Erstellt am 18.01.2009 um 17:09 Uhr von Der alte Heini
meister
Nun, was soll man hier raten? Sicherlich ist der BR, auch wenn es keinen Stellvertreter gibt, rechtlich in Amt und Würden. Aber, der Stellvertreter ist eine Notwendigkeit, die der Gesetzgeber aus gutem Grund vorgibt, damit die Arbeit des BR immer gewährleistet ist. Wie gedenkt den der BR zu verfahren, wenn der Vors. krank ist oder seinen Erholungsurlaub nimmt.
Wenn ich jetzt einmal streng das Gesetz interpretiere, dann könnte man auch zu dem Ergebnis kommen, dass der BR hier in grober Weise seine gesetzlichen Pflichten verletzt. Die Möglichkeiten so den BR anzugreifen ergeben sich damit aus dem § 23 BetrVG.
Ich kann dem BR nur raten, sich solange zu beraten bis sich ein Kollege findet, der die Stellvertretung übernimmt. Der BR hat ja, da die Kollegen den BR Mitgliedern ja ihre Stimmen gegeben haben auch eine gewisse Verpflichtung, zumindest den BR auf ordentlichen und handlungsfähigen Füssen zu stellen.
Erstellt am 18.01.2009 um 17:24 Uhr von Uschi66
@alte Heini
kann Dir nur zustimmen, § 23
§ 26 BetrVG - II. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Jeder BR, der mindestens aus drei Mitgliedern besteht, muss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzender wählen.
Die Wahl ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des BR. Wird sie pflichtwidrig nicht vorgenommen, kann dies gemäß § 23 zur Auflösung des BR führen.
Also @meister
entweder findet sich einer oder der BR muss seine Mandate niederlegen um so den Weg für Neuwahlen frei zu machen.
Andernfalls sollten die AN/AG oder GEW gem. § 23 ein entsprechendes Verfahren anstrengen.
PS: Man muss sich schon manchmal fragen, warum kandidieren bestimmte AN für den BR?? Geht es nur um den besonderen Kündigugsschutz??
Erstellt am 19.01.2009 um 09:26 Uhr von RAKO
Err - Uschi - niederlegen muss der BR seine Mandate von sich aus nicht zwingend - würde ich auch niemals empfehlen. Wo kein Kläger, da kein Richter. Und besser ein unordentlicher BR als gar keiner.
Wenn, dann muss der Zwang zur Auflösung von außen kommen, wie von Dir schon erwähnt.
Der Fall BR ohne Vorsitzender (wegen Verhinderung des BRV UND dessen Stellvertreter) kommt in der Praxis auch so ab und an vor. In diesem Fall kann und sollte irgendein Mitglied die Initiative ergreifen und zur Sitzung laden (siehe Kommentierungen). Beschissen ist die Situation aber trotzdem. Deshalb sollte ja die weitere Nachrückfolge für den Posten des BRV in der Geschäftsordnung geregelt sein.
Erstellt am 19.01.2009 um 09:53 Uhr von Lotte
meister,
sicher ist ein unordentlicher BR immer noch besser als gar keiner, aber ein BR wurde doch auch immer von den KollegInnen im Vertrauen darauf gewählt, dass es nun jemanden gibt, der auf die Einhaltung der AN Rechte achtet.
Wenn aber der BRV verhindert ist, ist der BR nicht mehr geschäftstüchtig.
Das kann doch im Ernst niemand wollen?
Erstellt am 19.01.2009 um 16:40 Uhr von DonJohnson
@all
Oh die Sache ist spannend, finde ich! Was besagt denn der § 26 BetrVG. Kann man wirklich nur den BRV wählen, oder sieht das BetrVG es einfach vor, dass es ein Stellvertreter gibt? Ist ein gewähltes Gremium wirklich geschäftstüchtig wenn dem nciht so ist? Ich gebe bei den Fragen zu bedenken, dass der Gesetzgeber weiß, dass Erholungsurlaub genommen wird und auch das ein oder andere mal auch der BRV erkranken kann. Ist es aus diesen Gründen also nciht zwingend notwendig, dass ein Stellvertreter da ist?
Aber auch ich stelle die Frage, warum keiner den "Job" als Stelli haben will. Was macht der denn mehr als ein BRM (im Normalfall?)
Erstellt am 19.01.2009 um 18:24 Uhr von Lotte
Don Johnson,
es ist eine Pflichtverletzung, die ein 23er Verfahren rechtfertigen würde, aber den BR nicht grundsätzlich geschäftsunfähig macht.
Erstellt am 19.01.2009 um 18:30 Uhr von DonJohnson
@Lotte
Habe ich was vom 23er in diesem Thread geschrieben?
Erstellt am 19.01.2009 um 23:16 Uhr von Lotte
DJ,
Du nicht, aber ich...