Erstellt am 21.01.2009 um 22:19 Uhr von Lotte
beart,
zeige Deinem AG mal den § 13 (2) Nr. 2. Dort ist die Rede von Neuwahl, wenn die AN Zahl um die Hälfte, mindestens aber um 50 sinkt.
Das trifft auf Eure Situation nicht zu, also ist auch keine Neuwahl fällig und der BR bleibt, so wie er gewählt ist, im Amt
Erstellt am 21.01.2009 um 22:25 Uhr von nicoline
@beart
Der AG ist erschreckend schlecht informiert. Dieses wäre nur dann so, wenn ___jetzt reguläre Wahlen___ stattfinden würden. Bei Euch gilt:
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) 1Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1.mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um
die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist.
Hinzu käme:
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
Lotte war mal wieder schneller! ;-))
Erstellt am 21.01.2009 um 22:29 Uhr von beart
Vielen Dank für die Antworten!
Die Texte im BetrVG habe ich natürlich gelesen, ich hoffe, es gibt da nicht irgenwelche Sonderregelungen,Gerichtsurteile,Hintertuerchen, die noch zusätzlich oder stattdessen gelten.
Danke und Grüße!
Erstellt am 21.01.2009 um 22:40 Uhr von nicoline
Dann soll der AG mal mit diesen *Sonderregelungen,Gerichtsurteile,Hintertuerchen, die noch zusätzlich oder stattdessen gelten* rüberkommen und sie auf den Tisch legen, durch Behauptungen werdet Ihr Euch ja wohl nicht irre machen lassen, ihr habt nämlich zunächstmal den nachlesbaren Gesetzestext als Beweis!!!! ;-))