Einladung richtig formulieren - Kann man den Tagesordnungspunkt "Beschluß über............"unter den Punkt "Sonstiges" verbergen?
Hallo
ich bin als Nachrücker in den BR gekommen und noch recht grün was alles anbelangt. In der nächsten Sitzung soll etwas beschlossen werden. Das hatten wir in der letzten Sitzung so ausgemacht.
Jetzt hab ich meine Einladung bekommen, wo aber kein Beschluß drauf steht. Kann man den Tagesordnungspunkt "Beschluß über............"unter den Punkt "Sonstiges" verbergen? Wenn nicht, und wir sollten diesen Beschluß durchführen, kann ich dann sagen "halt stopp, das geht nicht, da jeder Beschluss ungültig/anfechtbar ist, wenn er nicht auf der Einladung steht"!
Mürfel
Community-Antworten (8)
01.02.2009 um 10:15 Uhr
01.02.2009 um 10:27 Uhr
@ridgeback
danke für den Link. Da steht ......Eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung ist noch während der Sitzung möglich.
Also muß die Einladung ja nicht alles enthalten, da dies ja geändert werden kann während der Sitzung. Dumm nur für mich, da ich als Neuling eine Vorbereitung brauche und sie so nicht ausführen kann.
Mürfel
01.02.2009 um 10:36 Uhr
@Mürfel, Nein, "....Auch in Rechtsprechung und Schrifttum außerhalb des Betriebsverfassungsrechts ist ganz vorherrschende Auffassung, daß der Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nur Diskussionen, aber keine verbindliche Beschlußfassung ermöglicht...."
BAG v. 28.10.1992 - 7 ABR 14/92
ganz interessant das BAG Urteil!
In eurer nächsten Sitzung bitte gleich das BR I Seminar beantragen!
01.02.2009 um 10:47 Uhr
@ Mona Lisa
darum gehts in der nächsten Sitzung. Um mein erstes Seminar.
Und jetzt können wir es nicht beschließen, da es nicht auf der Einladung steht. Die Sitzung ist schon morgen und so werde ich wohl nochmal ne Woche warten müssen.
In der letzten Sitzung wurde darüber geredet und jetzt wurde es dann doch vergessen. So geht es nun schon einige Wochen und ich habe die Vermutung das da eine Absicht dahinter stecken könnte. Aber vielleicht sehe ich auch nur Gespenster.
Ich werde es morgen zum 3. mal ansprechen und zum 3. mal ins Protokoll aufnehmen lassen.
Gruß Mürfel
01.02.2009 um 10:51 Uhr
@Mürfel, schau mal hier, druck es aus und gebe es deinen senilen/gedächtnisschwachen BR Kollegen....
http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/betriebsratssitzung.php
01.02.2009 um 11:39 Uhr
Hallo Mürfel, Und jetzt können wir es nicht beschließen, da es nicht auf der Einladung steht. Da die Tagesordnung geändert werden kann, könntest Du beantragen, diese zu ändern. Etwa so. Ich beantrage, die Tagesordnung um den TOP "Entsendungsbeschluß für Mürfel zum Seminar XXX" zu ergänzen. Dann muß darüber abgestimmt werden. Stimmt die Mehrheit dem zu, könnt ihr morgen darüber beschließen. Kann ja eigentlich kein Problem sein, wenn ihr schon mehrfach darüber gesprochen habt.
01.02.2009 um 12:16 Uhr
@all, auch unter dem TOP " Verschiedenes" kann der BR Beschlüsse fassen. Das gilt aber nur, wenn er "vollzählig" versammelt ist und "kein Mitglied" der Beschlussfassung widerspricht. BAG vom 28.10.1992 AP 4 zu §29 BetrVG = NZA 1993, 466; BAG 29.04.1992 AP 15 zu §38 BetrVG 1972
01.02.2009 um 17:04 Uhr
tja, man muß scheinbar immer etwas mehr lesen, als man glaubt lesen zu müssen.
DKK Der Vorsitzende kann die Tagesordnung vor der Sitzung ändern oder ergänzen, wenn die geänderte Fassung rechtzeitig den Sitzungsteilnehmern zugeht . Spätere Änderungen und Ergänzungen sollen nach der Rspr. nur zulässig sein, wenn der BR dies durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Mitglieder zulässt (BAG 28. 4. 88, ausdrücklich bestätigt durch BAG 24. 5. 06). Dieser Auffassung haben sich die Literatur weitgehend und die Gerichte teilweise angeschlossen (LAG Hamburg 6. 10. 06, LAG Hamburg 1. 12. 06 LAG Schleswig-Holstein 28. 9. 89, LAG Köln 25. 11. 98, LAG Brandenburg 2. 4. 98). Dieser durch das BAG geprägten Meinung ist nachdrücklich zu widersprechen, da sie weder mit allgemeinen Geschäftsordnungsgrundsätzen und der normalen Gremienpraxis noch mit der betrieblichen Wirklichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Betriebsratsarbeit in Übereinklang zu bringen ist. Den allgemeinen Geschäftsordnungsgrundsätzen und der normalen Gremienpraxis entspricht eine Beschlussfassung durch Mehrheitsbeschluss (ebenso Fitting und GK-Raab, jeweils a. a. O.). Soweit ein Mehrheitsbeschluss nicht ausreicht, ist dies gesetzlich ausdrücklich geregelt (vgl. etwa § 51 GmbHG).
Schoof BR Lexikon Demgegenüber wird in der Literatur die zutreffende Ansicht vertreten, dass die Tagesordnung durch einen Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Betriebsrats ergänzt und damit der Weg zu einer Beschlussfassung frei gemacht werden kann (vgl. Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 29 Rn. 48 m. w. N.). Solange die – strenge – Rechtsprechung des BAG allerdings nicht geändert wird, empfiehlt es sich dringend, den Maßgaben des BAG (siehe Rn. 13) zu folgen. Nötigenfalls ist kurzfristig eine erneute Betriebsratssitzung – nunmehr mit ordnungsgemäßer Tagesordnung – einzuberufen.
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