislang werden BRM noch immer vom AG und NICHT vom BR freigestellt ...
Erstellt am 05.02.2009 um 17:11 Uhr von Hennessy
BRM werden zwar vom AG freigestellt, aber den beschluß über die Freistellung macht der BR. Wenn der AG nicht einversatnden ist gehts zur Schlichtungsstelle. So habe ich das gehört.
Erstellt am 06.02.2009 um 10:03 Uhr von w-j-l
peanuts,
der BR wählt die Freizustellenden. Der AG HAT freizustellen, oder ggf. die Einigungsstelle anzurufen.
Faktisch entscheidet also der BR über die Freistellungen; dass der AG als Leistungempfänger natürlich formal freistellt ist klar.