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Kürzere Kündigungsfrist als in § 622 BGB - während der Probezeit?

Q
quiltrr
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen wurden bestimmte Serviceleistungen bereits vor Jahren outgesourct. Seit kurzem wurde der Vertrag mit dem Serviceunternehmen gekündigt und ein anderer Anbieter gewählt. Die in unseren Häusern eingesetzten Servicemitarbeiter wurden vom neuen Anbieter übernommen, allerdings ohne Anerkennung ihrer bisherigen Betriebszugehörigkeit. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Jetzt wurden einige mit einer Frist von 5 Tagen angeblich „fristgerecht“ während der Probezeit gekündigt.

Lt. § 622 BGB gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen innerhalb der Probezeit. Wenn ich mich richtig an mein erstes Seminar erinnere, kann doch eine abweichende Regelung per Tarifvertrag nicht ungünstiger für den Arbeitnehmer ausfallen als die gesetzliche Regelung – oder habe ich bei der Behandlung des Themas gerade geschlafen?

5.12402

Community-Antworten (2)

N
nicoline

29.01.2009 um 20:08 Uhr

Kündigungsfrist von 1 Tag während Probezeit rechtens

Legt der Arbeitgeber während der Probezeit des Arbeitnehmers eine Kündigungsfrist von nur einem Tag fest, ist dies rechtens. Darauf macht ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main aufmerksam.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Tag entlassen worden war. Die kurze Kündigungsfrist war in dem für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag festgelegt. Nach Ansicht der Klägerin hätte für sie jedoch die gesetzliche Frist von 2 Wochen gegolten.

Die Frankfurter Richter verwiesen darauf, dass eine Kündigungsfrist von einem Tag während der Probezeit rechtmäßig sei. Selbst eine Kündigung zum Ende des jeweiligen Arbeitstages verstoße nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten, so das Gericht.

Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Meldung vom 11.09.2003; Aktenzeichen: 6 Ca 8073/02

Quelle:http://www.personalorder.de/index.php?load=3,5&art_id=1099 => Fachverlag für Recht und Führung!!!!!

Q
quiltrr

30.01.2009 um 15:25 Uhr

Herzlichen Dank für die ausführlichen Auskünfte.

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