Zustimmungsverweigerungsrecht - bei außerordentlicher Kündigung?
Ich habe mit einem befreundeten Betriebsratskollegen eines anderen Unternehmens der auch Vorsitzender ist, eine unterschiedliche Auffassung über das Zustimmungsverweigerungsrecht. Der Fall: Ein Mitarbeiter soll aufgrund eine schweren Verfehlung außerordentlich gekündigt werden. Die schwere Verfehlung ist unstrittig und auch vom Mitarbeiter zugegeben. Der Betriebsrat möchte explizit von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht nach dem BetrVG Gebrauch machen und das dem Arbeitgeber auch so mitteilen. Ich bin der Auffassung, eine derartige Reaktion, hat der Arbeitgeber als: der BR stimmt nicht zu einzustufen hat. Mein Kollege ist der Meinung, wenn er vom Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, ist dies als der BR gibt keine Stellungnahme ab, einzuordnen.
Was ist Richtig?
Community-Antworten (5)
08.02.2008 um 10:55 Uhr
@ikarus21 Ich wusste gar nicht, dass eine Anhörung zur Kündigung ein Recht auf Zustimmung ist...
Im Ernst: Ihr müsst angehört werden. Nicht mehr nicht weniger. Ob Ihr Euch mit Bedenken zur Kündigung verhaltet oder nicht ist dabei sekundär. Der AG kann selbstverständlich dennoch kündigen. Was der AN dann daraus macht ist sein Ding. Eine aufschiebende Wirkung haben die Bedenken nicht. Wenn der BR ein Schreiben verfasst indem nur der Satz steht "der BR stimmt nicht zu und macht von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht gebrauch" würde ich den BR fragen, welche Schulungen er besucht hat, dass er solche unsinnigen Briefe verfasst.
08.02.2008 um 11:05 Uhr
@ikarus,
dein freund meint bestimmt den hier > Die Nichtäußerung wird kraft Gesetzes als Zustimmung fingiert, vgl.F.K.H.E. § 102, Rn. 33, 20. Auflage. ? Er ist wohl nicht der erste der deshalb fehlerhafte rückschlüsse zieht .-)
ist stelle mir vor das dein freund unter umständen den gleichen fehler macht wie du damals....
08.02.2008 um 11:09 Uhr
o-k, die Haue haben gesessen :-(( asche auf mein haupt nicht alle hier haben das buch zum film :-)
Daher wird er das wohl mit der vermeindlichen Verweigerung haben :-/
Das Gesetz räumt dem Betriebsrat eine Äußerungs- und Überlegungsfrist ein, während derer der Betriebsrat der Kündigung entweder !!!zustimmen!!!, in schriftlicher Form Bedenken äußern oder ausdrücklich widersprechen kann. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb der Frist nicht, !!!gilt die Zustimmung als erteilt!!!. § 102 BetrVG gewährt dem Betriebsrat allerdings kein Veto- oder !!!!Zustimmungsverweigerungsrecht!!!!!. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber spätestens nach Ablauf der Äußerungsfrist die beabsichtigte Kündigung aussprechen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Betriebsrat der Kündigung widersprochen oder in schriftlicher Form Bedenken angemeldet hat.
08.02.2008 um 16:51 Uhr
Na, entweder habe ich was falsches gelernt, oder ich bin irre oder beides (na irre bin ich ja eh, sonst würde ich den Job nciht machen... lach). Der BR kann einer außerordentlichen Kündigung nach §102 BetrVG nicht die Zustimmung verweigern. Das geht mal erst gar nicht. Er kann Bedenken gegen die außerordentliche Kündigung nach 102 äußern, nciht mehr. Ich denke da ist was durcheinander geraten. Der AG muß nur bei einer außerordentlichen Kündigung nach 103!!! die Zustimmung des BR einholen. Erteilt der BR die Zustimmung nicht, muß der AG die Zustimmung vom Arbeitsgericht einholen lassen.
Aber auch hier noch einmal eine Frage! Wie ja jeder weiß, stehe ich auf dem Standpunkt, dass ein BR nie zustimmt (so oder so) - sondern sich grundsätzlich auf Seiten des MA stellt. Dazu die erste Frage: Was war das für ein Grund der zur Kündigung führte? Sind alle milderen Mittel ausgeschöpft? Wie lange ist der Grund der zur fristlosen Kündigung führte her (innerhalb der berühmten zwei Wochen?)?
Ohne näheren Kündigungsgrund, kann ich leider keinen "Fall" mehr spinnen - interessant wäre der Grund wirklich für mich.
09.02.2008 um 13:58 Uhr
ikarus21 Ein Zustimmungsverweigerungsrecht bei fristlosen Kündigungen von Arbeitnehmern gibt es nicht, ist freundlich gesagt Quatsch. Bei fristlosen Kündigungen von Arbeitnehmern kann der BR Bedenken äußern oder aber die Frist verstreichen lassen.
Dieser Betriebsrat, der explizit von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht nach dem BetrVG gebrauch machen möchte, sollte schleunigst Seminare besuchen.
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