Erstellt am 20.01.2009 um 20:54 Uhr von DonJohnson
Das sind mehrere Fragen
Zur Beantwortung brauchen wir mehr Infos. Gibt es einen BR? hat dieser eine BV bezüglich Urlaubsplanung oder gar Betriebsferien abgeschlossen? usw... Bitte mehr Infos
Erstellt am 20.01.2009 um 21:00 Uhr von Uschi66
@all
Das Bundesurlaubsgesetz gilt in beide Richtungen, also auch für AN. Auch diese müssen die Regelungen bzgl. Der Mindesturlaubslänge bechten. Ein AN kann also nicht seinen Urlaub nur in Einzeltagen abfeiern, denn dann würde dem Erholungszweck nicht Rechnung getragen. Das haben auch Greichte schon so bestätigt.
Die wichtigsten Urlaubsregeln
http://inhalt.monster.de/3429_de-DE_p1.asp
Hat ein Arbeitnehmer mehr als zwölf Tage Urlaubsanspruch, so muss er mindestens einmal zwölf Tage am Stück nehmen (§7 BUrlG).
http://www.ra-kotz.de/urlaub1.htm
17. Muß man seinen Urlaub „zusammenhängend“ nehmen?
b. Hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mehr als 12 Werktagen, so muß gem. § 7 Abs.2 S.3 BUrlG einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Faizt § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt in beide Richtung!
Erstellt am 20.01.2009 um 21:17 Uhr von DonJohnson
@all
dabei sei aber gesagt, dass die Gerichte immer den Einzelfall betrachten. Grundsätzlich ist es so, dass der AN einen Urlaubsanspruch hat. Weiter ist es so, dass der AG dem AN diesen urlaubsanspruch schuldet. Das heißt, dass der AN den Urlaub so nehjmen kann, wie er es meint. Keiner kann ihn zwingen den Urlaub in Gänze zu nehmen, es sei denn, es gibt eine BV diesbezüglich. In einem Betrieb mit Gremium gibt es also keine Mindesturlaubstage die der AG bestimmen kann - die sind nciht existent. Ohne BR, sieht das in der Tat anders aus. Da kann der AG Betriebsurlaub durch sein Direktionsrecht bestimmen - es wird durch einen BR nciht eingeschränkt, gilt also zur Gänze. Aber selbst da ist es so, dass nciht alles vom AG verplant werden darf. Hierzu haben unterschiedliche Gerichte unterschiedliche meineungen was die Anzahl der Tage angeht.
Drum ist immer meine Meinung.... mit BR geht es den AN besser...
Erstellt am 20.01.2009 um 21:19 Uhr von DonJohnson
@Uschi
Ich finde es nciht toll wenn statements hier überarbeitet werden -. das sieht doof aus für alle die das im Nachhinein lesen und verfälscht einiges. Sorry
Erstellt am 20.01.2009 um 21:21 Uhr von Uschi66
@Don Johnson
ok, kann ungeschickt sein, besonders wenn man gerade eine Antwort erstellt und der andere inzwischen seine überarbeitet.
Erstellt am 20.01.2009 um 21:29 Uhr von Uschi66
@DJ
die Ausgangsfrage war ja "kann da arbeitgeber bestimmen oder besser gesagt kann da arbeitgeber sagen ich muss 2 wochen zuhause bleiben"
Antwort, JA er kann § 7 Abs.2 S.3 BUrlG
Erstellt am 20.01.2009 um 21:44 Uhr von DonJohnson
@Uschi
Jepp hast Recht, wenn es keine BR gibt der da ein MBR hat und wenn man nicht bedenkt, dass der Urlaub eine Schuld des AG ist. Der AN kann (bei einem Betrieb mit BR) wenn es keine BV gibt frei über siene Urlaub bestimmen! Siehe hierzu die Diffinition des Beegriffs Urlaub! Soll ich jetzt echt zitieren aus BR Praxis A bis Z vom Schoof?
Aber du hast ja Recht - das BUrlG beschreibt das AG AN Verhältnis als solches. Mit BR sieht die ganze Angelegenheit anders aus! Siehe dazu § 87 Abs 1 Nr 5
Erstellt am 20.01.2009 um 22:18 Uhr von Uschi66
@DJ
Auch das BetrVG setzt den § 7 BUrlG nicht außer Kraft. Auch nicht BetrVG § 87 Abs 1 Nr 5.
Der AG kann daruf bestehen, dass eine der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfast. Der BR kann und sollte dann sein MB unter diesem Aspekt wahrnehmen.
PS: Es bleiben dann selbst beim Mindesturlaub lt. BUrlG von 24 Werktagen ja noch 12 Tage welche der AN dann in Einzeltagen ggf. nehmen kann. Ob dieses gerade für die Erholung/ Gesundheit optimal ist ???
