Einsichtsrecht in Bilanz für Betriebsrat ohne Wirtschaftsausschuss
Wir sind ein mittelständischer Betrieb mit 60 Mitarbeitern und einem 5er Betriebsrat ohne Wirtschaftsausschuss. Um uns ein Bild von der finanziellen Unternehmenssituation zu machen, haben wir bei der Geschäftsleitung die vollständigen Geschäftsberichte der Jahre 2017 und 2018 angefordert (Hintergrund: als kleines Unternehmen sind wir zur Veröffentlichung des vollständigen Geschäftsberichts im eBundesanzeigers nicht verpflichtet, sondern nur eines Teils davon.)
Die Geschäftsleitung versagt uns diese Informationen mit Verweis darauf, dass wir ein konkretes Anliegen/konkrete Aufgabenstellung angeben müssten, wozu wir diese Informationen benötigen würden. Nach unserem Verständnis gibt § 106 Abs. 2 BetrVG (siehe dazu Fitting § 106 RN22) und § 80 Abs. 2 BetrVG das aber durchaus her.
Unser konkreter Anlass ist ein Liquiditätsengpass aus dem Jahr 2018, bei dem wir nun retrospektiv die damals durchgeführten Maßnahmen bewerten wollen, um bei zukünftigen finanziellen Krisensituationen vorbereitet zu sein.
Hat jemand von Euch dieses Recht gegenüber seiner Geschäftsleitung - auch ohne Wirtschaftsausschuss- schon durchgesetzt oder sind wir da völlig auf dem Holzweg? Brauchen wir einen konkreten Anlass? Falls ja, reicht der beschriebene Fall als „konkreter“ Grund aus, um die Geschäftsberichte zu erhalten?
Danke für Eure Rückmeldungen.
Community-Antworten (2)
10.02.2020 um 18:48 Uhr
10.02.2020 um 20:20 Uhr
Nach § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist erst mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein WA zu bilden. Ihr habtvdennoch einen Anspruch auf die im § 106 BetrVG genannten Informationen. Die könnt Ihr über den § 80 Abs. 2 BetrVG einfordern
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