Erstellt am 06.03.2006 um 14:43 Uhr von pit47
Hallo Bernhard,
Grundsätzliche Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle in Deutschland gelegenen Betriebe. Es gilt aber auch dann, wenn ein Arbeitnehmer trotz seiner Tätigkeit im Ausland weiterhin dem inländischen Betrieb zuzuordnen ist. Dies ist bei Arbeitnehmern, die zeitweise an ein ausländisches Tochterunternehmen abgeordnet werden, regelmäßig der Fall. Denn üblicherweise wird zusätzlich zu dem weiter bestehenden inländischen Arbeitsvertrag ein Entsendungsvertrag abgeschlossen der eine Rückkehrvereinbarung vorsieht. Die rechtlichen Beziehungen zum deutschen Arbeitgeber (zur deutschen Konzernmutter) bestehen also fort. Damit ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben mit der Folge, daß das deutsche Betriebsverfassungsgesetz für ins Ausland abgeordnete Arbeitnehmer anwendbar ist.