Aber AN welche hier die Erholung/ Gesundheit hinten anstellen, dürfen dann später auch nicht klagen, wenn es diese negativ aus diesem Handeln trifft.
Doch auch aus eigener jahrzehnte langer Erfahrung als AN-Vertreter kenne ich es, dass gerade die AN welche sich beklagen, wenn man sie auf die EInhaltung von Schutzregeln hinweist, später am lautesten klagen, wenn es ihen schlecht geht. DAnn sind immer die Anderen schuld, dass sie früher nicht hören wollten, wenn man ihen richtuge/ gute Hinweise/ Ratschläge gibt haben sie vergessen, bzw. verdrängen es.
So hatten wir auch Fälle von "Arbeitssüchtigen / Workoholiker". Diese wollten nicht einsehen, dass sie zwangsweise Überstunden abbauen mussten.
PS: Ich gestehe ja ein, dass auch ich als junger Mensch/ AN Probleme hatte, richtige und wichtige Hinweise älterer/ erfahrener Koll. zu akzeptieren. Aber dieses ist wohl so mit der Jugend ;-)
Erstellt am 21.01.2009 um 07:01 Uhr von mainpower
Hallo,
wie ist das bei evtl. anstehender Kurzarbeit? Muss oder kann da der AG nicht vorher sagen dass zuerst der Urlaub genommen wird? Oder sagt nicht vielleicht sogar die Agentur für Arbeit dass zuerst der Urlaub genommen werden muss?
Erstellt am 21.01.2009 um 08:30 Uhr von pirat
@mainpower,
Darf und muss der Arbeitgeber, um seiner Verpflichtung zur Vermeidung von Arbeitsausfällen (Schadensminderungspflicht) nachzukommen - Urlaub anordnen?
Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls kommt die Gewährung von Urlaub in Betracht, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen (§ 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Um den Sinn und Zweck des Erholungsurlaubes nicht zu gefährden, kann bei vorrangigen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer von den Agenturen für Arbeit nicht gefordert werden, dass dieser bis gegen Ende des laufenden Urlaubsjahres zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht wird, bzw. der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs trifft. Anders verhält es sich bei übertragenen Urlaubsansprüchen. In diesen Fällen kann zum Ende eines Kalenderjahres im Rahmen des Saison-Kug verlangt werden, dass ein aus dem Vorjahr übertragener Resturlaubsanspruch, der nach den Verfallfristen des § 8 BRTVBau gegenüber dem Arbeitgeber ohnehin nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden kann, eingebracht wird.
Quelle;
http://www.arbeitsagentur.de/nn_27694/zentraler-Content/A06-Schaffung/A062-Beschaeftigungsverhaeltnisse/Allgemein/Saison-Kug-FAQ,renderVersion=renderFull.html
Erstellt am 21.01.2009 um 08:35 Uhr von pit47
@alle,
hier der § 7 Anbs.1 und 2 BUrlG:
"§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2)Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
Ich lese daraus, dass der AN und der AG sich einigen müssen, wann der Urlaub genommen werden kann.
Nur der AN hat Anspruch darauf, mindestens 12 Werktage Urlaub hintereinander zu bekommen.
Der AG hat keinen Anspruch darauf, dass der AN 12 Werktage Urlaub hintereinander nehmen muss.
Erstellt am 21.01.2009 um 19:44 Uhr von DonJohnson
@Uschi
Ich habe mir die Frage noch mal durchgelesen. Ich habe die Frage eindeutig anders interpretiert. Ich hatte sie so verstanden, dass der AG den Zeitpunkt bestimmt (denke wohl immer an das Schlechte im AG - lach). Man kann es wirklich so interpretieren, dass der AG ein netter ist und sich um das Wohlbefinden des AN sorgt und ihn deshalb zwingt 12 Tage Urlaub am Stück zu nehmen. Schade ist nur, dass mir persönlich ein solcher AG noch nciht untergekommen ist.
Das BUrlG stellt ja eigentlich die Rechte der AN klar. Was ist denn jetzt, wenn der AG dieses nur sagt, weil er (aus welchem Grund auch immer - z.B. einem ungeliebten BRV) für einige Zeit außer "Gefecht" setzen will? Dann ist es doch wohl keine Verpflichtung des AN der Aufforderung nach zu gehen, oder? Ist der genannte § wirklich so stark, um den AN zu "entmündigen"? Ich denke nicht.
Von daher könnte man das BUrlG dahingehend auslegen, aber ich denke nciht, dass ein Gericht gegen die Entscheidung keinen Urlaub nehmen zu wollen so lange am Stück vom AN sprechen würde.
Erholungsphasen sind von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Einige wollen lieber 30 lange Wochenenden haben als einen langen Urlaub. Andere sehen das wieder anders. Der AN entscheidet somit in meinen Augen über seinen Urlaub.