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Probezeitkündigung?

T
talis_man
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe wieder einmal eine Frage:

Einem Kollegen von uns soll während der probezeit gekündigt werden. Die Probezeit endet am 31.01.2009. Ich weiss, dass dieser Kollege noch nicht nter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Meine Frage hierzu lautet: Angenommen die Kündigung wird so spät ausgessprochen wird, dass die 14-tägige Kündigungsfrist der Probezeit nach dem Datum des Endes der Probezeit endet. Ist dies dann noch eine Kündigung während der Probezeit, oder fällt dann der Kollege, der gekündigt werden soll unter das Kündigungsgesetz?

Beispiel: Die Kündigung wird am 21.01. ausgesprochen, die Kündigungsfrist endet am 04.02.2009, die probezeit endet jedoch bereits am 31.01.2009.

Wie verhält es sich dann hier?

Danke für eure Antworten

8.059023

Community-Antworten (23)

K
Kölner

16.01.2009 um 12:58 Uhr

@talis_man Wieso? Der AG hat dann doch in der Probezeit gekündigt. Der AN hat lediglich eine 'Galgenfrist' von ein paar Tagen mehr erwirkt. Interessant wird dies nur, wenn der BR diese Kündigung nach dem 24.01.09 erhält...

S
Sternburg

16.01.2009 um 12:59 Uhr

Es zählt der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, nicht dier Kündigungstermin. So wäre auch eine am letzten Tag der Probezeit ausgesprochene Kündigung noch immer eine Kündigung innerhalb der Probezeit. Natürlich muss dabei dann trotzdem die zweiwöchige Kündigungsfrist eingehalten werden; das AV endet dann Mitte Februar.

T
torstenxxx

16.01.2009 um 12:59 Uhr

Hallo, Voraussetzung für das kündigungsschutzgesetz ist nicht die Probezeit, sonder das bestehen des Arbweitsverhältnisses von mindestens 6 Monaten. Was in der Regel der Probezeitdauer entspricht aber eben nicht muss. Den Fall mal angenommen er hat die 6 Monate Probezeit am 31.01 rum und wird wie du sagst zum 4.02 gekündigt unter Einhaltung seiner 2 wöchigen K Frist, ja dann hat der AG gepennt und er braucht einen Grund für seine Kündigung.

S
Sternburg

16.01.2009 um 13:10 Uhr

@TorstenXXX: Wie geschildert endet doch die PZ tatsächlich am 31.01. Wenn der AN nun unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist ZUM 04.02. gekündigt wird, wann wurde dann die Kündigung ausgesprochen? ;-)

K
Kölner

16.01.2009 um 13:12 Uhr

@TorstenXXX Die Kündigung wird doch vor dem 31.01.09 ausgesprochen!

T
talis_man

16.01.2009 um 13:18 Uhr

Danke für Eure Antworten, hilft uns schon ziemlich weiter

P
Peanuts

16.01.2009 um 14:57 Uhr

"Wenn der AN nun unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist ZUM 04.02. gekündigt wird, wann wurde dann die Kündigung ausgesprochen? "

Sehr sinnige Fragestellung, da ausschließlich zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden kann ...

P
Peanuts

16.01.2009 um 15:04 Uhr

"Den Fall mal angenommen er hat die 6 Monate Probezeit am 31.01 rum und wird wie du sagst zum 4.02 gekündigt unter Einhaltung seiner 2 wöchigen K Frist, ja dann hat der AG gepennt und er braucht einen Grund für seine Kündigung."

Nur mal nebenbei bemerkt...

In diesem Fall könnte eine Probezeitkündigung sowieso nicht mehr am 31.Januar 2008 ausgesprochen werden, da der 31.1.2009 ein SAMSTAG ist.

U
Uschi66

16.01.2009 um 15:06 Uhr

@peanuts

Fragestellung, da ausschließlich zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden kann ...........wo hast Du diese Weisheit her?

Lese doch auch mals diese Seite: http://www.arbeitsratgeber.com/probezeit_0161.html

Auszug:

Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit 14 Tage zu jedem Wochentag. Durch einen Tarifvertrag oder einen Arbeitsvertrag kann sie verlängert aber nicht verkürzt werden. Ist im Tarifvertrag eine kürzere Probezeit vorgesehen als im Arbeitsvertrag, so gilt der Tarifvertrag.

Informationen zum Thema Probezeit http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Probezeit.html

Kündigung in der Probezeit: http://www.hagen.ihk.de/inhalte/themen/aus_weiterbildung/ausbildung/Downloads_(Vertraege,_Verordnungen_...)/Merkblatt_Kuendigung.pdf

P
Peanuts

16.01.2009 um 15:16 Uhr

"Fragestellung, da ausschließlich zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden kann ...........wo hast Du diese Weisheit her?"

Ooops, nehme alles zurück! Hatte dabei nur den § 622 Abs.1 BGB im Kopf.

Trotzdem gilt die letzte Aussage, dass am 31.1.09 keine fristgerechte Probezeitkündigung mehr ausgesprochen werden kann.

U
Uschi66

16.01.2009 um 15:42 Uhr

@peanuts

... letzte Aussage, dass am 31.1.09 keine fristgerechte wie kommst Du darauf?

Auch der Samstag ist ein Werk-/Arbeitstag oder?

