W.A.F. LogoSeminare

Zustimmungsverweigerungsrecht bei Einstellung

B
bb
Feb 2020 bearbeitet

Hallo , wir sind ein neuer Betriebsrat und werden in Kürze bei einer Einstellung gehört . Ich habe mir gerade den § 99 BetrVG und auch im Fitting gelesen . Die Gründe wieso man eine Zustimmung verweigert sind ja aufgeführt . Unsere Situation ist folgende : Es ist eine befristete Stelle als Abteilungsleiter ausgeschrieben . Es gibt wohl 3 Bewerber . 2 Externe und einen Internen . Die GF hat auch schon jemandem im Auge , leider einen Externen . Der Interne Bewerber wartet aber schon seit längerem auf solch eine Stelle und wird immer hingehalten . Die GF fährt zur Zeit auch einen Sparkurs . Das heißt,wenn er den Internen nehmen würde, wäre es auch wirtschaftlicher für den Betrieb . Wir als BR wissen , dass wir selber zwischen den Bewerbern nicht aussuchen können . Die Frage ist , wie wir die Zustimmungsverweigerung begründen könnten ? Vielleicht haben da die Alten Hasen zwischen den BR s einen guten Tipp .

51709

Community-Antworten (9)

G
ganther

09.02.2020 um 23:50 Uhr

mein Tipp: spielt nicht Chef! das ist nicht Eure Entscheidung. Klar kann man sich was aus den Fingern saugen und versuchen zu dealen. Aber dann darf der BR auch nicht jammern, wenn der AG auch Spielchen mit Euch spielt

B
bb

10.02.2020 um 00:40 Uhr

Das hatten wir auch nicht vor . Ich wollte einfach wissen , ob wir eventuell was nicht berücksichtigen , weil wir noch zu wenig Erfahrung haben

C
Challenger

10.02.2020 um 01:03 Uhr

§99 BetrVG 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ...............

Meiner Auffassung nach könnt Ihr die Zustimmung verweigern mit dem Argument, dass dem internen Bewerber ein Nachteil entsteht. Ob dies einer gerichtlichen Inhaltskontrolle im Rahmen eines Zustimmungsersetzugsverfahrens standhält, liegt in der unendlichen Güte und Wisheit des Arbeitsgerichts.

B
bb

10.02.2020 um 02:50 Uhr

@ Ganther Das hatten wir auch nicht vor . Da wir ein neuer BR sind und noch wenig Erfahrung haben , wollte ich mich nur vergewissern , dass wir alles berücksichtigen . @ Challenger Das ist das einzige was man als Tatsache anführen könnte . Aber laut Fitting ist es kein Nachteil , wenn einem nur die Beförderungschance entgeht .Wie du schon sagst , läge es später beim Arbeitsgericht und die Begründung wäre nicht ausreichend . Der interne Bewerber ist auch ein BR-Mitglied , aber das spielt für uns keine Rolle . Er wird auch bei der Beschlussfassung wegen Befangenheit nicht teilnehmen.

O
OSTSEEKÜSTE

10.02.2020 um 05:39 Uhr

Vielleicht will der Chef kein BR -Mitglied als Abteilungsleiter haben. Wenn dem so ist, könnte das betroffene BR - Mitglied einen Nachteilausgleich gerichtlich geltend machen.

K
kratzbürste

10.02.2020 um 09:04 Uhr

Versucht vor der Anhörung auf diplomatischen Weg eine Lösung. Aber ansonsten würde ich gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 und 3 BetrVG die Zustimmung verweigern. Nr.1 wegen gesetzlichen Benachteiligungsverbot des BR. Allerdings solltet ihr auch mit dem Kollegen sprechen. Wer Wind säht .....

B
bb

10.02.2020 um 09:38 Uhr

@Ostseeküste @Kratzbürste wir werden uns mal hinsetzen und nochmal ausführlich darüber reden . Vor allem mit dem Kollegen , ob er sich wirklich deswegen benachteiligt fühlt . Wir hatten gehofft , dass wir aus wirtschaftlichen Gründen verweigern können , aber das ist leider nicht mit aufgeführt .Es wird nämlich an allen Ecken gespart , sogar an Minuten bei AN und Aushilfen . Keine Neuanstellung um nicht zuviel Personalkosten zu erzeugen . Daher wäre es für den Betrieb wirtschaftlicher , wenn man den internen Bewerber nimmt und ihn nur hochgruppiert anstatt noch einen neuen AN zusätzlich zu bezahlen .

E
enigmathika

10.02.2020 um 10:40 Uhr

"Daher wäre es für den Betrieb wirtschaftlicher , wenn man den internen Bewerber nimmt und ihn nur hochgruppiert anstatt noch einen neuen AN zusätzlich zu bezahlen ." Nicht unbedingt. Der interne Bewerber muss an seiner "alten" Stelle ja auch ersetzt werden.

G
ganther

10.02.2020 um 12:57 Uhr

"Aber laut Fitting ist es kein Nachteil , wenn einem nur die Beförderungschance entgeht."

da kommt es kaum auf das Arbeitsgericht an, denn dies ist in der Rechtsprechung wirklich mal eine gefestigte Auffassung. Lernt man eigentlich auch im BR-Seminar mit dem schönen Satz: "der entgangene Vorteil ist kein Nachteil"

Daher mag vielleicht die Benachteiligung als BR-Mitglied ziehen, aber da muss schon noch etwas mehr kommen, als er ist ein BR und wird benachteiligt. Da sind schon mehr Argumente gefragt

Ihre Antwort