Erstellt am 02.11.2005 um 14:42 Uhr von viktor
Meine Meinung dazu:
In Tendenzbetrieben hat der BR zunächst einmal die gleichen Rechte auf umfassende Information aus dem § 99 BetrVG. Umstritten - aber wohl überwiegende herrschende Meinung - ist, ob der Tendenzträger ohne Zustimmung des BR eingestellt werden kann. Der AG muss dem BR aber darlegen, dass die Stelle tatsächlich von einem Tendenzträger besetzt wird oder werden muss. Dies dürfte bei einer leitenden Stelle wahrscheinlich der Fall sein.
Ich sehe daher wenig Chancen - unter Beachtung der wenigen Informationen - tatsächlich eine Zustimmungsverweigerung hin zu bekommen. Schon eher kann eine mangelhafte Beteiligung und Information angegangen werden. Da müsste man den AG aber allgemein auffordern es zu unterlassen Einstellungen vorzunehmen ohne den BR nach § 99 BetrVG hinreichend zu beteiligen und diesen Fall beispielhaft aufgreifen.