LAG München 15.9.2005 9 Sa 406/05 Probezeitkündigung, Kündigungsfrist; Kündigung in der Probezeit In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Es bedarf keines irgendwie gearteten, sinnvollen oder sachlichen Grundes für die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Die Grenze wäre lediglich ein Verstoß gegen Treu und Glauben.

"§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

Auch nooch: Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit 14 Tage zu jedem Wochentag.

Du stimmst also auch zu, auch der Samstag ist ein Wochentag.

P
Peanuts

16.01.2009 um 18:00 Uhr

§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Der 31. Januar 2009 fällt zweifelsfrei auf einen Sonnabend ...

L
Lotte

16.01.2009 um 18:11 Uhr

peanuts, aber wenn die Frist sogar am nächsten Werktag noch eingehalten ist, dann ist die Kündigung am 31.01.09 doch auf jeden Fall fristgerecht???

K
Kölner

16.01.2009 um 18:15 Uhr

@Lotte Das wäre dann der 02.02.09 - und dann ist es keine Kündigung in der Probezeit.

P
Peanuts

16.01.2009 um 18:28 Uhr

Soviel zum Thema "Es ist unerheblich an welchem Tag gekündigt wurde, ..."

Was die Zustellung der fristgerecht ausgesprochenen Kündigung betrifft, greift der § 193 BGB nicht. Selbst wenn der 31.1.09 ein Feiertag wäre und dem AN die Kündigung an diesem Tag zugeht, ist die Frist gewahrt.

L
Lotte

16.01.2009 um 18:32 Uhr

Kölner, peanuts, also wie denn jetzt??? Könnt Ihr Euch mal einigen? ;-)

L
Lotte

16.01.2009 um 18:38 Uhr

Also, noch mal für mich: § 193 BGB ist bei Kündigung egal, also 2.2. zu spät. Die Kündigung muss bis zum 31.01. zugegangen sein, damit sie wirkt? Was ist dann falsch an neskias Aussage?

P
Peanuts

16.01.2009 um 18:59 Uhr

Gebe zu, dass das Beispiel "Zugang 31.1.09" blöd gewählt war.

Wollte darauf hinaus, dass der § 193 BGB NICHT im Falle des Zugangs greift. Solange eine Frist gewahrt ist, kann der Zugang an jedem X-beliebigen Tag erfolgen und sei es auf einem Feiertag.

Nachtrag

Es ist zu unterscheiden zwischen der fristgerechten ERKLÄRUNG (in diesem Fall der 30.1.09) und dem ZUGANG der Kündigung (in diesem Fall fristgerecht am 31.1.09)

L
Lotte

16.01.2009 um 19:13 Uhr

peanuts, danke Dir. Und ich frag jetzt auch gar nicht, was eine fristgerechte Erklärung ist und warum die denn auch nicht unter das BGB § 193 fällt, ich muss so was bestimmt nie nimmer abgeben und unser AG gibt sowieso meist keine Erklärungen...;-)

R
ridgeback

16.01.2009 um 19:44 Uhr

@all, hab noch was gefunden, ist der letzte Tag, an dem eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gewollte Kündigung fristwahrend erklärt werden kann, ein Sonntag, ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Samstag, dann führt das nicht dazu, dass die Kündigung auch noch am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann (BAG, Urteil v. 5.3.1970, 2 AZR 112/69). Der Kündigende muss also entweder den Zugang bereits am vorhergehenden Werktag bewirken oder - falls das nicht möglich ist - die Kündigung am Samstag, Sonntag oder Feiertag zugehen lassen, ggf. durch Boten. Zwar kann eine zur Unzeit erklärte Kündigung unwirksam sein. Aber eine am Sonn- oder Feiertag zugestellte Kündigung ist grundsätzlich nicht allein deswegen als Kündigung zur Unzeit unwirksam. Es müssten dann noch weitere Umstände hinzukommen. Selbst eine Kündigung am Heiligen Abend erfolgt nicht allein deshalb zur Unzeit; dies wäre nur etwa dann der Fall, wenn der Erklärende absichtlich oder aufgrund einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Empfängers beruhenden Gedankenlosigkeit einen Zugangszeitpunkt wählt, der den Empfänger besonders beeinträchtigt (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 185/00).

W
Waschbär

16.01.2009 um 19:50 Uhr

@ridgeback, Danke der Beitrag hat diue wurst nun Komplett vom Teller gezogen.

"Kündigung am Heiligen Abend " .... ei welch Grusel Kopf macht das denn ?

R
ridgeback

16.01.2009 um 20:03 Uhr

@waschbär, denke, wird die Ausnahme sein ..... vielleicht bei Waschbärjägern. :-) Aber dann wärs ja auch angebracht. Oder?

W
Waschbär

16.01.2009 um 20:24 Uhr

@ridgeback, Wieso, wer Jagt den Waschbären ? Wir stehen doch auf der Liste der nicht zu Jagendenfellkugeln :-)))

Ich bin Kugelsicher..... Ich Kugel mich immer sicher auf dem Boden der tatsachen :-)

Mein Spizname ist auch "Der Ernste " oder " Der mit der Frostmimik". :-()) Ich bin so ernst,das liegt mir im Blut, wir die wasbären haben ja aus lauter ernst den Kölnern das Feiern bei gebracht ..... im ernst das kölsch ist ein Bier , sagen die Byaern :-()

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