Liebe Maria,
Sorry nicht richtig gelesen, aber ich kann mir nicht vorstellen das nur ein BR-Mitglied ein Betriebsräte-Versammelung berufen kann weil meistens braucht mann den ganzen Gremium ein Bescluss. Habe in Kommentare von Fitting was gefunden,
III. Einberufung der Betriebsräteversammlung
Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 1 schreibt lediglich vor, dass die BR-Versammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen ist. Die Formulierung »mindestens« besagt, dass weitere BR-Versammlungen innerhalb eines Kalenderjahres ohne weiteres zulässig sind. Die Anzahl der BR-Versammlungen hängt von der Erforderlichkeit ab (Fitting, Rn. 30; GK-Kreutz, Rn. 27; Richardi-Annuß, Rn. 18; restriktiv GL, Rn. 11: dringendes Erfordernis; HSWG, Rn. 20: schwerwiegende Gründe).
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Ob weitere BR-Versammlungen sachlich geboten sind, wird man immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen können. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des GBR, hierüber zu befinden und einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Keine Probleme ergeben sich, wenn der UN weiteren BR-Versammlungen zustimmt.
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Auch über Zeitpunkt und Ort der BR-Versammlung entscheidet der GBR nach pflichtgemäßem Ermessen (Brill, AuR 79, 141; Fitting, Rn. 32; GK-Kreutz, Rn. 29). Der Zustimmung des UN bedarf er dabei nicht. Da der UN auf der Versammlung den Bericht nach Abs. 2 Nr. 2 zu erstatten hat, ist die vorherige Abstimmung mit diesem jedoch angezeigt. Eine bestimmte Ladungsfrist ist nicht vorgeschrieben, sie sollte jedoch angemessen sein.
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Unterlässt der GBR die Einberufung der nach dieser Bestimmung vorgesehenen BR-Versammlung, so handelt er pflichtwidrig. Dies kann nach § 48 den Ausschluss der Mitglieder aus dem GBR rechtfertigen, die die Einberufung verhindern (Fitting, Rn. 33; GK-Kreutz, Rn. 34; Richardi-Annuß, Rn. 19). Die Einberufung der BR-Versammlung durch eine andere Stelle, etwa den UN oder einzelne BR, ist nicht zulässig. Auch der Gewerkschaft soll es nicht zustehen, da § 53 Abs. 3 nicht auf § 43 Abs. 3 verweist (HSWG, Rn. 30; GK-Kreutz, Rn. 37; Fitting, Rn. 35; Richardi-Annuß, Rn. 29).
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Gemäß § 53 Abs. 3 ist es zulässig, die BR-Versammlung in Form von Teilversammlungen durchzuführen. Dies ist sinnvoll, wenn wegen der Eigenart des UN eine Versammlung aller Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfolgen kann oder auf Schwierigkeiten stößt. Der GBR entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. zur Teilversammlung § 42 Rn. 18).