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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Darf BR zum Nachteil für Kollegen, die gem. § 613a BGB Bestandschutz haben, Regelungen mit GF verabreden?

S
see-see
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, im September ist ein kleines Unternehmen mit uns Fusioniert. Diese Kollegen bilden nun eine neue Abteilung bei uns. Sie wurden gem. § 613a BGB übernommen und genießen nun ja ein Jahr Schutz. Gem. ihren Arbeitsverträgen hatten sie vor der Fusion Gleitzeit und Zeiterfassung in Industrieminuten. Da bei uns aus technischen Gründen die Arbeitszeit im Viertelstundentakt erfasst wird, sollen die "neuen" Kollegen nun auch auf Viertelstundentaktung angepasst werden. Die Gleitzeit soll ihnen dabei erhalten bleiben. Der Nachteil besteht darin, dass ihnen fast eine Viertelstunde abgezogen wird, wenn sie kurz nach Arbeitsbeginn anstempeln, und wenn sie fast eine Viertelstunde länger arbeiten, wird ihnen diese Zeit nicht gut geschrieben.

Also: darf der BR überhaupt eine Abrede mit GF treffen, die entgegen dem Bestandsschutz aus § 613a einen Nachteil für die Kollegen bedeutet?

6.50801

Community-Antworten (1)

J
Jube

20.01.2009 um 15:01 Uhr

@ see-see Aus welchem Grund sollte ein BR das tun?

AG soll sich eine Lösung einfallen lassen, vielleicht könnt ihr ihm ja dabei helfen.

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