Erstellt am 16.01.2009 um 11:58 Uhr von Kölner
@talis_man
Wieso?
Der AG hat dann doch in der Probezeit gekündigt. Der AN hat lediglich eine 'Galgenfrist' von ein paar Tagen mehr erwirkt.
Interessant wird dies nur, wenn der BR diese Kündigung nach dem 24.01.09 erhält...
Erstellt am 16.01.2009 um 11:59 Uhr von Sternburg
Es zählt der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, nicht dier Kündigungstermin. So wäre auch eine am letzten Tag der Probezeit ausgesprochene Kündigung noch immer eine Kündigung *innerhalb der Probezeit*. Natürlich muss dabei dann trotzdem die zweiwöchige Kündigungsfrist eingehalten werden; das AV endet dann Mitte Februar.
Erstellt am 16.01.2009 um 11:59 Uhr von TorstenXXX
Hallo,
Voraussetzung für das kündigungsschutzgesetz ist nicht die Probezeit, sonder das bestehen des Arbweitsverhältnisses von mindestens 6 Monaten.
Was in der Regel der Probezeitdauer entspricht aber eben nicht muss.
Den Fall mal angenommen er hat die 6 Monate Probezeit am 31.01 rum und wird wie du sagst zum 4.02 gekündigt unter Einhaltung seiner 2 wöchigen K Frist, ja dann
hat der AG gepennt und er braucht einen Grund für seine Kündigung.
Erstellt am 16.01.2009 um 12:10 Uhr von Sternburg
@TorstenXXX:
Wie geschildert endet doch die PZ tatsächlich am 31.01.
Wenn der AN nun unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist ZUM 04.02. gekündigt wird, wann wurde dann die Kündigung ausgesprochen? ;-)
Erstellt am 16.01.2009 um 12:12 Uhr von Kölner
@TorstenXXX
Die Kündigung wird doch vor dem 31.01.09 ausgesprochen!
Erstellt am 16.01.2009 um 12:18 Uhr von talis_man
Danke für Eure Antworten, hilft uns schon ziemlich weiter
Erstellt am 16.01.2009 um 13:57 Uhr von peanuts
"Wenn der AN nun unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist ZUM 04.02. gekündigt wird, wann wurde dann die Kündigung ausgesprochen? "
Sehr sinnige Fragestellung, da ausschließlich zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden kann ...
Erstellt am 16.01.2009 um 14:04 Uhr von peanuts
"Den Fall mal angenommen er hat die 6 Monate Probezeit am 31.01 rum und wird wie du sagst zum 4.02 gekündigt unter Einhaltung seiner 2 wöchigen K Frist, ja dann
hat der AG gepennt und er braucht einen Grund für seine Kündigung."
Nur mal nebenbei bemerkt...
In diesem Fall könnte eine Probezeitkündigung sowieso nicht mehr am 31.Januar 2008 ausgesprochen werden, da der 31.1.2009 ein SAMSTAG ist.
Erstellt am 16.01.2009 um 14:06 Uhr von Uschi66
@peanuts
Fragestellung, da ausschließlich zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden kann ...........wo hast Du diese Weisheit her?
Lese doch auch mals diese Seite:
http://www.arbeitsratgeber.com/probezeit_0161.html
Auszug:
Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit 14 Tage zu jedem Wochentag. Durch einen Tarifvertrag oder einen Arbeitsvertrag kann sie verlängert aber nicht verkürzt werden. Ist im Tarifvertrag eine kürzere Probezeit vorgesehen als im Arbeitsvertrag, so gilt der Tarifvertrag.
Informationen zum Thema Probezeit
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Probezeit.html
Kündigung in der Probezeit:
http://www.hagen.ihk.de/inhalte/themen/aus_weiterbildung/ausbildung/Downloads_(Vertraege,_Verordnungen_...)/Merkblatt_Kuendigung.pdf
Erstellt am 16.01.2009 um 14:16 Uhr von peanuts
"Fragestellung, da ausschließlich zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden kann ...........wo hast Du diese Weisheit her?"
Ooops, nehme alles zurück! Hatte dabei nur den § 622 Abs.1 BGB im Kopf.
Trotzdem gilt die letzte Aussage, dass am 31.1.09 keine fristgerechte Probezeitkündigung mehr ausgesprochen werden kann.
Erstellt am 16.01.2009 um 14:42 Uhr von Uschi66
@peanuts
... letzte Aussage, dass am 31.1.09 keine fristgerechte
wie kommst Du darauf?
Auch der Samstag ist ein Werk-/Arbeitstag oder?
LAG München
15.9.2005
9 Sa 406/05
Probezeitkündigung, Kündigungsfrist; Kündigung in der Probezeit
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Es bedarf keines irgendwie gearteten, sinnvollen oder sachlichen Grundes für die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Die Grenze wäre lediglich ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
"§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Auch nooch:
Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit 14 Tage zu jedem Wochentag.
Du stimmst also auch zu, auch der Samstag ist ein Wochentag.
Erstellt am 16.01.2009 um 17:00 Uhr von peanuts
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben
oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der
Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages
der nächste Werktag.
