Erstellt am 16.01.2009 um 22:10 Uhr von kallinrw
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei aktiv Wahlberechtigten, unabhängig von der Größe des Betriebs. Der Betriebsrat (oder die Betriebsversammlung) bestellt einen von ihnen zum Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Wahlvorstand muss aber in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen, so sind Neuwahlen anzusetzen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Erforderlich ist ein ( Rücktritts )Beschluss. Er muss von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Betriebsrats gefasst werden. Es genügt daher nicht die Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Vielmehr müssen mehr als die Hälfte der Betriebsräte für den Rücktritt stimmen, welche die Sollgröße des Gremiums bilden.
Tritt der Betriebsrat zurück, so bestellt er unverzüglich den Wahlvorstand und führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Betriebsrats fort. Von dem kollektiv wirkenden Rücktritt nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist die so genannte Amtsniederlegung nach § 24 Nr. 2 BetrVG zu unterscheiden. Der mit der erforderlichen Mehrheit gefasste Rücktrittsbeschluss beendet das Amt des Betriebsrats hinsichtlich aller seiner Mitglieder (und Ersatzmitglieder). Die Amtsniederlegung betrifft hingegen nur das einzelne Betriebsratsmitglied in seiner persönlichen Rechtsstellung. In diesem Fall rückt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Ersatzmitglied nach.
Also ihr bestellt den Wahlvorstand .
Erstellt am 17.01.2009 um 19:33 Uhr von Der alte Heini
Olga07
Was soll das heißen der 3 Vors.?
Ich gehe eimal davon aus,
dass der 1 Vors. zurück getreten ist und auch das nachgerückte Ersatzmitglied.
Somit dürfte es nur noch 2 Betriebsratsmitglieder geben.
Diese zwei Mitglieder berufen den neuen Wahlvorstand für eine neue Betriebsratswahl und führen die Geschäfte des BR solange weiter, bis ein neuer BR gewählt wurde.
Wer von den Kollegen bereiten eine Neuwahl vor?
Fangen Kollegen selbständig an BR Wahlen durchzuführen, dürften der gewählte BR nichtig sein, da der Wahlvorstand nicht ordentlich zustande gekommen ist.
Ein rechtmäßiger Wahlvorstand dürfte bei der von mir angenommenen Konstellation nur von dem derzeitigen "übrig gebliebenen" BR oder aber von einem Arbeitsgericht bestellt werden.
Erstellt am 17.01.2009 um 20:04 Uhr von Olgaa07
Danke für die Hilfe!
Das verbleibende Gremium besteht nur noch aus dem 1. Vors. u. 2.Vors.
Die Neuwahlen will jetzt das zurrückgetretene 3.Mtgl. mit Hilfe einen Arbeitskollegin ohne Sitz im BR durchführenlassen.
Ich wundere mich nur, weil sie Hilfe von der Gewerkschaft bekommen, die müßten es doch wissen u. evtl. den BR informieren.
Danke Olga
Erstellt am 17.01.2009 um 20:19 Uhr von Lotte
Olga,
wendet Euch am besten selbst sofort an die Gewerkschaft. Und dann unternehmt die richtigen Schritte zur Neuwahl.
Erstellt am 17.01.2009 um 23:06 Uhr von Der alte Heini
Olgaa07
Somit führen der 1.+2. Vorsitzende die Geschäfte des BR weiter. Diese Beiden berufen auch den Wahlvorstand.
Das zurückgetretene BR Mitglied und die behilfliche Arbeitskollegin haben keinerlei Rechte einen Wahlvorstand zu berufen oder die Wahl selber durchzuführen, selbst wenn die Gewerkschaft mitwirkt. Diese Wahl wäre eindeutig nichtig.
Sucht euch noch einen Verbündeten und bildet, möglichst sofort, mit diesem den Wahlvorstand. Macht den Wahlvorstand in der Betriebsöffentlichkeit bekannt. Mit der Durchführung der Wahl könnt ihr euch dann ja ein bisschen Zeit lassen. Diese Zeit nutzt ihr, um euch entsprechend für die Wahl schulen zu lassen.
Sollte die Gewerkschaft mit den Anderen in Sachen Wahlvorstand bzw. Betriebsratswahl aktiv werden, teil dem Arbeitgeber mit, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist und nur der Wahlvorstand von dem geschäftsführenden Betriebsrat bzw. einem Arbeitsgericht gebildet werden und der BR sich von den daraus resultierenden Kosten, nicht verantwortlich ist.
Zur Gewerkschaft möchte ich noch anmerken, es ist wichtig das es Gewerkschaften gibt und in der Regel sind die Gewerkschaften hilfreich und auch nützlich. Aber, ich habe schon einige Betriebsratswahlen erlebt, wo Gewerkschaftssekretäre berechnent Arbeitnehmer haben auflaufen lassen, wobei auch einige Kollegen ihren Arbeitsplatz verloren haben, um für sich bzw. der Gewerkschaft genehme "Kollegen" an das Betriebsratsruder zu bringen. Mann sollte nicht vergessen, auch Gewerkschaftssekretäre stehen unter Erfüllungszwang. Und ob eine Gewerkschaft noch eine Arbeitnehmervertretung ist, die diverse Tarifverträge mit Stundenlöhne um 5 €uro abschließt, bezweifel
ich.
Erstellt am 18.01.2009 um 10:54 Uhr von peanuts
"Die Gewerkschaft hat uns gesagt, das wir nicht mehr handlungsfähig sind und somit kein Betriebsrat exestiert. "
Diese Aussage ist absoluter Schwachsinn. Manchmal packt mich wirklich die Wut, dass Gewerkschaften unfähige GW-Mitglieder auf Betriebsräte loslassen und denen auch noch so etwas wie "Beratungskompetenz" zuschreiben.
Ihr werdet ja wohl eine Kommentierung zur Hand haben. Diese aufschlagen und unter § 22 BetrVG lesen. Ihr seid auch mit 2 BRM mit allen Rechten ausgestattet und dementsprechend weiter handlungs- und geschäftsfähig!
Seht zu, dass die Neuwahl so terminiert wird, dass das Wahlergebnis frühestens am 1. März bekannt gegeben werden kann. Sonst wählt ihr in 2010 schon wieder.