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Reisezeit gleich Arbeitszeit - bei An- und Abreise zur Betriebsratssitzung?

S4
Shoper 45
Jan 2018 bearbeitet

HALLO; Kann ein Betriebsratsmitglied seine An . und Abreise zur Betriebsratssitzung als Arbeitszeit sich anrechnen lassen oder ist dies mit den Reisekosten erledigt ?
Danke für Ihre Mühen

8.49107

Community-Antworten (7)

W
w-j-l

01.02.2009 um 18:49 Uhr

Shoper 45, wird bei euch denn auch die Anreise zur Arbeit als Arbeitszeit angerechnet?

B
BR_Arbeit

01.02.2009 um 19:15 Uhr

bei uns wird die zeit angerechnet, die zusätzlich zur normalen anreisezeit anfällt.

D
DonJohnson

01.02.2009 um 19:43 Uhr

@all Sollte man das nciht differenziert und im Detail betrachten?

  • Gibt es eine BV bezüglich Reisezeit
  • Wann fällt diese Reisezeit an (in oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit)

Fragen über Fragen

P
Peanuts

01.02.2009 um 19:48 Uhr

"Kann ein Betriebsratsmitglied seine An . und Abreise zur Betriebsratssitzung als Arbeitszeit sich anrechnen lassen"

Nur wenn die Sitzung BETRIEBSbedingt außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt oder wenn auch der normale Arbeitsweg als Arbeitszeit vergütet wird (was aber kaum anzunehmen ist).

K
Kriegsrat

01.02.2009 um 20:13 Uhr

@shoper45

versteh ich deine frage richtig, daß der ort der betriebsratsitzung nicht identisch ist mit dem ort des arbeitsplatzes (oder wie kommst du auf reisekosten?)

und die anreise zur sitzung wesentlich länger dauert als die fahrt zum arbeitsplatz ? und du dieses "mehr" an zeitaufwand als arbeitszeit bezahlt haben möchtest?

Pressekonferenz anlässlich der 53. Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins

Hamburg/Berlin(DAV). Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dieser Grundsatzentscheidung mit einer Dauerproblematik der täglichen Arbeitsrechtspraxis beschäftigt: Es geht um die Frage, ob und inwieweit Reisezeiten während einer Dienstreise als Arbeitszeit einzuordnen sind. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht, ordnet das Bundesarbeitsgericht die Reisezeiten während einer Dienstzeit völlig zu Recht als Ruhezeit i.S. des Arbeitszeitgesetzes ein, wenn der Arbeitgeber zwar die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anordnet, nicht aber die Erledigung von Arbeitsaufgaben während dieser Zeit vorschreibt. Ruhezeit ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit herangezogen wird. Kann der Arbeitnehmer die Zeit in öffentlichen Verkehrsmitteln nach eigenem Belieben gestalten, kann es sich logischerweise nur um Ruhezeit und nicht im arbeitsvertragliche Arbeitszeit handeln.

Bauer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es damit ganz entscheidend darauf ankommt, welche Anordnung der Arbeitgeber trifft, ob also der Arbeitnehmer während der Reise seine Zeit frei gestalten kann oder ob er gehalten ist zu arbeiten. Offen ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nach wie vor, ob die Reisezeit auch dann Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitgeber die Nutzung eines Pkw anordnet, den der Arbeitnehmer selbst lenkt. Dafür spricht nach Ansicht von Bauer einiges, weil der Arbeitnehmer in diesem Falle vernünftigerweise sich auf den Straßenverkehr konzentrieren muss und dies kaum als Ruhezeit angesehen werden kann. Nur beiläufig erwähnt das Gericht die Frage der Vergütung. Nach der Entscheidung sind Reisezeiten, die nicht als Arbeitszeit einzuordnen sind, zwar nicht vergütungspflichtig, für die dienstübliche Arbeitszeit schuldet der Arbeitgeber die Verfügung aber bereits nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs. Nicht bezahlen muss er dagegen Reisezeiten, die über die dienstübliche Arbeitszeit hinausgehen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV (08.03.2007)

K
Kriegsrat

01.02.2009 um 20:34 Uhr

@ shoper 45

und noch eins :

Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Betriebsratstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen.

BAG, Urteil vom 16. 4. 2003 - 7 AZR 423/ 01

P
packer

02.02.2009 um 18:49 Uhr

besonders bitte auch die änderung des reiskostenrechts durch die lohnsteuerrichtlinie 2008 beachten!!!

ein aktueller artikel dazu ist z.B. in der zeitschrift "der betriebsrat" 2/2009 zu finden...

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