@ Kölner
Häe?
Art 9 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) 1 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
2 Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
3 Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Wo hab ich irgendwas gesagt, was da dagegen spricht? Lies mal weiter, vielleicht war meine Stellungnahme einfach missverständlich:
@rolfo2:
§14 BetrVG:
(2) 1 Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
2 Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
Falls ich mich Missverständlich ausgedrückt habe:
Listenwahl gibt es nur, wenn auch mehrere Listen eingereicht werden! Also Wahl grundsätzlich als Personenwahl.
Da Wahlvorstand nicht einmal die Regeln der Stützunterschriften kennt, bin ich mir nicht sicher, ob ihm diese MODALITÄTEN bewusst sind. Er sagt ja "bin dabei die Wahl zu organisieren" und "Es wird Listenwahl durchgeführt"
Ich habe in 12 Jahren Wahlvorstandspraxis
- Wahlvorstände kennengelernt, welche bereits im Wahlausschreiben festlegen, das Listenwahl ist, obwohl ja zwangsläufig noch nicht einmal eine Liste vorliegt!
- Wahlvorstände kennengelernt, die in einzelnen Abteilungen Wahllisten auslegen und damit Listenwahl provozieren, was eine unzulässige Einmischung in die Wahl ist.
Einzig darauf bezieht sich meine Frage. Ich habe nicht bestritten, das Listenwahl möglich ist!
Der Vollständigkeit halber:
Ich habe auch Wahlvorstände kennengelernt, die Listen zu einer Liste zusammenfassen und damit Personenwahl provozieren, was natürlich ebenso unzulässig ist.