Erstellt am 26.01.2009 um 18:26 Uhr von Matze24
Gewähl ist gewählt:
Lt. §64 Betriebsverfassungsgesetz gilt die Wahl regulär für zwei Jahre.
Wurde nicht gegen § 19 BetrVG verstoßen, ist die Wahl unanfechtbar.
("§19 Wahlanfechtung:
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. 2Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.")
Mit kollegialen Grüßen
Erstellt am 26.01.2009 um 22:00 Uhr von Der alte Heini
halbemark
Die Azubis sollten mit dem BR sprechen und das Problem schildern.
Erstellt am 17.02.2009 um 18:32 Uhr von Sebbi
WEnn die JAV ihre Pflichten nicht Erfüllt so kann sie Ausgehebelt werden genau wie der BR durch den Arbeitgeber. So iss es zumindest im Sächs PresVG.
Euch bleibt nur eins Wendet euch an den BR.