Erstellt am 08.02.2008 um 09:55 Uhr von Kölner
@ikarus21
Ich wusste gar nicht, dass eine Anhörung zur Kündigung ein Recht auf Zustimmung ist...
Im Ernst: Ihr müsst angehört werden. Nicht mehr nicht weniger. Ob Ihr Euch mit Bedenken zur Kündigung verhaltet oder nicht ist dabei sekundär. Der AG kann selbstverständlich dennoch kündigen. Was der AN dann daraus macht ist sein Ding. Eine aufschiebende Wirkung haben die Bedenken nicht.
Wenn der BR ein Schreiben verfasst indem nur der Satz steht "der BR stimmt nicht zu und macht von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht gebrauch" würde ich den BR fragen, welche Schulungen er besucht hat, dass er solche unsinnigen Briefe verfasst.
Erstellt am 08.02.2008 um 10:05 Uhr von waschbär
@ikarus,
dein freund meint bestimmt den hier >
Die Nichtäußerung wird kraft Gesetzes als Zustimmung fingiert, vgl.F.K.H.E. § 102, Rn. 33, 20. Auflage. ?
Er ist wohl nicht der erste der deshalb fehlerhafte rückschlüsse zieht .-)
ist stelle mir vor das dein freund unter umständen den gleichen fehler macht wie du damals....
Erstellt am 08.02.2008 um 10:09 Uhr von waschbär
o-k, die Haue haben gesessen :-((
asche auf mein haupt nicht alle hier haben das buch zum film :-)
Daher wird er das wohl mit der vermeindlichen Verweigerung haben :-/
Das Gesetz räumt dem Betriebsrat eine Äußerungs- und Überlegungsfrist ein, während derer der Betriebsrat der Kündigung entweder !!!zustimmen!!!, in schriftlicher Form Bedenken äußern oder ausdrücklich widersprechen kann. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb der Frist nicht, !!!gilt die Zustimmung als erteilt!!!. § 102 BetrVG gewährt dem Betriebsrat allerdings kein Veto- oder *!!!!Zustimmungsverweigerungsrecht!!!!!*. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber spätestens nach Ablauf der Äußerungsfrist die beabsichtigte Kündigung aussprechen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Betriebsrat der Kündigung widersprochen oder in schriftlicher Form Bedenken angemeldet hat.
Erstellt am 08.02.2008 um 15:51 Uhr von DonJohnson
Na, entweder habe ich was falsches gelernt, oder ich bin irre oder beides (na irre bin ich ja eh, sonst würde ich den Job nciht machen... lach). Der BR kann einer außerordentlichen Kündigung nach §102 BetrVG nicht die Zustimmung verweigern. Das geht mal erst gar nicht. Er kann Bedenken gegen die außerordentliche Kündigung nach 102 äußern, nciht mehr.
Ich denke da ist was durcheinander geraten. Der AG muß nur bei einer außerordentlichen Kündigung nach 103!!! die Zustimmung des BR einholen. Erteilt der BR die Zustimmung nicht, muß der AG die Zustimmung vom Arbeitsgericht einholen lassen.
Aber auch hier noch einmal eine Frage! Wie ja jeder weiß, stehe ich auf dem Standpunkt, dass ein BR nie zustimmt (so oder so) - sondern sich grundsätzlich auf Seiten des MA stellt. Dazu die erste Frage: Was war das für ein Grund der zur Kündigung führte? Sind alle milderen Mittel ausgeschöpft? Wie lange ist der Grund der zur fristlosen Kündigung führte her (innerhalb der berühmten zwei Wochen?)?
Ohne näheren Kündigungsgrund, kann ich leider keinen "Fall" mehr spinnen - interessant wäre der Grund wirklich für mich.
Erstellt am 09.02.2008 um 12:58 Uhr von Der alte Heini
ikarus21
Ein Zustimmungsverweigerungsrecht bei fristlosen Kündigungen von Arbeitnehmern gibt es nicht, ist freundlich gesagt Quatsch.
Bei fristlosen Kündigungen von Arbeitnehmern kann der BR Bedenken äußern oder aber die Frist verstreichen lassen.
Dieser Betriebsrat, der explizit von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht nach dem BetrVG gebrauch machen möchte, sollte schleunigst Seminare besuchen.