Der 31. Januar 2009 fällt zweifelsfrei auf einen Sonnabend ...
Erstellt am 16.01.2009 um 17:11 Uhr von Lotte
peanuts,
aber wenn die Frist sogar am nächsten Werktag noch eingehalten ist, dann ist die Kündigung am 31.01.09 doch auf jeden Fall fristgerecht???
Erstellt am 16.01.2009 um 17:15 Uhr von Kölner
@Lotte
Das wäre dann der 02.02.09 - und dann ist es keine Kündigung in der Probezeit.
Erstellt am 16.01.2009 um 17:28 Uhr von peanuts
Soviel zum Thema "Es ist unerheblich an welchem Tag gekündigt wurde, ..."
Was die Zustellung der fristgerecht ausgesprochenen Kündigung betrifft, greift der § 193 BGB nicht. Selbst wenn der 31.1.09 ein Feiertag wäre und dem AN die Kündigung an diesem Tag zugeht, ist die Frist gewahrt.
Erstellt am 16.01.2009 um 17:32 Uhr von Lotte
Kölner, peanuts,
also wie denn jetzt??? Könnt Ihr Euch mal einigen? ;-)
Erstellt am 16.01.2009 um 17:38 Uhr von Lotte
Also, noch mal für mich:
§ 193 BGB ist bei Kündigung egal, also 2.2. zu spät.
Die Kündigung muss bis zum 31.01. zugegangen sein, damit sie wirkt?
Was ist dann falsch an neskias Aussage?
Erstellt am 16.01.2009 um 17:59 Uhr von peanuts
Gebe zu, dass das Beispiel "Zugang 31.1.09" blöd gewählt war.
Wollte darauf hinaus, dass der § 193 BGB NICHT im Falle des Zugangs greift. Solange eine Frist gewahrt ist, kann der Zugang an jedem X-beliebigen Tag erfolgen und sei es auf einem Feiertag.
Nachtrag
Es ist zu unterscheiden zwischen der fristgerechten ERKLÄRUNG (in diesem Fall der 30.1.09) und dem ZUGANG der Kündigung (in diesem Fall fristgerecht am 31.1.09)
Erstellt am 16.01.2009 um 18:13 Uhr von Lotte
peanuts,
danke Dir.
Und ich frag jetzt auch gar nicht, was eine fristgerechte Erklärung ist und warum die denn auch nicht unter das BGB § 193 fällt, ich muss so was bestimmt nie nimmer abgeben und unser AG gibt sowieso meist keine Erklärungen...;-)
Erstellt am 16.01.2009 um 18:44 Uhr von ridgeback
@all,
hab noch was gefunden,
ist der letzte Tag, an dem eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gewollte Kündigung fristwahrend erklärt werden kann, ein Sonntag, ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Samstag, dann führt das nicht dazu, dass die Kündigung auch noch am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann (BAG, Urteil v. 5.3.1970, 2 AZR 112/69). Der Kündigende muss also entweder den Zugang bereits am vorhergehenden Werktag bewirken oder - falls das nicht möglich ist - die Kündigung am Samstag, Sonntag oder Feiertag zugehen lassen, ggf. durch Boten.
Zwar kann eine zur Unzeit erklärte Kündigung unwirksam sein. Aber eine am Sonn- oder Feiertag zugestellte Kündigung ist grundsätzlich nicht allein deswegen als Kündigung zur Unzeit unwirksam. Es müssten dann noch weitere Umstände hinzukommen. Selbst eine Kündigung am Heiligen Abend erfolgt nicht allein deshalb zur Unzeit; dies wäre nur etwa dann der Fall, wenn der Erklärende absichtlich oder aufgrund einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Empfängers beruhenden Gedankenlosigkeit einen Zugangszeitpunkt wählt, der den Empfänger besonders beeinträchtigt (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 185/00).
Erstellt am 16.01.2009 um 18:50 Uhr von waschbär
@ridgeback,
Danke der Beitrag hat diue wurst nun Komplett vom Teller gezogen.
"Kündigung am Heiligen Abend " .... ei welch Grusel Kopf macht das denn ?
Erstellt am 16.01.2009 um 19:03 Uhr von ridgeback
@waschbär,
denke, wird die Ausnahme sein ..... vielleicht bei Waschbärjägern. :-)
Aber dann wärs ja auch angebracht. Oder?
Erstellt am 16.01.2009 um 19:24 Uhr von waschbär
@ridgeback,
Wieso, wer Jagt den Waschbären ? Wir stehen doch auf der Liste der nicht zu Jagendenfellkugeln :-)))
Ich bin Kugelsicher..... Ich Kugel mich immer sicher auf dem Boden der tatsachen :-)
Mein Spizname ist auch "Der Ernste " oder " Der mit der Frostmimik". :-())
Ich bin so ernst,das liegt mir im Blut, wir die wasbären haben ja aus lauter ernst den Kölnern das Feiern bei gebracht ..... im ernst das kölsch ist ein Bier , sagen die Byaern :-()