Erstellt am 27.01.2009 um 12:58 Uhr von w-j-l
Ja, das geht.
§ 38 (1) BetrVG bezieht sich eindeutig nicht auf den Zeitpunkt der Wahl, sondern auf die jeweils aktuelle Zahl der regelmäßig beschäftigten AN.
Erstellt am 27.01.2009 um 13:01 Uhr von Krümel
Eine nach der Wahl eintetende veränderung der Arbeitnehmerzahl hat keine einfluß auf die größe des BR gremium.
Gruß Krümel
Erstellt am 27.01.2009 um 13:05 Uhr von Mona-Lisa
@krümel,
da liegst du etwas schief.... für uns BR's zum Glück! Zusätzliche Freistellungen können sogar erzwungen werden.
§ 38 BetrVG - II. Gesetzliche Mindestregelung der Freistellung, Kommentierungen lesen!
Erstellt am 27.01.2009 um 13:11 Uhr von Krümel
Kann sein!?!
Aber
1. In der Regel Beschäftigte
2. Klar kann man freistellungen erzwingen.
Aber hier geht es um eine voll freistellung und ich lese (interpretiere) die Kommentierung im Fitting so, dass hier erst nach einer Neuwahl ein vol freistellung möglich ist. Aber bitte nur meine Meinung.
Bin freigestellter BRV
Gruß
Krümel
Erstellt am 27.01.2009 um 13:12 Uhr von kallinrw
Hallo winoe
In Betrieben ab 200 Arbeitnehmern ist die in § 38 BetrVG bezeichnete Zahl von Betriebsratsmitgliedern völlig freizustellen. Aber auch in Betrieben mit weniger als 200 Arbeitnehmern kann eine Freistellung oder teilweise Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit in Betracht kommen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist und regelmäßig Betriebsratstätigkeit in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt (BAG, Beschluss v. 13.11.1991, 7 ABR 5/91).Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 38 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem von der Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglied, das vor seiner Freistellung regelmäßig Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und dafür die entsprechenden unversteuerten Zuschläge erhalten hat, die dem Betriebsratsmitglied aus der Versteuerung der weiterhin gezahlten Zuschläge entstehenden Nachteile auszugleichen (BAG, Urteil v. 29.7.1980, 6 AZR 231/78).
§ 38 Freistellungen
Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied
Erstellt am 27.01.2009 um 13:18 Uhr von Mona-Lisa
@krümel,
mal abgesehen davon kann sich in "winoe's" Gremium jederzeit - nach Erforderlichkeit - jeder einzelne BR freistellen.
Fraglich wäre vielleicht auch noch, ob die Erhöhung auf über 200 Kollegen dauerhaft ist.
Erstellt am 27.01.2009 um 13:22 Uhr von w-j-l
Krümel,
hast Du mal meine Antwort gelesen?
Dann hättest Du verstanden, dass es beim 38 nicht auf die Größe des BR sondern auf die Größe des Betriebes ankommt. Und die kann für diesen Fall jederzeit überprüft werden.
Erstellt am 27.01.2009 um 13:25 Uhr von winoe
Hi zusammen,
ich habe jetzt vor Ende der Amtszeit da sich bei uns sowieso keiner freistellen läßt, über eine 50 % freistellung nachgedacht. Zum einen möchte ich meinen Job (Programmierer) nicht aus den Augen verlieren zum anderen versuchen die letzte Amtsmonate evtl. noch was sinnvolles zu vollbringen.
Aber was wäre wenn sich die MA-Anzahl wieder verringert (unter 200) kann ich dann weiterhin freigestellt bleiben oder muß ich wieder zu 100% in meinem alten Job .
gruß Winni
Erstellt am 27.01.2009 um 13:28 Uhr von Mona-Lisa
@winoe,
Ende der Amtszeit??
Die nächsten Wahlen sind 2010, ist noch über ein Jahr!
Erstellt am 27.01.2009 um 13:32 Uhr von w-j-l
Na dann hat er doch richtig formuliert, Mona-Lisa: "VOR dem Ende der Amtszeit"
winoe, Du must natürlich erst mal Deinen BR überzeugen, dass er Dich auch als Freigestellten wählt.
Wenn die Zahl der AN wieder (kruzfristig oder geringfügig) unter 200 sinkt, ändert das nicht automatisch etwas an der Freistellung