Ist jährliche Betriebsräteversammlung einklagbar?
Liebe Querdenker, wir sind eine KH GmbH mit fünf Häusern. Einmal im Jahr hatte der Gesamtbetriebsrat die letzten Jahre zur Betriebsräteversammlung (§ 53 BetrVG) alle BR und die Geschäftsleitung (GL) eingeladen. Monatsgespräche der GL mit den einzelnen Gremien fanden fast nie statt. Letztes Jahr gab es keine B-räteversammlung (Beschluss des GBR), dafür war aber die GL bei allen BR-Gremien öfters vor Ort präsent. Dabei wurden mehr Informationen preisgegeben als früher im großen Rahmen. Auch der GBR hatte einige gemeinsame Gespräche.
Nun fordert ein BR-Mitglied, dass wieder eine B-räteversammlung stattfinden müsse. Alle anderen sind mit der neuen Regelung aber zufrieden.
- Was muss das BR-Mitglied unternehmen, damit wieder eine Versammlung stattfindet?
- Was passiert dem GBR, wenn er sich nicht umstimmen läßt?
- Findet iht o.K. was der GBR beschlossen hatte?
Vielen Dank für eure Hilfe. Maria
Community-Antworten (5)
30.01.2009 um 09:00 Uhr
BetrVG §43
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
30.01.2009 um 09:09 Uhr
Hallo Rotimker, mir sind die §§ 43 und 53 durchaus bekannt. Du mußt zwischen Betriebsversammlung (dort werden die Beschäftigten und die GL eingeladen und einer BetriebsRÄTEversammlung (bei bestehen mehrerer BR werden dort Teile der einzelnen BR-Gremien) unterscheiden!
Ich würde gerne wissen, kann das BR-Mitglied eine BetriebsRÄTEversammlung fordern? Wenn ja, wie? Wenn der GBR ablehnt, was sind die rechtlichen Konsequenzen? Danke. Maria
30.01.2009 um 09:29 Uhr
@maria
§ 53 BetrVG (1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat 1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
- der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden,
zu erstatten.
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
Wird die Versammlung nicht einberufen, handelt der GBR pflichtwidrig, und das kann nach § 48 BetrVG den Ausschluß der Mitglieder aus dem GBR rechtfertigen, die die Einberufung verhindern (Fitting) Über Streitigkeiten wegen Abhaltung oder Durchführung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlußverfahren
30.01.2009 um 09:31 Uhr
Liebe Maria,
Sorry nicht richtig gelesen, aber ich kann mir nicht vorstellen das nur ein BR-Mitglied ein Betriebsräte-Versammelung berufen kann weil meistens braucht mann den ganzen Gremium ein Bescluss. Habe in Kommentare von Fitting was gefunden,
III. Einberufung der Betriebsräteversammlung
Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 1 schreibt lediglich vor, dass die BR-Versammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen ist. Die Formulierung »mindestens« besagt, dass weitere BR-Versammlungen innerhalb eines Kalenderjahres ohne weiteres zulässig sind. Die Anzahl der BR-Versammlungen hängt von der Erforderlichkeit ab (Fitting, Rn. 30; GK-Kreutz, Rn. 27; Richardi-Annuß, Rn. 18; restriktiv GL, Rn. 11: dringendes Erfordernis; HSWG, Rn. 20: schwerwiegende Gründe). 11
Ob weitere BR-Versammlungen sachlich geboten sind, wird man immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen können. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des GBR, hierüber zu befinden und einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Keine Probleme ergeben sich, wenn der UN weiteren BR-Versammlungen zustimmt. 12
Auch über Zeitpunkt und Ort der BR-Versammlung entscheidet der GBR nach pflichtgemäßem Ermessen (Brill, AuR 79, 141; Fitting, Rn. 32; GK-Kreutz, Rn. 29). Der Zustimmung des UN bedarf er dabei nicht. Da der UN auf der Versammlung den Bericht nach Abs. 2 Nr. 2 zu erstatten hat, ist die vorherige Abstimmung mit diesem jedoch angezeigt. Eine bestimmte Ladungsfrist ist nicht vorgeschrieben, sie sollte jedoch angemessen sein. 13
Unterlässt der GBR die Einberufung der nach dieser Bestimmung vorgesehenen BR-Versammlung, so handelt er pflichtwidrig. Dies kann nach § 48 den Ausschluss der Mitglieder aus dem GBR rechtfertigen, die die Einberufung verhindern (Fitting, Rn. 33; GK-Kreutz, Rn. 34; Richardi-Annuß, Rn. 19). Die Einberufung der BR-Versammlung durch eine andere Stelle, etwa den UN oder einzelne BR, ist nicht zulässig. Auch der Gewerkschaft soll es nicht zustehen, da § 53 Abs. 3 nicht auf § 43 Abs. 3 verweist (HSWG, Rn. 30; GK-Kreutz, Rn. 37; Fitting, Rn. 35; Richardi-Annuß, Rn. 29). 14
Gemäß § 53 Abs. 3 ist es zulässig, die BR-Versammlung in Form von Teilversammlungen durchzuführen. Dies ist sinnvoll, wenn wegen der Eigenart des UN eine Versammlung aller Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfolgen kann oder auf Schwierigkeiten stößt. Der GBR entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. zur Teilversammlung § 42 Rn. 18).
30.01.2009 um 12:48 Uhr
Moin Maria,
1. Was muss das BR-Mitglied unternehmen, damit wieder eine Versammlung stattfindet? Ich denke, das einzelne BR Mitglied kann nicht wirklich etwas unternehmen, damit die Betriebsräteversammlung stattfindet, außer, seinen Unmut darüber kund zu tun, dass sie nicht stattfindet. Aber etwas unternehmen könnte man schon: Das ArbG entscheidet gemäß §§ 2 a, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren über Streitigkeiten wegen der Abhaltung oder Durchführung von BR-Versammlungen. Örtlich zuständig ist das ArbG, in dessen Bezirk das UN seinen Sitz hat.
2. Was passiert dem GBR, wenn er sich nicht umstimmen läßt? Wie Rotimker schon geschrieben hat:Unterlässt der GBR die Einberufung der nach dieser Bestimmung vorgesehenen BR-Versammlung, so handelt er pflichtwidrig. Dies kann nach § 48 den Ausschluss der Mitglieder aus dem GBR rechtfertigen, die die Einberufung verhindern § 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
3. Findet ihr o.k. was der GBR beschlossen hatte? Wie soll man etwas finden, was gar nicht beschlossen werden darf? Könntest Du beschließen, dass man zukünftig bei rot über die Ampel fahren darf? DKK: Die BR-Versammlung wird hinsichtlich ihrer Funktion und Rechtsstellung auf UN-Ebene vielfach mit der Betriebsversammlung auf betrieblicher Ebene verglichen (Brill, AuR 79, 138 ff.; Fitting, Rn. 1; GL, Rn. 1). Die Vorschrift kann nicht durch BV abbedungen (Fitting, Rn. 4; GL, Rn. 2; HSWG, Rn. 2), wohl aber durch BV oder TV erweitert werden; ein solcher TV kann beispielsweise ein Teilnahmerecht für alle BR-Mitglieder vorsehen.
Nun fordert ein BR-Mitglied, dass wieder eine B-räteversammlung stattfinden müsse. Alle anderen sind mit der neuen Regelung aber zufrieden Sind eben doch nicht alle und das BR Mitglied fordert es berechtigt! Dann kann man sich nun mal leider nicht darauf berufen, wo kein Kläger, da kein Richter! ;-(
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