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Befristung zur Erprobung gem. §14(1) 5. TzBfG - wann ist die zulässig?

D
Dirk
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ein Kollege (Befristung gem. §14(2) TzBfG bis 12.2.06) hat Mitte Dez. 05 auf eig. Wunsch die Abteilung gewechselt. Am 13.2. erhielt er einen Zusatz zum Arb.Vertr., wonach er bis zum 12.5.06 gem. §14(1)5. weiter befristet wird. Abgesehen davon, daß die Befristung nach (2) bereits abgelaufen war (und damit ein unbefr. Arbeitsverh. vorliegt) - ist diese Befristung nach (1) noch zulässig, wenn der Koll. schon ca. 2 Monate in der neuen Abteilung arbeitet und sich dort bewährt hat (Aussage seiner Vorgesetzten)? vielen Dank schonmal für Eure Antworten Dirk

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Community-Antworten (2)

O
otto

15.02.2006 um 23:54 Uhr

Guten Abend Dirk, da hat Ihr Arbeitgeber ein ziemliches Kuddelmuddel angerichtet. Im Ergebnis haben Sie sicher recht: Die Verlängerung der Befristung in diesem Fall ist unwirksam. Der Kollege hat einen unbefristeten Areitsvertrag. Es ist zwar schon möglich, an einen rechtsgrundlos befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 2 TzBfG) einen neuen befristeten Arbeitsvertrag mit Rechtsgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) "anzuhängen, wenn ein neuer Rechtsgrund besteht. Wie Sie selbst schreiben, besteht der aber nicht, da der Kollege schon zwei Monate in der neuen Abteilung arbeitet. Horridoh! Gruß otto

RI
Ramses II

16.02.2006 um 09:42 Uhr

Otto,

diese Schlußfolgerung finde ich in dieser Absolutheit aber sehr gewagt.

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