Erstellt am 28.01.2009 um 15:38 Uhr von Mona-Lisa
@Psychotorsten,
"Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden." (BetrVG § 16 Bestellung des Wahlvorstands)
'Kann' heisst - MUSS nicht, ist aber sicherlich kein Fehler! In dem § ist aber auch nicht die Rede, dass es nicht weitere Ersatzmitglieder geben darf....